Unterhaltsrecht nach lehrabbruch

Guten Abend!

Meine Tochter hat nach Beendigung ihrer Schulzeit(mit Quali)ein Jahr lang die Berufschule besucht weil sie nicht wußte welchen Beruf sie erlernen will.Im September hat sie eine Lehre als Bäckereiverkäuferin angefangen und diese aber vor einer Woche abgebrochen weil dieser Beruf ihr nicht gefalle.Jetzt überlegt sie ob sie die Wirtschaftsschule besuchen soll oder eine Ausbildung im Büro machen will!
Nun meine Frage:Muss ich trotzdem weiterhin Unterhalt zahlen?Muss ich das einfach so hinnehmen?Meine Tochter wird im August 2012 18 Jahre alt.
Vielen Dank für eure Antworten.

mfg
easy rabbit

Ja, definitiv - solange Sie minderjährig ist, besteht die Unterhaltspflicht uneingeschränkt.
siehe auch § 1611 Abs. 1 und 2 BGB
Gruß zurück

Hallo,
bis zum 18 Geburtstag muss auuf jeden Fall Unterhalt gezahlt werden. In dem kommenden Monat nach dem Geburtstag kann von dir verlangt werden das du einen Nachweis über den Schulbesuch oder der Ausbildung erhälst, verweigert sie ihn würde ich einen Anwalt aufsuchen unter der Androhung den Unterhalt ein zu stellen.
Gruß Sunny

Hallo,

eigentlich muss nach Beendigung einer Ausbildung kein Unterhalt mehr gezahlt werden. Wie es sich bei „gewolltem“ Abbruch verhält, weiß ich leider nicht. Tut mir leid, dass ich Dir nicht helfen konnte und hoffe, dass andere Befragte besser Bescheid wissen. Noch ein kleiner Hinweis: wenn Deine Tochter 18 Jahre alt wird, müssen Mutter und Vater für ihren Unterhalt aufkommen. Also muss dann die Mutter auch ihr Einkommen offen legen. Lasse Dich dann auf keinen Fall vom Jugendamt beraten, lieber von einem Anwalt.
Alles Gute aus Berlin

Hallo,
solange Minderjährige weder die Schule besuchen noch eine Berufsausbildung machen, trifft sie zumindest eine teilweise Erwerbsobliegenheit, s.:
http://www.ra-heuser.de/node/80
Das fiktive Einkommen wäre dann auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.
mfg

Hallo,

die Unterhaltspflicht endet mit der Volljährigkeit.

In Außnahmen kann die Unterhaltspflicht darüber hinaus verlängert werden.

Außnahmen sind hier der Gang auf eine weiterführende Schule, der Besuch einer Uni oder Fachhochschule. Sollte die Tochter eine Ausbildung beginnen, besteht auch hier weiter Unterhaltspflicht. Allerding wird die Ausbildungsvergütung mit einbezogen. (siehe hier Düsseldoefer Tabelle 2011)

Gruß blackdaniel

Hallo,

mir fehlt hier die Info, ob das Kind mit Dir zusammenlebt oder ob Du Unterhalt bezahlen musst.

Geh ich mal pauschal vor. Die Richter gehen davon aus, dass sich junge Menschen erst mal in der Berufswahl irren können. Allerdings sollte sie nicht ewig lange überlegen, sondern sich schnellstens bemühen. Gammeln muss von Eltern nicht finanziert werden.

Gruß