Unterhaltspflicht volljähriges Kind Abzug Kost und Logie

Hallo,

Situation: Kind wird 18, lebt bei seiner Mutter. Bisher hat Kindesvater Unterhalt an Mutter gezahlt.
Das ändert sich ja nun, da beide Elternteile barunterhaltspflcihtig werden.

Da das Kind nch bei der Mutter wohnt, kann es doch nicht sein das die Mutter Geld an das Kind bezahlen muss und das Kind umsonst bei ihr wohnen darf, oder?

Für mein Verständnis kann die Mutter vom dann volljährigen Kind Kost und Logie einfordern, oder?

Oder das Kind zieht aus und die Mutter überweist dem Kind den offenen Anteil?

Und: Muss sie das, wenn das Kind aus freien Stücken auszieht?

Danke euch, denn diese Frage habe ich noch nicht im Netz gefunden…

Hallo,
rein rechtlich wird man barunterhaltpflichtig gegenüber dem Kind, also auch die Mutter. Ob und in welchem Umfang Kost und Logis anfallen und verrechnet werden, ist dann Privatsache von Mutter und Kind.
Sieht das Kind aber nicht ein, das die Mutter ihren Anteil für den Lebensunterhalt 
einzieht, muss man halt „Erziehungsmethoden“ anwenden. 
Als Mutter muss man nicht für ein Kind volljähriges Kind, einkaufen, Essen kochen (bzw. freien Zugang zu den Lebensmitteln, an denen sie sich nicht beteiligen möchte, Wäsche waschen,duschen, den Strom für PC und Fernseher stellen. Darauf hat das volljährige Kind namlich auch keinen Anspruch.

Normalerweise entscheidet ja der Unterhaltspflichtige, wie er der Unterhaltspflicht nach kommt und das wäre dann im Fall der Mutter in Naturalien - also Kost und Logis und damit ist der Unterhalt bereits auch abgegolten.

Sieht die Tochter dies nicht ein, muss sie ihre Ansprüche auf dem Klageweg durch ziehen.

Will sie ausziehen, dann hätte sie einen Mehrbedarf, welcher, wenn ich nicht irre bei insgesamt 670 Euro liegt. Allerdings kann nicht so mal jeder Völljährige ausziehen und dann die Hand aufhalten.
Dies muss schon begründet sein. Etwa durch Studium oder Ausbildung oder im krassesten Fall, das dem jungen Erwachsenen es nicht zumutbar ist, in einer gemeinsamen Wohnung zu verbleiben. Kostgeld abgeben und im Haushalt mit anpacken ist jedoch zumutbar.

Sollte kein Studium/Berufskolleg oder Ausbildung ausgeübt werden und das Kind ist zudem erwerbslos, reicht es meist, das die Eltern ein Zimmer in der eigenen Wohnung inkl Verpflegung stellen. Weigern sich die Eltern eine Wohnung zu finanzieren, muss auch der junge Erwachsene selber aktiv werden und muss diesen Anspruch einfordern. Der Ausgang ist aber extrem ungewiss. 

Situation: Kind wird 18, lebt bei seiner Mutter. Bisher hat
Kindesvater Unterhalt an Mutter gezahlt.
Das ändert sich ja nun, da beide Elternteile
barunterhaltspflcihtig werden.

Heißt dann Volljährigenunterhalt und ist unter diesem Stichwort auch im Netz zu finden.

Vieles zum Volljährigenunterhalt erklären die Unterhaltsleitlinien des zuständigen Oberlandesgerichtes und die Düsseldorfer Tabelle.

Die Mutter kann es sich aussuchen ob sie Bar- oder Naturalunterhalt leistet und das Kind darf nicht einfach so ausziehen und Barunterhalt fordern wenn es die Möglichkeit hat und es zumutbar ist weiterhin bei dem Elternteil zu wohnen.

Aber die Mutter darf das Kind natürlich ab 18 jederzeit rauswerfen und Barunterhalt leisten.
Niemand kann ein Elternteil dazu zwingen sein volljähriges Kind weiterhin aufzunehmen.

Krümelchen

Moin,

Will sie ausziehen, dann hätte sie einen Mehrbedarf, welcher,
wenn ich nicht irre bei insgesamt 670 Euro liegt. Allerdings
kann nicht so mal jeder Völljährige ausziehen und dann die
Hand aufhalten.
Dies muss schon begründet sein. Etwa durch Studium oder
Ausbildung oder im krassesten Fall, das dem jungen Erwachsenen
es nicht zumutbar ist, in einer gemeinsamen Wohnung zu
verbleiben. Kostgeld abgeben und im Haushalt mit anpacken ist
jedoch zumutbar.

Wenn aber beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, wieso muss dann das Bestehen auf Barunterhalt begründet werden?

Sollte kein Studium/Berufskolleg oder Ausbildung ausgeübt
werden und das Kind ist zudem erwerbslos, reicht es meist, das
die Eltern ein Zimmer in der eigenen Wohnung inkl Verpflegung
stellen.

Woraus ergibt sich denn bei Nichtstun eines Volljährigen ein Unterhaltsanspruch?

Gruß

TET

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Moin,

Die Mutter kann es sich aussuchen ob sie Bar- oder
Naturalunterhalt leistet und das Kind darf nicht einfach so
ausziehen und Barunterhalt fordern wenn es die Möglichkeit hat
und es zumutbar ist weiterhin bei dem Elternteil zu wohnen.

Das sehe ich und offenbar auch diverse Rechtsgelehrte anders

http://www.rechtsanwaltskanzlei-krause.de/index.php?..

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2012/06/24/vo…

Beide Eltern sind ab Volljährigkeit barunterhaltspflichtig. Das heisst, sie können die Art der Unterhaltsleistung eben nicht mehr selber bestimmen.

TET

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Hi, der Untzerhaltspflichtige entscheidet bei Volljährigen eben NICHT mehr in welcher Form der zur Verfügung steht. Da gibt´s nur noch Barunterhalt wenn das Kind das wünscht.
Und ein nichts tuender Erwachener hat überhupt keinen Anspruch mehr auf Unterhalt, in welcher Form auch immer! Selbst nicht auf das von Dir geschilderte Zimmer im Elternhaus.
Und mit Erziehungsmaßnahmen hat dieses rechtliche Problem absolut nichts zu tun.
ramswes90

Hallo,
absoviert das Kind eine Ausbildung,od. Studium,erhält die Mutter weiter Kindergeld.(b.25J.)
Damit sind ein Teil der Kosten abgedeckt.
Macht das Kind weder das noch was anderes,soll es Harz 4 beantragen.

Gruß
tsunami90