unterhaltsrückforderungen

Mal angenommen ein Mann zeugt ein Kind mit einer Affaire, Frau und Mann haben dann keinen Kontakt mehr zueinander, Frau kennt aber name und anschrift des Vaters, frau bekommt ihr kind und frau und mann haben noch immer keinen kontakt, frau beschließt dann nachdem das kind schon 10 monate auf der welt ist eine beistandschaft zubeantragen nur für eine vaterschaftsfeststellung, dann bekommt mann post und ist ganz geschockt weil er das nicht mehr erwartet hat,jedenfalls geht er seinen pflichten nach und erkennt die vaterschaft an, dann passiert wieder nichts, es kommt keine unterhaltsforderung gar nichts es ist einfach ruhig! Dem mann überkommt nun aber die ungewissheit fordert man kein unterhalt oder kommt doch noch was, schließlich wächst ja die nachforderungssumme in die höhe, da der mann ja gehört hat das frau unterhalt rückwirkend fordern kann von geburt des kindes an wenn noch keine vaterschaftsanerkennung stattgefunden hat, die ist aber seit monaten nun erfolgt, mann bangt um seine existenz wenn er 1 einhalb jahre nachzahlen muß, wielange darf sich dann frau jetzt zeit lassen mit der unterhaltsforderung, kann sie sich so ein vermögen zusammen sparen?

Ganz unabhängig von einem rechtlichen Standpunkt ist zu empfehlen, das Geld einfach schonmal zurück zu legen.
Ist ja schließlich das eigene Kind.
Es hindert einen ja niemand daran, einen Dauerauftrag auf ein Sparkonto einzurichten.

unterhalt für die vergangenheit kann nur unter besonderen voraussetzungen verlangt werden, weil der gesetzgeber gerade diese unsichere lage des potenziellen unterhaltsschuldners erkannt hat.

für den unterhalt zugunsten der mutter des kindes gilt:
§§ 1615l III 1 iVm 1613 bgb

für den unterhalt zugunsten des kindes gilt ebenfalls § 1613 bgb

http://dejure.org/gesetze/BGB/1613.html

abgesehen von den besonderen fällen des § 1613 II bgb gilt also, dass unterhalt für die vergangenheit verlangt werden kann, wenn

  1. gegenüber dem unterhaltsschuldner ein auskunftsverlangen angetragen wurde

  2. die verzugsvoraussetzungen vorliegen (§ 286 bgb: wichtigsten beispiel für verzug ohne mahnungserfordernis: schuldner leistet freiwillig unterhalt, stellt diese zahlung aber dann grundlos ein)

oder
3)rechtshängigkeit eines unterhaltsanspruchs (d.h. aber gerichtlicher geltendmachung bzw. zustellung)

liegt keine dieser alternativen vor, kann auch kein unterhalt verlangt werden.
natürlich bleiben künftige ansprüche davon unberührt…

Es hindert einen ja niemand daran, einen Dauerauftrag auf ein
Sparkonto einzurichten.

aus zwei gründen kein guter tipp:

  • wird gezahlt, dann aber festgestellt, dass überhaupt keine (bzw. geringere) unterhaltspflicht gezahlt, scheitert eine rückabwicklung im regelfall an § 818 III bgb. das gilt für unterhalt an kind und mutter gleichermaßen.

  • werden diese freiwilligen zahlungen dann eingestellt, bedarf es idR keiner mahnung des unterhaltsgläubigers, vgl. § 286 II Nr.3 bgb, so dass leichter unterhalt für die vergangenheit verlangt werden kann

Hallo,

Es hindert einen ja niemand daran, einen Dauerauftrag auf ein
Sparkonto einzurichten.

aus zwei gründen kein guter tipp:

vermutlich war ein eigenes Sparkonto gemeint. Zur Vorbereitung auf den evt. Fall der Nachforderung.
Gruß
loderunner (ianal)

vermutlich war ein eigenes Sparkonto gemeint. Zur
Vorbereitung auf den evt. Fall der Nachforderung.

Richtig, genau das.