Unterhaltsvergleich

Hallo,

nehmen wir mal folgendes an:

Frau R. bezahlt 300€ Unterhalt an ihren noch 17 J. Sohn. Es gibt ein Urteil darüber.
Seit dem 28.10.09 bezieht der Sohn 212€ bafög. Nach Absprache mit ihrem Rechtsbeistand hat sie auf den Überweisungen von Nov.09 bis Jan 10 unter Vorbehalt den Unterhalt bezahlt, weil der EX von Frau R, den Bafögbescheid nicht rausrückte und der Anwalt den Sachbearbeiter vom Bafögamt anschreiben muste.Das alles hat bis jetzt gedauert.
Bis zum 18 Geburtstag,24 März, wird die Hälfte vom Bafög angrechnet, und ab den 24.3 das volle Bafög.
Kann Frau R. ihren Ex das so mitteilen, das sie ja im Voraus zuviel gezahl hat.
Und was ist ab den 18 Geburtstag, muss sie automatisch mehr zahlen,wegen dem Urteil, oder wie geht es jetzt weiter.

Danke für euer Antworten
Bei Fragen bitte mailen

lisa

Hallo,

nehmen wir mal folgendes an:

Frau R. bezahlt 300€ Unterhalt an ihren noch 17 J. Sohn. Es
gibt ein Urteil darüber.
Seit dem 28.10.09 bezieht der Sohn 212€ bafög. Nach Absprache
mit ihrem Rechtsbeistand hat sie auf den Überweisungen von
Nov.09 bis Jan 10 unter Vorbehalt den Unterhalt bezahlt, weil
der EX von Frau R, den Bafögbescheid nicht rausrückte und der
Anwalt den Sachbearbeiter vom Bafögamt anschreiben muste.Das
alles hat bis jetzt gedauert.

Unter Umständen ist es für Frau R. ratsam, sich in Zukunft einen besseren Anwalt zu suchen.
Er hätte nach meinem Dafürhalten, damit Frau R. geschützt ist, per einstweiliger Anordnung bei Gericht klagen müssen, dass der Unterhalt reduziert und dass Auskunft über das BAFöG gegeben wird.

Bis zum 18 Geburtstag,24 März, wird die Hälfte vom Bafög
angrechnet, und ab den 24.3 das volle Bafög.

Das ist soweit richtig. Auch darf ab dem 18. Geburtstag das ganze Kindergeld zuerst abgezogen werden. Zusätzlich ist auch der „Wohnelternteil“ dann barunterhaltspflichtig. Der Unterhalt wird dann nach Einkommen der Eltern gequotet.

Kann Frau R. ihren Ex das so mitteilen, das sie ja im Voraus
zuviel gezahl hat.

Kann sie, aber ob das was bringt? Im Regelfall gilt Unterhalt als verbraucht und da es deswegen eine „Entreicherung“ gegeben hat, kann er meist nicht zurückgefordert werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass der zuvielbezahlte Unterhalt unter Vorbehalt überwiesen wurde.
Ausnahme wäre, wenn geschummelt wurde - also z. B. Einkommen absichtlich verschwiegen.

Ob das hier der Fall ist, kann ich nicht sagen. Frau R. wußte ja, dass es BAFöG gibt und hätte sich die Verzögerungstaktik nicht gefallen lassen müssen.

Dieser Fall ist somit grenzwertig, das aber durch das richtige Vorgehen vom Anwalt vermieden hätte werden können.

Und was ist ab den 18 Geburtstag, muss sie automatisch mehr
zahlen,wegen dem Urteil, oder wie geht es jetzt weiter.

Einkommen der beiden Eltern addieren. Dann in die DüTa gucken. Aus dem addierten Einkommen den Unterhalt errechnen. Dann das ganze Kindergeld und das ganze BAFöG abziehen.

Was übrig bleibt nach dem Einkommen der Eltern gequotet aufteilen und zahlen.

Je nachdem was das Kind macht, gibt es Selbstbehalt: besucht er eine allgemeinbildende Schule (Gymnasium, Realschule, FOS u. ä.) dann ist der Selbstbehalt 900 Euro je Elternteil.
Macht es eine andere Ausbildung oder wohnt nicht mehr bei einem Elternteil ist der Selbstbehalt je Elternteil 1.100 Euro.

Achtung: Titel nicht zu lange festschreiben, da es evtl. ab Sommer neue (höhere) Selbstbehaltsätze geben soll.

Gruß
Ingrid

Hallo,

nehmen wir mal folgendes an:

Frau R. bezahlt 300€ Unterhalt an ihren noch 17 J. Sohn. Es
gibt ein Urteil darüber.
Seit dem 28.10.09 bezieht der Sohn 212€ bafög. Nach Absprache
mit ihrem Rechtsbeistand hat sie auf den Überweisungen von
Nov.09 bis Jan 10 unter Vorbehalt den Unterhalt bezahlt, weil
der EX von Frau R, den Bafögbescheid nicht rausrückte und der
Anwalt den Sachbearbeiter vom Bafögamt anschreiben muste.Das
alles hat bis jetzt gedauert.

Unter Umständen ist es für Frau R. ratsam, sich in Zukunft
einen besseren Anwalt zu suchen.
Er hätte nach meinem Dafürhalten, damit Frau R. geschützt ist,
per einstweiliger Anordnung bei Gericht klagen müssen, dass
der Unterhalt reduziert und dass Auskunft über das BAFöG
gegeben wird.

Bis zum 18 Geburtstag,24 März, wird die Hälfte vom Bafög
angrechnet, und ab den 24.3 das volle Bafög.

Das ist soweit richtig. Auch darf ab dem 18. Geburtstag das
ganze Kindergeld zuerst abgezogen werden. Zusätzlich ist auch
der „Wohnelternteil“ dann barunterhaltspflichtig. Der
Unterhalt wird dann nach Einkommen der Eltern gequotet.

Kann Frau R. ihren Ex das so mitteilen, das sie ja im Voraus
zuviel gezahl hat.

Kann sie, aber ob das was bringt? Im Regelfall gilt Unterhalt
als verbraucht und da es deswegen eine „Entreicherung“ gegeben
hat, kann er meist nicht zurückgefordert werden. Dabei spielt
es keine Rolle, dass der zuvielbezahlte Unterhalt unter
Vorbehalt überwiesen wurde.
Ausnahme wäre, wenn geschummelt wurde - also z. B. Einkommen
absichtlich verschwiegen.

Frau R. hat sehr oft, per Mail und auch den Sohn nach dem Bescheid gefragt. Nix passiert.

Ob das hier der Fall ist, kann ich nicht sagen. Frau R. wußte
ja, dass es BAFöG gibt und hätte sich die Verzögerungstaktik
nicht gefallen lassen müssen.

Sie wuste vom Sachbearbeiter , das der Sohn 212€ bekommt, sie brauchte aber schriftlich…das hat sie es ewrst ohne Anwalt versucht…der will seine Kohle ja auch haben.

Dieser Fall ist somit grenzwertig, das aber durch das richtige
Vorgehen vom Anwalt vermieden hätte werden können.

Und was ist ab den 18 Geburtstag, muss sie automatisch mehr
zahlen,wegen dem Urteil, oder wie geht es jetzt weiter.

Einkommen der beiden Eltern addieren. Dann in die DüTa gucken.
Aus dem addierten Einkommen den Unterhalt errechnen. Dann das
ganze Kindergeld und das ganze BAFöG abziehen.

Was übrig bleibt nach dem Einkommen der Eltern gequotet
aufteilen und zahlen.

Je nachdem was das Kind macht, gibt es Selbstbehalt: besucht
er eine allgemeinbildende Schule (Gymnasium, Realschule, FOS
u. ä.) dann ist der Selbstbehalt 900 Euro je Elternteil.
Macht es eine andere Ausbildung oder wohnt nicht mehr bei
einem Elternteil ist der Selbstbehalt je Elternteil 1.100
Euro.

Achtung: Titel nicht zu lange festschreiben, da es evtl. ab
Sommer neue (höhere) Selbstbehaltsätze geben soll.

was heisst" Titel nicht zu lange festschreiben"??

Gruß
Ingrid