Unterhaltsrecht

Hallo,

ich wollte eventuell mit meinem Freund zusammen ziehen, er ist allerdings nicht der vater meines Kindes. Ich habe gehört dass in diesem Fall der Unterhalt vom Vater etwas niedriger ausfällt und dann mein Freund für meine Tochter und auch für mich aufkommen muss, da ich leider noch arbeitslos bin. stimmt das wirklich? Denn eigentlich hat er ja nichts mit ihr zu tun rein rechtlich gesehen.

Hallo,

keine Angst.

Es geht um die Unterhaltsleistungen deines Kindes, dass bei dir lebt. Der Kindesvater bleibt unverändert Unterhaltspflichtig, auch wenn Dein Freund, der bald bei dir lebt monatlich 5000,- mit nach Hause bringen könnte oder dich mit auf sein Schloß nimmt, dich in Rosen bettet. Selbst nach einer Heirat muss der Kindesvater weiter zahlen. Du bekommst auch weiterhin 67% Arbeitslosengeld.

Anders wird es, wenn der Kindesvater nicht zahlen kann (z.B. Arbeitslos und der Selbstbehalt liegt unter 800,- €) und Du Leistungen nach SGB II geziehst. Dann werden selbstverständlich die Einkünfte des Freundes, der mit dir in der häuslichen Gemsinschaft lebt, mit angerechnet. Alles nachzulesen in der „Düsseldorfer Tabelle 2012“

Gruß

blackdaniel

Danke für die schnelle Antwort =)

ich dachte nur, dass es dann gehandelt wird wie in einem Ehe-Ähnlichen-Verhältniss wenn er dann bei mir wohnt. Also bekomme ich das alles genauso bezahlt wie vorher auch?
Natürlich werden die Mietkosten dann nur zur Hälfte bezahlt, dass weiß ich, aber sonst bleibt alles gleich?

Liebe Grüße

Hallo,

soviel wie ich weiß,bekommen Sie weiter die Unterhaltszahlungen vom Vater des Kindes.Davon ein Abzug,weil Sie mit Ihrem Freund zusammenziehen möchten,ist mir neu.Falls Sie auch Unterhalt vom dem Kindsvater bekommen-der fällt weg,weil Sie ja dann in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.Aber für Ihr Kind bekommen Sie weiter Unterhalt und das halbe Kindergeld.Die andere Hälfte steht ja dem Kindsvater zu,wenn er Unterhalt zahlt.
Sollte Ihr Freund Ihr Kind adoptieren,fällt der komplette Unterhalt vom Vater weg.

Ich an Ihrer Stelle würde mich mal beim Jugendamt erkundigen,damit Sie auf der sicheren Seite sind.Da sich ja im Laufe der Zeit die Gesetze ändern können,kann es heute anders sein als bei uns damals.Möchte ja auch nichts falsches raten,deswegen zur Sicherheit beim Amt erkundigen.

Alles Gute und herzliche Grüße

Hallo,
also dein Freund muss keinen Unterhalt zahlen.Erst recht nicht wenn ihr beide zusammen wohnt.Der eigentliche Kindesvater muss Unterhaltzahlen.

Lg Ginsi

Hallo sophies maus,

also…der Unterhalt des leiblichen Vaters an das Kind wird hierdurch nicht gekürzt,weil dein Freund zu dir zieht…der leibliche Vater muss nachweisen,was er verdient(falls er das noch nicht hat und da noch nichts geregelt sein sollte…das kann durch eine Beistandsschaft beim Jugendamt erfolgen oder per Rechtsanwalt…bevor zum Rechtanwalt immer erst nen Antrag stellen beim Amtsgericht auf einen Beratungsschein,dann zahlt man nur 10 Euro.So…zieht ihr zusammen und du erhälst Hilfe zum Lebensunterhalt,dann wird das Einkommen deines Freundes mit eingerechnet für Dich und das Kind…aber der leibliche Vater wird von seiner Verpflichtung dem Kind gegenüber nicht bessergestellt…komische Gesetze,aber gesetzten Falls,du würdest arbeiten und dein Freund würde arbeitslos und würde Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen,würdest Du auch mitberechnet…ist wie in der Ehe eben,einer muß den anderen mitversorgen…Liebe Grüße Sandra

Hallo,

auch wenn Du deinen Freund heiratest ändert sich bis zum 18.Lebensjahr deines Kindes nicht viel. Der Kindesvater muß in Abhänigkeit vom Alter des Kids und die Höhes seines monatlichen Durchschnittseinkommens seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen. (siehe Düsseldorfer Tabelle 2012) Egal wie hoch dein bzw. das Einkommen deines Freundes oder die Miete ist. Die Leistungen sind ja zum Wohle des Kindes und nicht zur Bereicherung der Familienkasse gedacht.

Gruß

blacldaniel

Hallo,

der neue Freund und/oder Ehemann ist nicht für das Kind eines anderen Mannes verantwortlich und muss auch dafür nicht bezahlen.

Der Vater zahlt wie bisher seinen Unterhalt für sein Kind.

Ob der „Neue“ für Dich aufkommen muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auf jeden Fall wird Hartz IV ihn in die Bedarfsgemeinschaft einrechnen.

Gruß

Hallo,
da ihr dann eine Bedarfsgemeinschaft bildet ist das so richtig. Der Unterhalt des vaters verringert sich dadurch nicht aber der Anspruch verringert sich was Alg 2 angeht… es gibt nur eine geringe Schonfrist die man aber beim AA erfragen muss denn die liegt im ermessen von genau diesem.

Gruß SUnny

Hallo Sophies Maus,

der Kindesunterhalt richtet sich nicht nach Deinen Verhältnissen. Der festgelegte Unterhalt bleibt bestehen. Tipp: Du kannst alle 2 Jahre den Kindesvater auffordern, seine Vermögensverhältnisse darzulegen. Sollte er nämlich zwischenzeitlich mehr verdienen, erhälst Du auch mehr Unterhalt. Du kannst aber auch über ds Jugendamt gehen, die prüfen dann, wie viel Unterhalt Dir zusteht.

Ich hoffe Dir, ein wenig geholfen zu haben und sende Dir sonnige GRüße aus Berlin