Unterhaltsrecht ab 01.01.2008 - Zahlen oder nicht

Hallo zusammen,

ich habe folgende Frage zum Thema Unterhaltsrecht, das geändert wurde und ab 01.01.08 neu in Kraft getreten ist:

  • Herr A ist seit 2001 geschieden; seine Ex-Frau B erhält monatlichen Kindesunterhalt für 2 Kinder gemäß Regelstufe 6 (2100-2300 € Einkommen). Eine dementsprechende Jugendamtsurkunde liegt vor.
    Die damalige Berechnung war schon nicht korrekt, weil Herr A nur aufgrund der besseren Steuerklasse mehr hatte; nach der Scheidung fiel er dann in eine ungünstigere Steuerklasse zurück.

Wie dem auch sei, im Laufe der Jahre ist sein Einkommen dann leicht angestiegen aufgrund der Tariferhöhungen und vor 2 Jahren hat Herr A dann nochmals geheiratet. Dadurch hat er jetzt ein höheres Einkommen (wegen der Steuerklasse).
Seine Frau ist jedoch arbeitslos und unterm Strich geht’s Herrn A jetzt finanziell nicht so klasse.

Er sieht seine Kinder recht häufig (13-14 Wochen pro Jahr) und dies kostet natürlich auch, da Herr A. die Besuchskosten zu tragen hat.

Jetzt hat er ausgerechnet, daß die neue Tabelle ihn € 37,- im Monat mehr kosten würden, was eine ganze Menge Geld ist. Seiner Ex-Frau geht es finanziell mehr als gut (5-Familienhaus, Mieteinnahmen, neu verheiratet, reiche Eltern usw.) so daß da keine Bedürftigkeit besteht (zumal sie die Mieteinnahmen anlässlich der Scheidung ihren Eltern zugemauschelt hatte, um ihren Ehegattenunterhalt in die Höhe zu treiben).

Muss Herr A. das zahlen?

Vielen Dank schon mal

Grüsskes

Herr H. :wink:

Hallo,

Grundsätzlich hat man das Recht, alle 2 Jahre bzw bei "wesentlicher " Änderung der Einkommensverhältnisse eine Neuberechnung der Unterhaltsverpflichtung durchführen zu lassen.

Herr A sollte sich mal mit seiner Ex zusammensetzen, und diese bitten über das Jugendamt eine Neuberechnung durchführen zu lassen.

Die Kindsmutter kann die Neuberechnung über das Jugendamt kostenlos durchführen lassen, und dann kannd er Vater die bestehende Urkunde kostenlos durch eine neue Urkunde abändern lassen.

Sollte sich die Kindsmutter weigern, kann der Vater eine Neuberechnung nur über Rechtsanwalt / Gericht durchsetzen.

Bis dahin sollte der Vater einfach mal beim Jugendamt nachfragen, wie hoch der derzeitige Zahlbetrag ist.

grüsse
dragonkidd

Hallo,

nach der neuen DüTa ist die frühere Stufe 6 die neue Stufe 3. Da er nur für zwei Kinder bezahlt, wird er in Stufe 4 eingestuft. Wenn die neue Ehefrau keine gemeinsamen Kinder betreut, fällt sie bei der Berechnung hinten raus - falls Herr A. jetzt nach der Zahlung des Kindesunterhaltes beim Selbstbehalt von 900 Euro angekommen ist.

Sollte das so sein und der Bedarf der Zweitfamilie ist höher, kann sie Hartz IV beantragen. Dort wird titulierter Unterhalt als Einkommensmindernd anerkannt. Wenn die Behörde das nicht macht, muss man kämpfen - hierüber gibt es eine extra Rechtsprechung.

Umgangskosten, bzw. Verpflegungskosten bei den Umgangszeiten werden bei der Unterhaltsberechnung nirgendwo berücksichtigt.

Allerdings gibt es Urteile, wo der betreuende Elternteil (hier die Mutter) evtl. auch ganz oder teilweise den Barunterhalt leisten muss, wenn sie ein eigenes Einkommen (also nicht die Unterstützung der Eltern oder des neuen Lebensgefährten/Ehemannes) hat, das mindestens doppelt so hoch ist, wie das des eigentlich barunterhaltspflichten Vaters (wenn dieser einen Vollzeitjob hat).

Das ist zwar höchstrichterliche Rechtsprechung, wird aber von den unteren Gerichten so gut wie nie angewandt.

Da der Unterhalt beim Jugendamt tituliert wurde, sollte Herr A. es tunlichst vermeiden weniger Unterhalt als auf dem Titel zu bezahlen. Die Kindesmutter kann ganz schnell den Gerichtsvollzieher losschicken, wenn auch nur ganz klein wenig zu wenig überwiesen wurde.

Sollte es keine Einigung mit der Mutter geben und sich Kindesunterhalt, nach den neuen Einkommensverhältnissen, um mehr als 10 % (nach oben oder nach ändern) kann eine Abänderungsklage auf den Weg gebracht werden.

Denkt die Kindesmutter, dass Du 11 % (oder mehr) mehr Unterhalt bezahlen könntest, kann sie klagen, wenn Du das nicht machst. Desgleichen kannst Du klagen, wenn Du denkst, dass Du in Zukunft mehr als 10 % weniger zahlen müsstest.

Gruß
Ingrid

Gruß
Ingrid

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

vielen Dank für die Informationen!

Gruß
Hardy