Unterhaltspflicht volljähriges Kind

Hallo, meine Tochter wir bald 18 jahre alt und wohnt bei Ihrer Mutter.

Nun habe ich ein paar Fragen.

Erstens: Wenn meine tochter ein freiwilliges soziales Jahr oder Paraktikas absolviert, hat sie dann Unterhaltsansprüche ?

Zweitens: Sollte Sie mit dem Studium anfangen wie sieht es dann aus? Wenn sie auswärts studiert, stehen ihr 640 Euro laut Gesetzgeber zu. Dieser Unterhalt verteilt sich auf beide Elternteile. Meine Ex-Frau hat aber kein Einkommen, da ihr jetziger Mann der Verdiener ist. Wieviel muss ich dann zahlen ?

Wie ist es wenn meine Tochter bei Ihrer Mutter bleibt und studiert. Muss ich alleine für den Unterhalt aufkommen oder wird Dieser wieder aufgeteilt. Wenn ja wie. Wie gesagt, meine Ex-Frau arbeitet nicht.

Danke und Gruß

Henning

Hallo Henning,
leider kann ich dir nicht weiterhelfen, da dies als Psychologin nicht mein Fachgebiet ist. Auch habe ich hierzu keine eigenen Erfahrungswerte.

Wünsche dir trotzdem schöne Feiertage
Petra

Hallo Henning,
grundsätzlich gilt, dass solange deine Tochter in der Ausbildung ist, ist sie unterhaltsberechtigt, allerdings nur bis zur Vollendung des 25stren Lebensjahres.
Good luck

Hallo,

erstens: ja, hat sie.
zweitens: ja, hat sie. Wenn Ihre Exfrau nicht zahlen kann, müssen Sie den Anteil natürlich nicht mit zahlen. Sie zahlen soviel, wie sie leistungsfähig sind. Siehe Düsseldorfer Tabelle.
drittens: siehe zweitens, Ihre Ex würde den Unterhalt dann ja leisten, indem die Tochter dort lebt.

Alles Gute und schöne Ostern!

Micha

Zu 1: Ja, aber Kindergeld und Geld aus Praktikum wird abgezogen bzw. verrechnet
Zu 2: Unterhalt ist von ihrem Einkommen abhängig, auch abzgl. Kindergeld. Betrag ist in der Düsseldorfer Tabelle geregelt, das Einkommen ist das unterhaltsrelevante Einkommen (überprüfe Ehefrau-Zinsen, Wirtschaftsgemeinschaft neue Ehe etc.)
Zu 3: Sie sind dann zum Barunterhalt verpflichtet, richtet sich nach o.g. Vorgaben

Hallo Henning,

ich weiß nur, dass bei Volljährigkeit beide Eltern barunterhaltspflichtig sind. Auch wenn die Tochter noch bei der Mutter wohnt. Du musst also auf keinen Fall den Anteil der Mutter mit übernehmen!

Tiefer kenne ich mich auch nicht aus.

L G D e n n i s .

Hallo Henning, soweit ich weiß, wird es geteilt. auch wenn deine ex kein einkommen hat so kann die unterkunft angerechnet werden. ach ja aber nur dann wenn dieses jahr zu einer ausbildung gehört. es spielt auch eine rolle wie viel du verdienst. ab den achzehnten deiner tochter wird alles neu berechnet.

lg holger

Hallo!

Wenn Ihre Tochter ein soziales Jahr oder Praktika absolviert, hat sie selbstverständlich weiter Anspruch auf Unterhalt. Bei den Praktika ist es noch davon abhängig, ob sie dort zuviel verdient, aber davon ist in der Regel nicht auszugehen. Die Praktika sollten allerdings der Jobsuche (bzw Berufswunschfindung) dienen und nicht Jahre dauern.
Wenn ihre Tochter bei Ihrer Exfrau bleibt, zahlen sie weiter Unterhalt. Ihre Exfrau „zahlt“ diesen quasi durch Kost und Logis, die sie Ihrer Tochter bietet.
Wenn sie außerhalb studiert, kommt es auf die Umstände an (zB bekommt sie nur dort einen Studienplatz, etc), dann bekommt sie noch ZUschüsse vom Amt und ggf BafÖg.

hierzu weiss ich leider nichts. sorry.

Hallo,

ich habe mich als Expertin Familienrecht abgemeldet, da ich nicht merh in der Beratung arbeite. M.E. kann Dir das jugendamt Auskunft zu DeinenFragen geben die sind auch für „junge Erwachsene“ zuständig.
Ingeorg

leider kann ich ihnen bei ihren Fragen nur eingeschränkt behilflich sein !
Der Unterhaltsanspruch ihrer Tochter endet erst im Alter von 25 Jahren ! ODER -> sobald sie ein eigenes Einkommen hat ! ( hierzu zählt u.a. auch z.B. Lehrgeld, Minijobs u.s.w… )! Dann wird jegliches Einkommen von ihrer Tochter auch auf „Ihren“ - den Unterhaltsatz des Vaters ( siehe Düsseldorfer Tabelle ) angerechnet, sowie auch die Hälfte des Kindergeldes !!! Wenn Ihre geschiedene Frau kein eigenes Einkommen hat, müsste sie ihren eventuell eigenen Unterhaltsverpflichtungen für ihre gemeinsame Tochter nicht nachkommen , aber sollte staatliche Unterstützung beantragen ! Bzw. müsste dies eventuell ihre Tochter beantragen ? z.B. BAB oder sonstige Sozialhilfeleistungen ! Richtig ist aber, dass gegen den jetzigen Ehemann der Mutter, keine Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können, da er nicht der leibliche Vater ist !
mfg.

Hallo,

wer genau was wann zahlen muss, weiß ich leider nicht. Zahlen musst Du auf jeden Fall, aber wieviel??
Dass Deine Ex-Frau kein Einkommen hat, spielt keine Rolle. Beim Unterhalt wird geschaut, wieviel Geld dem Haushalt, also der Wirtschaftsgemeinschaft zur Verfügung steht. Der Betrag wird meines Wissens durch 2 geteilt, abzgl. des Selbstbehaltes für beide Partner. Die Differenz ist dann für den Unterhalt heranzuziehen. Das kann ein Anwalt für Familienrecht aber genauer auseianderrechnen.

Gruß,

twilight666

Sorry, darauf kann ich keine verbindliche Antwort geben.

Hallo,

Erstens: Wenn meine tochter ein freiwilliges soziales Jahr
oder Paraktikas absolviert, hat sie dann Unterhaltsansprüche ?

Ihr Einkommen/Vergütung die sie dabei bekommt wird zum größten Teil auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.

So lange das volljährige Kind eine ALLGEMEINBILDENDE SCHULE (Gymnasium, Gesamtschule, FOS o. ä.) besucht, hat die Mutter eine „erhöhte Erwerbsobliegenheit“ und ihr kann Einkommen fiktiv zugerechnet werden bzw. sie muss sich von ihrem Ehemann Taschengeld zahlen lassen, das für den Unterhalt verwendet werden muss. Oder sie leistet Naturalunterhalt, der dann beim Vater unterhaltsmindernd angerechnet wird.

Zweitens: Sollte Sie mit dem Studium anfangen wie sieht es
dann aus? Wenn sie auswärts studiert, stehen ihr 640 Euro laut
Gesetzgeber zu.

Die Düsseldorfer Tabelle hat keinen Gesetzescharakter und ist nicht vom Gesetzgeber, sondern machen OLG-Richter. Der Betrag ist 670 Euro.
Allerdings ist die Summe nur zu zahlen, wenn die Eltern (oder ein Elternteil) dazu leistungsfähig sind.

Dieser Unterhalt verteilt sich auf beide
Elternteile.

Er verteilt sich nicht, sondern wird nach Einkommen gequotet. Allerdings entfällt bei Studenten die erhöhte Erwerbsobliegenheit und sie kann dann nicht mehr fiktiv gerechnet werden.

Also zahlt alleine der zahlfähige Elternteil.

Meine Ex-Frau hat aber kein Einkommen, da ihr
jetziger Mann der Verdiener ist. Wieviel muss ich dann zahlen
?

Den Unterhalt nach DüTa abzüglich GANZES Kindergeld.

Wie ist es wenn meine Tochter bei Ihrer Mutter bleibt und
studiert. Muss ich alleine für den Unterhalt aufkommen oder
wird Dieser wieder aufgeteilt. Wenn ja wie. Wie gesagt, meine
Ex-Frau arbeitet nicht.

Den Unterhalt nach DüTa abzüglich GANZES KINDERGELD.

Kind ist übrigens verpflichtet BAFöG zu beantragen, das dann den Unterhalt reduziert.

Gruß

Die Ex-Frau bekommt Kindergeld, solange bis die Tochter
fertig mit Studieren ist und solange müssen auch Sie
Unterhalt bezahlen. Da gibt es eine Altersbegrenzung,ich glaube bis 22 Jahre oder 25 Jahre. Dann gibt es ja Einkommensgrenzen.Wenn Sie diesen nicht überschreiten, ist das okay, dann müssen Sie nichts zuzahlen. Abgesehen davon, das auch das Gesamteinkommen der Familie einschließlich neuer Freund, wenn wohnhaft im gleichem Elternhaus gezählt wird.