ein alleinerziehender Elternteil hat die Möglichkeit eine neue Ausbildung zu beginnen. Aus verschiedenen Gründen wird in Erwägung gezogen das Kind während dieser Zeit beim anderen Elternteil unterzubringen.
Wie verhält es sich mit dem Unterhalt während der Ausbildung?
Der Elternteil, der bisher welchen gezahlt hat, hat ja dann das Kind bei sich wohnen und muss demnach keinen zahlen.
Wie ist es mit der Person die dann in Ausbildung ist? Wird dies vom Jugendamt vorgestreckt und muss nachgezahlt werden? Oder muss das vom Ausbildungsgehalt gezahlt werden?
ein alleinerziehender Elternteil hat die Möglichkeit eine
neue Ausbildung zu beginnen. Aus verschiedenen Gründen wird in
Erwägung gezogen das Kind während dieser Zeit beim anderen
Elternteil unterzubringen.
Wie verhält es sich mit dem Unterhalt während der Ausbildung?
Der Elternteil, der bisher welchen gezahlt hat, hat ja dann
das Kind bei sich wohnen und muss demnach keinen zahlen.
Wie ist es mit der Person die dann in Ausbildung ist? Wird
dies vom Jugendamt vorgestreckt und muss nachgezahlt werden?
Oder muss das vom Ausbildungsgehalt gezahlt werden?
Wenn das Ausbilungsgeld zu gering ist, könnte Unterhaltsvorschuß in Betracht kommen sofern das Kind hierzu nicht bereits zu alt ist.
Beim Jugendamt einmal nachfragen, die wissen das besser,…
diese wird nur bis zum 12 Lebensjahr gezahlt und dieses ist
hier deutlich überschritten und fällt somit weg.
Entweder stehe ich gerade auf dem Schlauch … Das Kind ist
2,5 Jahre. Was ist da deutlich überschritten?
Ich glaube, das ist ein Missverständnis. Ich vermute, du wurdest so verstanden, dass derjenige, der in Ausbildung geht den Unterhalt haben möchte. Also von seinen/ihren Eltern. Ein Fall von nicht richtig gelesen
wie schon beantwortet, kann für das Kind vom dann betreuenden Elternteil der Unterhaltsvorschuss (meist bei den Jugendämtern angesiedelt) beantragt werden.
Voraussetzung zusätzlich ist: der dann betreuende Elternteil ist nicht verheiratet. Jedes eheliche Zusammenleben (muss nicht mit dem anderen Elternteil des Kindes sein) verhindert, dass der Unterhaltsvorschuss bezahlt wird.
Der „Ausbildungselternteil“ kann sich mit § 1603 BGB gegen Rückforderung des Unterhaltsvorschusses wehren.