Eine Frau hat sich von ihrem Mann getrennt (neuer Liebhaber, ohne mit ihm zusammen zu leben) und der verlassene Mann ist der Frau bzw. zwei Kindern unterhaltspflichtig (aus einer vorherigen Trennung der beiden besteht ein Unterhaltstitel). Der Selbstbehalt des Mannes liegt eigentlich bei knapp 1000 Euro im Monat. Da er aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist, wohnt er zurzeit notmäßig bei seinen Eltern, die ihm keine Miete berechnen. Nun soll sein Selbstbehalt auf knapp 800 Euro herabgesenkt werden, weil er keine Mietausgaben hat. Der Mann ist berufstätig und hat monatliche Fahrtkosten zur Arbeit von ca. 120 Euro. Da der Mann verständlicherweise nicht dauerhaft bei den Eltern auf der Couch schlafen kann, bemüht er sich um eine neue Wohnung. Er hat eine Frau kennengelernt, mit der er seit knapp 2 Monaten eine lockere Beziehung führt, bei der aber auch klar ist, dass ein gegenseitiges finanzielles Einstehen nicht in Frage kommt. Die Frau hat ihm nun angeboten offiziell in ihre Wohnung einzuziehen, da dies für beide eine Minderung der monatlichen Mietausgaben bedeuten würde. Dies soll natürlich im Mietvertrag festgehalten werden bzw. denken beide über einen Untermietvertrag nach. Die Fragen lauten nun: Kann dem Mann sein Selbsbehalt bei Einzug in die Wohnung der Frau weiterhin unter die eigentlichen 1000 Euro gesenkt werden? Die Mietkosten und Fahrtkosten zur Arbeit würden für ihn dann monatlich ca 300 Euro betragen.Wird dann automatisch von einer Bedarfsgemeinschaft (Einkommen der Frau ca. 1300 Euro netto / Monat) ausgegangen, oder wäre vielleicht ein Untermietvertrag die bessere Variante? Kann evtl Wohngeld beantragt werden, wenn der Selbstberhalt des Mannes unter die 1000 Euro gesenkt wird? Der Mann möchte natürlich im Rahmen seiner Möglichkeiten den Unterhalt zahlen, jedoch nicht, wenn er trotz Erwerbstätigkeit im Endeffekt monatlich nach Abzug seiner laufenden Kosten auf Hartz IV-Niveau leben muss, da die Frau wirklich nicht finanziell für ihn einstehen will und der Mann dies auch nicht will.
Hallo,
in der Regel wird das Nettoeinkommen um 5 % für berufsbedingte Aufwendungen bereinigt. Bei höheren Aufwendungen wäre die Erforderlichkeit nachzuweisen.
Im Selbstbehalt von 1.000 EUR sind für Kosten der Unterkunft (Warmmiete) 360 EUR enthalten. Hat der Unterhaltsverpflichtete geringere Kosten, darf der Selbsthalt nicht herabgesetzt werden. s.hierzu: http://www.familien-u-erbrecht.de/duesseldorfer-tabe…n engen wirtschaftlichen Verhältnissen kann u.U. Wohngeld zu beantragen sein. Im Wohngeldantrag ist die Unterhaltsverpflichtung anzugeben.
Danke schon mal für die Antwort. Es ist aber noch unklar, ob der Unterhaltstitel eine Rolle spielt und ob das Zusammenziehen mit einer neuen Frau sich auf den Unterhalt auswirkt (Bedarfsgemeinschaft?!)
wichtig ist erst mal, WER will, dass der Selbstbehalt gekürzt wird? Jugendamt? Gegnerische Anwalt oder (angedrohter) Beschluss des Gerichtes? Gegnerische Anwälte und teilweise auch Jugendämter (Beistandstelle) wollen viel, was nicht unbedingt richtig ist.
Warum entlastet der Sohn nicht mit einer Mietzahlung seine Eltern? Nachweislich per Überweisung die Miete bezahlen. Achtung, Eltern müssen die Mieteinnahme versteuern.
Wenn er zu seiner neuen Freundin zieht, sollte es getrennte Kasse und nachvollziehbare Mietanteilsüberweisung geben. Sonst kommt es u. U. zu einem ähnlichen „Eintopfwirtschaftsurteil“ wie http://file1.carookee.net/forum/Zweitfamilien-Zweitf…
die Eltern wollen keine Mietzahlungen vom Sohn. Das Wohnverhältnis zwischen Eltern und Sohn ist einfach ein Notbehelf und soll schnellstmöglich beendet werden. Unter anderem wollen die Eltern auch keine Miete, um eben Einnahmen nicht versteuern zu müssen. Der Sohn würde für den Zeitraum wo er bei den Eltern wohnt auch problemlos der Absenkung des Selbstbehaltes auf 800 Euro / Monat zustimmen, da er natürlich gerne für seine Kinder zahlt. Die Absenkung des Selbstbehaltes wird momentan vom Jugendamt gefordert. Anders gestaltet sich das Ganze, wenn der Sohn mit der Frau zusammenziehen will, die ihm einen Wohnplatz (Untermietvertrag oder Aufnahme in Mietvertrag) anbietet. Sollte ein gemeinsames Wohnen und es dementsprechend zu so einem „Eintopfwirtschaftsurteil“ kommen können, wird die Frau das Angebot des Wohnplatzes zurückziehen, was für den Mann auch nachollziehbar ist. Der Mann empfindet es ebenso wie die Frau als himmelschreiend ungerecht, dass die Frau dann ggf. indirekt für die Kinder des Mannes aufkommen muss.