ich habe recht viel im web durchsucht, finde aber immer nur die
„normale“ Fragestellung aus Sicht der Mutter.
Bei mir ist es nunmal andersrum, ich bin der Kindsvater und habe seit
1999 das Sorgerecht für meine zwei Töchter aus erster Ehe.
Sie hat vor etwa zwei Jahren wieder geheiratet und im letzten
November ein Baby bekommen, ist jetzt in Elternzeit.
Meine Frage allgemein : ist das Einkommen des jetzigen Ehegatten
(„Familieneinkommen“ ?) bei der Pfändungsfrage nicht auch mit
anzurechnen ? Oder zumindest der für meine Ex gültige
„Ehegatten“-Unterhaltsbetrag ?
Es kann doch nicht sein, daß wenn eine Frau die Kinder hat, der
Exmann neu heiratet, daraus auch Kind(er) gibt, der Mann aus seinem
(Familien-)Einkommen vollen Unterhalt (evtl. zwangsweise per
Pfändung) zahlen muß, aber wenn die Frau unterhaltspflichtig ist,
dann nicht das (gesamte) Familieneinkommen angerechnet wird.
Das wäre doch eine komplette Diskriminierung von uns Männern / Vätern
? vlg Tscho70
Das ist eine endlich mal eine Frage, die sehr Intersant ist. Ich bin ganz deiner Meinung, und finde das auch eine Sauerei, was in unseren Rechtsstaat passiert.
Und wenn ich wüsste, was richtig ist, würde ich dir sofort eine Antwort geben.
lg. Irmgard
Hallo,
ich muss Ihnen leider Recht geben, dass die Rechtssprechung hier fast ausschließlich vom Fall der unterhaltsfordernden Mutter ausgeht. Natürlich zählt bei der Unterhaltsfestsetzung bei einer neuen Ehe der Ex-Partner (egal ob Mutter oder Vater) auch das gesamte Einkommen eine Rolle, das bedeutet, dass der neue Ehepartner zwar nicht zum Unterhalt für die Kinder aus erster Ehe herangezogen werden kann, aber die gesteigerte Unterhaltspflicht der Ehegatten untereinander berücksichtigt werden muss. Das heißt, das auch der „Unterhalt“ des neuen Ehegatten (welcher fiktiv vom Einkommen des neuen Ehegatten zu ermitteln ist) mit zum Einkommen der unterhaltspflichtigen Mutter oder Vater gehört.
Ich würde Ihnen raten (leider ist mir das Alter Ihrer Kinder nicht bekannt) beim Jugendamt bzw. beim Amtsgericht einen vollstreckbaren Unterhaltstitel zu erwirken, bzw. beim Jugendamt eine Beistandschaft zu beantragen. Häufig sind aber die Rechte, in dem Fall der Unterhalt der Kinder, nur über einen zivilrechtlichen Weg, dass heißt über einen Anwalt einklagbar.