Unterhaltspflicht während des Studiums

Hallo,

ich habe mir mal einen kleinen Fall ausgedacht. Muss keinen Bezug zu einer wahren Gegebenheit besitzen.

A ist einziges Kind von B. B lebt in zweiter Ehe. A schloss eine Berufsausbildung als Kfm ab. Während der Ausbildung zahlte B keinen Unterhalt. Die Branche in der A die Lehre abschloss bat wenig Perspektive für die Zukunft, auch wenn A für einen Zeitraum unter einem halben Jahr übernommen wurde. Deshalb besuchte A eine Hochschule und kündigte das Anstellungsverhältnis. Das Studium hatte keinen kaufmännischen Hindergrund (Sozialwissenschaften). B zahlte dennoch Unterhalt ohne sein Gehalt offenzulegen. Bs Gehalt ist seit der Trennung der Eltern unklar. Auskünfte wurden mehreremale zugesichtert, aber de facto nie erteilt. Die Hohe des Unterhalts variierte, fiel aber wahrscheinlich unter Bs finanzielle Möglichkeiten. A wechstelte das Studienfach (Lehramt). Fachwechsel erfolgte nach zwei Semestern (Fachwechsel, kein Abbruch) B zahlte keinen Unterhalt mehr.

A verfügt über zu hohes Eigenkapital um Bafög zu beziehen. Hat A immer noch Anspruch auf Unterhalt von B?

Außerdem:

Sind Rechtsberatungen bei Anwälten in diesem Kontext kostenlos? Wäre der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung anzuraten?

Im Vorfeld vielen Dank für Interesse an der oben beschriebenen Thematik.

Viele Grüsse,

H

Hallo,

normalerweise müssen die Eltern für die Erstausbildung - und eventuell daran anknüpfende Weiterbildung - zahlen.
Für eine Zweitausbildung sind sie eigentlich nicht zuständig. Allerdings gibt es für die Beurteilung keine eindeutigen Maßstäbe.

In deinem Fall heißt es, B. zahlte keinen Unterhalt für die Erstausbildung. Das verstehe ich so, dass die nicht genannte Mutter dann hier für diese Ausbildung gesorgt hat. Da es nicht sein kann, dass man von jedem Elternteil separat eine Ausbildung einfordert, halte ich den Fall für klar.

Nun ist aber die Definition von Zweitausbildung mehr oder weniger Auslegungssache und die Lage am Arbeitsmarkt macht die Bewertung noch schwieriger.

Deshalb lies selbst:

http://www.familienrecht-ratgeber.de/familienrecht/u…

Gruß!

Horst

Hi,

zu 1. und 2. Ausbildung und Unterhalt habe ich hier was gepostet:

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

ich hoffe der Link funktioniert, wenn nicht, durchsuche mal Forum „Universität und Schule“ nach „Bafögberechtigung“. Mein Beitrag vom 02.02.2006!

Mfg vom

showbee

Hallo,

Wäre der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung
anzuraten?

Meines Laienwissens nach nicht. Erstens hat die Versicherung in der
Regel eine Vorlaufzeit (zwischen Abschluß und Eintritt des
Versicherungsfalles), zweitens kann man Familienrecht vermutlich auch
jetzt noch nicht versichern.
Dann würden ja alle vor der geplanten Scheidung schnell noch eine
Versicherung abschließen :wink:)
Viele Grüsse,
absolut unverbindlich und nur meine private Meinung.
Wilfried

Ps
Versicherung fragen kostet einen Anruf oder im Internet AGB lesen.

Hallo!

Dann würden ja alle vor der geplanten Scheidung schnell noch
eine
Versicherung abschließen :wink:)

Du hast Recht. Üblicherweise sind Ehe- und Unterhaltssachen in der Rechtsschutzversicherung sowieso nicht versichert. Ich habe aber gestern mal aus Spaß bei der arag nachgesehen (soll KEINE Werbung sein), die biteten tatsächlich eine Zusatzversicherung an für Scheidungs- und Unterhaltssachen, getrennt oder kombiniert, wobei Unterhalt auch den Familienunterhalt betrifft, also auch, wenn die Oma ins Altersheim muss und das Sozialamt Geld sehen will.
Was das am Ende an Mehrkosten verursacht, weiß ich nicht genau. Die Wartezeit beträgt ein Jahr. Ob man, bei einer „geplanten“ Scheidung doch nochmal ein Jahr zusammenbleibt, damit der eine seine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen kann, halte ich allerdings für unwahrscheinlich :wink:
Ich denke aber, für einen aktuellen Fall kann man ruhigen Gewissens sagen: Selbst wenn man eine Versicherung findet, die das übernimmt, würde sie sicherlich nicht die Rechtsberatung zahlen, die einen Monat nach Abschluss der Versicherung stattfindet.
Nebenbei: Wie kommt man eigentlich auf die Frage, ob Rechtsberatung in diesem Falle kostenlos sein kann?
Wenn man tatsächlich kein Geld hat, gibt’s die Möglichkeiten Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Ich würde mich aber wundern, wenn jemand, der soviel Vermögen hat, dass er keinen Anspruch auf BaföG hat, einen Anspruch auf PKH hätte. Letzteres frage ich mich auch bezüglich den Anspruchs auf Unterhalt - immerhin setzt der doch eigentlich Bedürftigkeit voraus. Aber mag ja sein, dass ich mich irre.

Gruß,

Florian.

Hallo Florian,

… frage ich mich auch bezüglich den Anspruchs auf
Unterhalt - immerhin setzt der doch eigentlich Bedürftigkeit
voraus. Aber mag ja sein, dass ich mich irre.

Ich wundere mich über die gesamte Konstruktion und wollte nur auf die
Wartezeit der Rechtschutzversicherung hinweisen. Der Fragesteller
schien anzunehmen, die könnte sozusagen noch im Nachhinein
abgeschlossen werden.

Gruß
Wilfried