Hi,
wer ist fit in Unterhaltsrecht?
es geht um die Frage, inwieweit eine nicht verheiratete Mutter zweier Kinder von ihrem Lebenspartner und Vater der Kinder Unterhalt erhalten kann. Gibt es da eine Anspruchsgrundlage? Und in welchem Umfang? Gleichzusetzen mit Eheleuten?
Vielen Dank.
Gruß,
francesco
nach meinem Kenntnisstand ist dies nur in den Ersten drei Lebensjahren des Kindes möglich. In wie weit eine weitergehende Inanspruchnahme bei zB. einem behinderten Kind möglich ist, ist mir nicht bekannt.
bodo
§ 1615 f BGB
Hi Franc,
oben die Anspruchsgrundlage. Sichert nichtehelichen Kindern gegen den Vater Unterhalt bis mindestens zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu.
Ansonsten gilt: Verwandte sind einander bei Bedürftigkeit stets unterhaltspflichtig (§ 1602 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches). Daher im Prinzip auch über die Volljährigkeit hinaus. Die oben genannte Vorschrift ist sozusagen nur das Mindeste, was man unbedingt verlangen kann.
Gruß, BeBro
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Vorsicht, Falle
Für die Mutter gibt es keinen Pfennig, nur für die Kinder wird Unterhalt geschuldet. Und zwar so lange, wie diese Unterhalt bedürfen. Verdienen die schon selbst genug, hört der Unterhalt auf. Gehen die Kinder studieren, dann ist auch während des Studiums Unterhalt zu zahlen. Die Höhe hängt vom Einkommen des Vaters ab und steigert sich mit dem Alter des Kindes.
§ 1615 l Unterhaltsanspruch vor und nach der Geburt
1.Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
2.Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbeosndere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.
3.Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. Die Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen Verwandten des Vaters vor. § 1613 Abs. 2, § 1615d und § 1615i Abs. 1, 3 gelten entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.
4.Der Anspruch verjährt in vier Jahren. Die Verjährung beginnt, soweit sie nicht gehemmt oder unterbrochen ist, mit dem Schluß des auf die Entbindung folgenden Jahres.
5.Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Fall gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.
… und zwar mit Kindschaftsrechtreformgesetz zum 01.08.1998