Hallo,
vielen Danke für deine interessanten Hinweise.
Diese Seiten hatte ich zwischenzeitlich auch schon gelesen.
Leider erklären mir sie aber angesichts des nachwievor gültigen UH-Titels nicht das „Berechnungsergebnis“ des Jugendamtes.
(Dass das Kindergeld hälftig angerechnet wird, war mir bewusst - ich hab nur erklärend erwähnt, dass das KiGe im Unterhaltstitel nicht erwähnt wird, weil diese Möglichkeit ja in den Anmerkungen der Düss.Tabelle auch genannt wird; Übergangsregelung/ Variante 4) .
Die Regelbetragsverordnung, auf die sich die Urkunde stützt, exisiert seit dem 01.01.2008 nicht mehr.
Genau.Aber der gerichtliche UH-Titel ist nachwievor gültig…nur gibt es bei der Berechnung des UH-Zahlbetrages nicht mehr den früheren „Regelbetrag“, sondern jetzt den gesetzlichen „Mindestunterhalt“.
Laut der Anmerkungen zur Düss. Tabelle gilt:
„Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich“ (–>d.h. der bisherige Titel als solcher ist weiterhin „gültig“. Und besagte 150% des Regelunterhalts sind als Unterhalt zu leisten ). Allerdings mit der Berechnungs-Änderung:
„An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag“ (welcher 150% von 377 Euro betrug) „tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt“ (welcher hier für diese Altersgruppe nun 365 Euro beträgt).
„Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden“. Nach Anrechnung des Kindergeldes ergibt sich dann der endgültige UH-Zahlungsbetrag.
Wegen der KiGeld-Anrechnung werden unter der Tabelle vier mögliche Varianten genannt.
Da hier in diesem fiktiven Fall der Unterhaltstitel keine Anrechnung des KiGeldes nannte (Variante 4), kommt automatisch Berechnungs-Variante 1 zur Anwendung (nämlich, dass das hälftige Kindergeld von der „Unterhaltsschuld“ abzuziehen ist).
Der fällige " bisherige Zahlungsbetrag" des Vaters betrug 565,50 Euro (=150% von 377 € Regelunterhalt) minus 1/2 KiGeld = 483,50 Euro waren bisher von ihm zu zahlen.
Die neue Tabellen-„Fallgestaltung 1“ gibt zur Umrechnung nun die Formel an:
(Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100 geteilt durch Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe (hier: 365 Euro) =ergibt den neuen Prozentsatz.
Das wäre dann hier doch: Bisheriger Zahlbetrag (483,50 €) plus 1/2 KiGe mal 100 geteilt durch 365 Euro (Mindestunterhalt) = neuer Prozentsatz.
-> 483,50 € bisher.Zahlbetrag + 82 € mal 100 geteilt durch 365 € Mindestunterhalt =ergibt 154,9 %.
Dieser neue Prozentsatz multipliziert mit dem Mindestunterhalt (365 Euro) ergibt den Unterhaltsbedarf.
Hieße hier: 365 € x 154,9% = Unterhaltsbdarf 565,39 Euro
Unterhaltsbedarf abzüglich hälftiges KiGeld ergibt den Zahlungsbetrag, der zu leisten ist.
Hieße hier: 565,39 Euro minus 82 Euro = vom Vater zu zahlen 483,39
Der nach der neuen Methode berechnete Unterhalt läge demnach also 0,11 Euro unter dem bisher zu leistenden Unterhalt .
Laut Jugendamt soll das Kind aber aufgrund der neuen Berechnungsformel nicht 11 Cent weniger Unterhalt bekommen, sondern 119 Euro weniger bekommen,als bisher tituliert vom Vater zu zahlen waren.
Wenn ich hier schaue http://unterhaltsreform-2008.de/kindesunterhalt/%C2%… , finde ich: „Die Übergangsregelung führt im übrigen nicht zu einer Veränderung des Zahlbetrages. Sie dient ausschließlich der Berechnung eines neuen Prozentsatzes, damit sich bei Berücksichtigung der neuen Basis (Mindestunterhalt) keine Veränderung des Zahlbetrages ergibt.“
119 Euro weniger Unterhalt als früher sind aber eine eindeutige „Veränderung“ des bisherigen Zahlbetrages !
Das Jugendamt verlangt nun vom Vater umgerechnet 120 % = 453,00 € ;davon dann das 1/2 Kindergeld abgezogen, kommt man auf einen zu zahlenden Unterhalt von :364,00 €.
453 € sind 120 % von 377 Euro (vormals Regelunterhalt). Der (nachwievor gültige) gerichtliche UH-Titel verlangte jedoch 150 % von 377 € …und dem muss doch auch nach der neuen Umrechnung weiterhin entsprochen werden, wie zu lesen ist.
Auf welcher Grundlage soll denn hier durch diese neue Berechnungsweise ein solcher Batzen des vom Gericht festgesetzten Unterhaltsanspruchs „verlorengehen“, obwohl doch durch die Berechnungs-Umstellung eigentlich keine Veränderung des Zahlbetrages stattfinden sollte… ? http://unterhaltsreform-2008.de/kindesunterhalt/%C2%…
Das würde mich interessieren.
Vielen Dank. 