Unterhaltsrecht

Hallo, bin neu hier und hoffe auf ein paar gezielte Antworten bezüglich Unterhaltsverpflichtungen…

Bin im Mai 2008 nach 1,5 Jahren Ehe erfolgreich geschieden worden, nachdem mich meine holde Ex Frau verlassen hatte. Wir haben ein gemeinsames kind, mit nunmehr 4 Jahren, für das ich aktuell jeden Monat 334,00 Euro bezahle (bei einem aktuellen Nettogehalt von 1690,00 Euro). Sie bekam nach der Trennung einen Monat später ein weiteres Kind von meinem „Nachfolger“ , welches nunmehr auch schon 2 Jahre ist. Dieser Vater ist mittlerweile auch schon wieder Geschichte , zahlt auch Kindesunterhalt, war aber nicht mit Ihr verheiratet.
Da Sie aber immer noch zu Hause sitzt und nichts hat und auch nicht arbeiten „möchte“, hat Sie nun Hartz4 beantragt und ich habe somit von der Arge Post bekommen zur detailierten Überprüfung meiner finanziellen Situation.
Kann es nun wirklich passieren, dass ich meiner EXFrau Unterhalt zahlen muss?? Das wurde damals nämlich eingestellt, nachdem das zweite Kind auf die Welt kam.
Und muss der Vater des beiden Kindes das auch ausfüllen und evtl zahlen für Sie?
Gibt es eine Möglichkeit das zu umgehen? Immerhin müsste sie ja längstens nach MEINEM Kind wieder arbeiten. kann ja nichts dafür, dass Sie noch ein Kind bekommen hat, vom nächsten und somit immer ncoh zu Hause ist!
Außerdem steht Ihr in naher Zukunft eine Abfindungszahlung der Firma, bei der sIE damals gearbeitet hat in Aussicht, da Sie sie auf Grund einer Schließung nicht mehr zurücknehmen. Ist Sie verpflichtet das bei Beantragung auch zu erwähnen??
Ach noch eine Frage, meine aktuelle Lebensparterin unterstütze ich zur Zeit auch finanziell, da Sie momentan studiert. Wir sind nicht verheiratet, hat das irgendeinen Einfluß auf das Ganze?oder zählt das nicht?
Vielen Dank schon jetzt für hoffentlich zahlreiche Hilfen

Alles Klar Baerchen,
zunächst erstmals „IN DER RUHE LIEGT DIE KRAFT!“ Tief Durchatmen… und das meine ich ernst! Ich merke das Du dich tierisch aufregst und genau DAS wird dir Kopf und Kragen kosten. So … das erstmals geklärt mache ich mich mal an ein paar Anregungen wg deiner Fragen.

http://www.finanztip.de/recht/familie/familienrecht-…

Als aller Erstes: 1,5 Jahren Ehe unterschreitet die 3 Jahres mindest Grenze in anderen Worten der Gesetzgeber sieht das noch als - Na ja, hart ausgedrückt (wie bei mir es war) Dummheitsentscheidung an…lol und im Falle einer Klage wird das auch Gewicht ziehen…

So leicht wird Sie „Eheunterhalt“ bei dir normalerweise nicht einklagen können…zumal wenn Du und deine Neue Frau eine „Lebenseinstehensgemeinschaft“ gebildet habt, so wird man den realen Lebensunterhalt (jetzt) dir anrechnen und dann kannst Du sogar unter einer Härteklausel dein jetztiges KU (Kindesunterhalt) zurückschrauben lassen.

Ab dem Kindergartenalter (also 3) kann die Mutter des Kindes dazu verpflichtet werden arbeiten zu gehen. In deinem Fall ist es so: „Du hast NIX mit dem anderen Kind zu tun“ und deshalb zählt es auch nicht in deiner Situation mit ihr, im Gericht wenn Du ein Guten Anwalt hast der deine Interessen vertritt.

Der ReA sollte der ARGE einen „WIDERSPRUCH gegen Auskunft deiner Personen und privatrechtlich bezogenen Daten ohne richterlichen Beschluss und Klage“ einreichen.

Die Sachlage würde ich simple aber nicht angreifend detailieren.
"Sie habe dich im Jahre so und so wegen einem anderen Mann verlassen, habe ein Kind von ihm geboren und sich mit dem neuen Kindesvater in ehelichähnlichen Umständen begeben, sich von dir scheiden lassen und Du seither regelmäßig deinen KU entrichtest. Zudem würde ich schreiben Du weigerst dich aufgrund der Konstellation etwaige persönlich bezogene Daten zu deiner Person zu geben.

Du musst dann hart bleiben und auf „unbillige Härte Klausel“ eine Eheunterhaltsklage abweisen lassen: (Das kann sich alles so lange hinziehen dass die gute Frau vor lauter warten sich die Haare rauszieht! In diesem Fall Begründung: Sie habe euere Ehe wohlwissend und absichtlich aufgelöst, sich von einem anderen Mann schwängern lassen sodass du dich nicht moralisch, weder gesetzlich dazu verpflichtet fühlst etwaige Kosten für sie zu übernehmen, diese wäre unzumutbar für dich und nicht sittenwidrig WEIL sie ja eine eheähnliche Konstellation mit dem anderen Mann einging Beweise: das zweite Kind.

Lege Klipp und klar dem ReA dar, dass deine einzige Interesse in dieser Konstellation dem Kinde bzw. deinem Kinde gewidmit wird.

Wenn deine Ex bereits zum Gericht ging um dich anzuklagen… und du gehst dagegen an und sie verliert dann muss sie die Kosten des gesamten Verfahrens bezahlen.

Diese Abfindung spielt ebenfalls eine Rolle in einem Prozess. Halt diese Info noch zurück, denn damit wird sie sich selbst beim Amt ankreiden müssen.

Du solltest dich jetzt umgehend an einen „guten Rechtsanwalt“ wenden, und NEIN nicht den Erst Besten nehmen, surfe für einen Guten. (Lese vielleicht auch mal nach im Rechtsportal 123Recht bei den Urteilen dort.)

Alles Liebe, & SEI ABER FÜR DEIN KIND DA okay, mein Lieber, das Kind braucht dich für immer :wink:!

http://www.sozialhilfe24.de/news/520/scheidungs-unte…

Der BGH hat in seinem jüngsten Urteil zum neuen Unterhaltsrecht die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit des geschiedenen Partners, der ein gemeinsames Kind betreut im Hinblick auf den eigenen Unterhalt klar gestellt. Danach besteht ein Anspruch auf eigenen Unterhalt i.d.R. nur für die ersten drei Lebensjahre des Kindes.

Ach ja was auch zum Trage kommt ist:
Die Eltern deiner Ex Frau sind im übrigen ebenfalls für sie Unterhaltspflichtig.

=====
Aus rechtlichen Gründen ist eine konkrete Rechts- und Steuerberatung bei wer-weiss-was nicht erlaubt. Entsprechende Anfragen werden von unseren Moderatoren gelöscht.

Erlaubt ist die Behandlung abstrakter Fragen.
Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in ich-Form).

Ausführliche Informationen unter http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/classic?entries…

Hi,
ich sage es nicht gerne, aber Du musst unbedingt und auf jeden Fall zu einem guten Anwalt!!!
M.E. berüht deine Geschichte zwar erstmal nur den Bereich „nachehelicher Unterhalt“, nicht Trennungsunterhalt, aber das kann sich vielleicht recht schnell ändern. Spätestens, wenn es vor das Familiengericht geht, unterliegst Du dem Anwaltszwang.

Bei der Auskunft gegenüber der Arge musst Du extrem vorsichtig sein!!! Diese Auskunft könnte später als Einkommensauskunft gewertet werden und das ist eine der beiden Vorraussetzungen für eine Unterhaltseinforderung durch deine Ex bzw. des Sozialamtes. Die andere Vorrausetzung ist eine schriftliche Forderung deiner Ex auf nachehelichen Unterhalt von Dir.
Also wirklich vorsichtig sein.
Generell hat die Geburt unser kleinen Geldmaschinen nichts mit der Zahlung von „Ehe“-Unterhalt an die Ex-Frau zu tun.
Was sagt denn das Scheidungsurteil über den Unterhalt an die Ex? Bist Du auf nacheheliche Zahlungsverpflichtungen, wiedermal nicht Ehegattenunterhalt, eingegangen. Hast Du die Zahlungen an die Ex einfach so eingestellt? Besitzt die Ex bereits einen Titel über ihre Forderungen? Ansonsten muss der nacheheliche Unterhalt, nicht verwechseln mit Ehegattenunterhalt, von der Ex (offiziell, nach einem bestimmten Prozedere) eingefordert werden, also nochmals: Vorsicht erstmal bei der Einkommensauskunft gegenüber der ARGE.

Zahle auf jeden Fall Unterhalt für das erste Kind. Du darfst auf keinen Fall in eine Unterhaltspfändung nach §850 d gelangen, denn dann war es das für Dich. Entscheidend ist hier der Buchstabe „d“.

Was ist mit dem zweiten Kind, hat der andere Mann Dieses per Urkunde anerkannt oder kann die Ex Dir das Kind formal unterschieben? Dieser Punkt kann für Dich sehr wichtig werden.

Nachehelicher Unterhalt wird nicht von weiteren Liebschaften der Ex gezahlt, auch wenn daraus weitere Kinder hervorgehen. Ausnahme hiervon können eingetragene Lebensgemeinschaften sein.

Abfindungen werden immer dem Einkommen zugerechnet. Die ARGE ist auf solche Zahlungen richtig heiss, weil sie diese Zahlung dann mit dem Hartz IV (aber nicht mit dem ALG I) verrechnen kann.

Das Du deine neue Partnerin unterstützt interessiert bei allen Unterhaltsfragen kein Gericht! Es wird z.B. als privates Vergnügen ausgelegt (ernsthaft). Ausnahme könnte hier nur sein, wenn deine Partnerin behindert ist und bei Dir mit in deinem Haushalt lebt.

Letzendlich interessiert es kein Gericht von wem die Kinder sind. Wenn deine Ex die Kinder betreut, braucht Sie nicht arbeiten. Die neuen Regeln, nach denen, deiner Ex Arbeit eventuell zuzumuten wäre, lassen sich einfach und schnell aushebeln. Stichwort: Tricks der Jugendämter

Erfahrungsgemäss hat sich für uns verarschte Väter rein gar nichts geändert. In der Praxis ist sogar das Gegenteil der Fall.

Viel Glück
caribu

Hallo,

die Berechnung der monatlichen Zahlungen an Kindesunterhalt und ggf. an die Ex sind in der Düsseldorfer Tabelle 2010 wiederzufinden. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang.

Der durchschnittlich bereinigte monatliche Nettolohn der letzten beide Jahre ist bei Nichtselbstständigen bei den Sozialgerichten ausschlaggebend z.B. die beiden letzten Einkommensteuererkärungen. Bei einem bereinigtem monatlichen Einkommen zwischen 1500 € und 1900,- stehen dem Kind monatlich 241€ zu. Werbungskosten, Schulden für das Auto, dass dich zur Arbeit bringt und eventuelle krankheitsbedingte Aufwendungen sind schon abgezogen. Wenn das Einkommen kleiner 1500 € beträgt sind 225€ zu entrichten. Das Kindergeld wird ja vom Arbeitsamt direkt an sie ausgezahlt.

Da die Ex nicht arbeitsfähig ist, da das Kind unter 8 Jahre ist, über kein Verögen oder weitere Einkünfte verfügt, kann sie Leistungenm nach SGB II beantragen.

Ihr seit erfolgreich geschieden. Wenn das Sozialgericht nicht entschieden hat das Unterhalt an die Ex zu zahlen ist, dann kann die JobAgenur oder das Sozialamt auch keine Forderungen stellen.

Dir steht monatlich ein Selbstbehalt(Eigenbeadrf) von 900,-€ zu. In dem Selbstbehalt ist eine Warmmiete von 360,- enthalten. Wenn Du mit der studierenden Freundin in einer größer Wohnung, die teuerer ist zusammen lebst, erhöht sich der Selbstbehalt um die differenz der Miete.

Gruß blackdaniel

Hallo baerchen263,

da ich auch nur Laie und Betroffene bin,kenn ich mich mit den § nicht 100%tig aus.Mein Sohn ist auch schon mitlerweile 22 Jahre alt,da hat sich in den Jahren Einiges geändert.Was ich 100%tig weis,ist,dass Ihre Ex-Frau die Abfindung angeben MUß,wenn sie "Hartz4 bekommt.Wenn sie die Abfindung angegeben hat-dazu ist sie rechtlich verpflichtet-und auch bekommen hat,wird solange Hartz4 nicht gezahlt.Erst,wenn die Abfindung verbraucht ist,zahlt das Amt wieder.
Nun zum Anfang Ihrer Anfrage.Bekommen Sie,da Sie ja Kindes-Unterhalt zahlen,das 1/2 Kindergeld?
Da Sie ja rechtlich geschieden sind,dürften Sie für Ihre Exfrau,auch bei Hartz4,nicht mehr aufkommen müssen.In der Überprüfung Ihrer finanziellen Situation geht es nur um Ihr Kind.Ihr Kind würde ja bei Hartz4 auch einen bestimmten Satz vom Amt bekommen.Wenn aber der Vater „gut verdient“,wird der Satz gekürzt und der Vater trägt zum Unterhalt,eventuell durch höheren Unterhalt,bei.Mit Ihrer EX hat die Überprüfung nichts zutun,da Sie ja geschieden sind.
Ob Sie mehr Unterhalt zahlen müssen,hängt von Ihrem Einkommen und Verpflichtungen ab.Leben Sie mit Ihrer neuen Partnerin,die Sie unterstützen,zusammen?Sprich eheähnliches Verhältnis?DAS zählt auch,wenn Sie zusammen leben.Dadurch entstehen ja höhere Fixkosten für Sie,die berücksichtigt werden.Was dann von Ihrem Netto übrig bleibt,davon wird der Unterhalt neu veranschlagt.Aber nicht zu vergessen,Ihnen muß das Existenzminimum bleiben.Wo da die Grenze liegt ergoogeln Sie am Besten mal.
Sehen Sie das Ganze nicht zu schwarz.Ich drück Ihnen die Daumen.
Ich hoffe,ich konnte Ihnen ein wenig helfen.Ach,ein wichtiger Hinweis noch.Geben Sie auch in Ihrer Überprüfung vom Amt an,dass Ihre Exfrau eine Abfindung erwartet.Es gibt zwar einen „Freibetrag“-ein Sparbuch mit einem bestimmten Betrag darf ein Hartz4-Empfänger haben-aber "unter den Tisch fallen lassen"darf Ihre EX die Abfindung auf keinen Fall.

Viel Glück und alles Gute

Seegurke.

Hallo baerchen263!
Es kann passieren daß Du Unterhalt für Sie zahlen mußt,
aber vermerke das auf der Anfrage von der Arge dass
Euer Kind 4 Jahre ist und der Vater des 2ten Kindes
nicht Du bist.Gib am besten den Namen und Adresse des
Vaters an falls Du das hast.
Sie ist auf jeden Fall verpflichtet Ihre Abfindung bei
der Arge anzugeben,denn damit verringert sich Ihr An-
spruch auf Harz4 oder Arbeitslosengeld.
Deine Lebenspartnerin gib auf jeden Fall an wenn Sie
bei Dir wohnt,denn dann würde sich(falls Du überhaupt
an Deine Ex zahlen mußt)ihr Unterhaltsanspruch ver-
ringern.
Solltest Du trotzdem von der Arge verdonnert werden zu
bezahlen,kann ich Dir nur raten einen Anwalt aufzu-
suchen.Er könnte Dich auch beraten ob Du Anspruch auf
Armenrecht hast.Dann müßtest Du nur 10 Euro bezahlen
und er vertritt Dich bis es gerichtlich entschieden ist
was und ob Du bezahlen mußt.
Ich hoffe ich konnte Dir weiterhelfen.
Viele Grüße
easy rabbit

Hallo,
es stellt sich die Frage, ob deine geschiedene Frau Anspruch auf Betreuungsunterhalt und ggf. auf Aufstockungsunterhalt hat. Aufgrund der kurzen Ehedauer dürfte Aufstockungsunterhalt wegfallen. Nach der neuesten Rechtsprechung entfällt der Anspruch auf Betreuungsunterhalt in der Regel nach 3 Jahren des Kindes. Danach ist der Mutter zumindest eine Halbtagsstelle zuzumuten. Also wäre bei ihr fiktives Einkommen zu berücksichtigen. s. hierzu auch: http://www.sozialleistungen.info/con/unterhalt/betre…
Im Übrigen zahlst du quasi bereits Betreuungsunterhalt, weil der angegebene Kindesunterhalt zu hoch ist. Nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle hast du Einkommen in der zweiten Einkommensgruppe. Da du nur für ein Kind unterhaltspflichtig bist, erfolgt die Höherstufung in die 3. Einkommensgruppe, weil die D’Tabelle für 2 Berechtigte ausgerichtet ist. Danach beträgt der Kindesunterhalt in der 1. Altersstufe mtl. 349 EUR minus halbes Kindergeld 92 EUR. s. auch: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorf…

L.G.

Hallo baerchen 263,
vom theoretischen bist du aus dem schneider denn da deine Exfrau nach eurer Scheidung wieder ein Kind von einem anderen Mann bekommen hatte ist es dir nicht mehr zu mutbar für das Leben deiner Exfrau auf zu kommen.
Auserdem ist sie in der Pflicht selber für ihren Unterhalt auf zu kommen da euer Kind über 3 Jahre alt ist.
Um es kurz zu machen. Gehe zu einem Fachanwalt für Familienrecht, dieser schreibt die Arge an das keine Verpflichtung deinerseits zu erfüllen sind, das keine Angaben gemacht werden, mit der Begründung warum und dann sollte die ganze Sache gegessen sein. Gebe lieber ein paar Euro für das Schreiben aus, dann hast du danach wirklich deine Ruhe und weißt dann auch ganz sicher das alles so seiner rechten Weg geht. Ein Schrieben vom Anwalt wirkt meistens schneller und nachhaltiger als ein Schreiben von einer privaten Person.
Alles gute für Dich, lieben Gruß und nicht unterkriegen lassen.
Sunny

hallo zu deiner frage kann ich dir leider nicht weiterhelfen,

gruß mischa mütze

Hallo,

ein paar Antworten wird es vermutlich nicht geben, da ich gezielt angeschrieben wurde.

Der Vater des anderen Kindes muss selbstverständlich auch ausfüllen und je nach Alter des Kindes Unterhalt für die Mutter bezahlen.

Argument gegen eine Zahlung an „Exenunterhalt“ ist in diesem Fall: die Unterhaltskette ist gerissen. Auskunft muss aber trotzdem gegeben werden.

Die neue Partnerin wird nicht mit eingerechnet, da nicht verheiratet.

Die Abfindungszahlung kann man selbstverständlich bei der Rückgabe des ausgefüllten Formulares erwähnen.

Gruß