Unterhaltsrückzahlung trotz Studium/Arbeitslosigk

Hallo,

jemand hat ein Kind (7 Jahre) und müsste jetzt seit ca. 5 Jahren Unterhalt zahlen. Derjenige hat aber nach der Trennung studiert und war danach arbeitslos. Effektiv gearbeitet hat die Person davon nur 1 Jahr, wo sie auch Unterhalt hätte zahlen können. In der Zeit des Studiums und der Arbeitslosigkeit hatte derjenige weniger als 720,- € zur Verfügung, die ja als Selbstbehaltsgrenze bei der Unterhaltsberechnung zählen. Jetzt fordert das Jugendamt ca. 4.900,- € Unterhaltsrückzahlung. Das wären ca. 140,- € Unterhalt im Monat auf 34 Monate gerechnet.

Meine Frage ist: Muss derjenige denn, trotz dass er den überwiegenden Teil der Zeit nicht gearbeitet hat und nicht an die Unterhaltsfreigrenze gekommen ist, trotzdem das ganze Geld nachträglich zurückzahlen???
Ich habe gehört, dass man Unterhalt nur für die Zeit zurückzahlen muss, in der man auch gearbeitet und mehr als diese 720,- € verdient hat…

Das Jugendamt sagt, dass wäre so i. O. aber kann man nicht eine, den speziellen Fall betreffende Unterhaltsneuberechnung beantragen, wenn man plötzlich weniger Geld hat und nicht mehr so viel zahlen kann? Denn ich hab noch nie gehört, dass man unabhängig davon, wieviel Geld man überhaupt verdient, über Jahre hinweg immer den selben Betrag zahlen muss (wie er z. B. in der Tabelle steht).

Viell. hat ja jemand schon von so einem ähnlichen Fall gehört oder gibt es da bestimmte Personen, an die man sich wenden kann, die sich speziell mit solchen Themen befassen? Oder gibt es bestimmte Ansprechpartner auf dem Jugendamt?

Also schon mal vielen Dank und Gruß!
Katja

Hallo!

Wenn das Jugendamt für ein Kind, das keinen Unterhalt von dem unterhaltspflichtigen Elternteil erhält, an den Elternteil, bei dem das Kind lebt, Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zahlt, kann es den gezahlten Unterhaltsvorschuss von dem unterhaltspflichtigen Elternteil zurückfordern. Die Unterhaltsansprüche, die das Kind gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil hat, gehen bei Gewährung von Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz kraft Gesetzes auf das Land über und werden vom Jugendamt gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil geltend gemacht.

Der Unterhaltspflichtige wird von der Bewilligung der Unterhaltsvorschussleistungen durch das Jugendamt unterrichtet. Er weiß deshalb frühzeitig, in welcher Höhe das Jugendamt Unterhaltsvorschuss für das unterhaltsberechtigte Kind zahlt, und kann sich darauf einstellen, dass er dem Jugendamt die Zahlungen zurückzuerstatten hat.

Allerdings kann das Jugendamt von dem unterhaltspflichtigen Elternteil nicht mehr verlangen, als das unterhaltsberechtigte Kind selbst verlangen könnte. Der unterhaltspflichtige Elternteil braucht deshalb Unterhaltsvorschussleistungen für Zeiten, in denen er nicht leistungsfähig war, nicht zurückzuerstatten.

Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil während der Zeit, in der das Jugendamt Unterhaltsvorschuss gezahlt hat, dem Kind keinen Unterhalt hätte zahlen können, weil er nicht leistungsfähig war, muss er das dem Jugendamt darlegen. Er muss für den gesamten Zeitraum Auskunft über sein Einkommen und sein Vermögen geben. Zum Einkommen gehören sämtliche Geldleistungen und geldwerten Leistungen, die der unterhaltspflichtige Elternteil erhalten hat, woher auch immer, z.B. auch BAföG und Arbeitslosengeld. Hat der unterhaltspflichtige Elternteil zeitweise keinerlei Einkünfte gehabt, muss er darlegen, warum es ihm nicht möglich war, Einkünfte zu erzielen. Die Gründe dafür muss er nachvollziehbar glaubhaft machen. Unter Umständen werden ihm Einküfte angerechnet, die er nicht erzielt hat, obwohl er sie hätte erzielen können.

Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil auf diese Weise darlegen kann, dass er während der Zeit, in der Unterhaltsvorschuss gezahlt worden ist, oder während eines Teils dieser Zeit nicht leistungsfähig war, wird das Jugendamt seine Forderung auf Rückerstattung der Unterhaltsvorschussleistungen auf die Beträge beschränken, die der unterhaltspflichtige Elternteil während der Zeit, in der das Jugendamt Unterhaltsvorschuss gezahlt hat, seinem unterhaltsberechtigten Kind hätte zahlen müssen.

Es empfiehlt sich, die Angelegenheit mit dem für Unterhaltsvorschusssachen zuständigen Mitarbeiter des Jugendamts zu besprechen und zu der Besprechung alle Unterlagen über Einkommen und Vermögen in dem in Betracht kommenden Zeitraum mitzubringen.

Man kann sich auch von einem Rechtsanwalt, am besten von einem Fachanwalt für Familienrecht, beraten lassen.

Gruß, Franz

Vielen Dank für die ausführliche Antwort! Die war sehr hilfreich!

Gruß
Katja