Unterhaltsverpflichtung ja oder nein?

Hallo Frau Schumacher,

angenommen, nach einer Scheidung entsteht beim „Vater“ die Vermutung, das eins seiner Kinder nicht von ihm sein könnte. Da er aber dieses Kind auch mit großgezogen hat, es auch liebt belässt er es bei seinem Verdacht. Die Ehe wird geschieden, die 2 Kinder bleiben beim Vater, er übernimmt für beide die Unterhaltsverpflichtung. Kontakt zur Mutter der Mädchen besteht zunächst nicht. Nach einigen Jahre beruhigt sich die Situation und die Älteste findet wieder engen Kontakt zu ihrer Mutter. Bei der Gelegenheit erfährt sie, das ihr vermeidlicher Vater evtl. nicht ihr Erzeuger ist. Die Tochter spricht darüber auch mit ihren „Vater“ und es wird beschlossen ein Vaterschaftstest machen zu lassen. Dieser wurde in einer Klinik hier in HB durchgeführt und ergab, das der MAnn zu 99% nicht der ERzeuger dieses Mädchen ist.
Nun zur eigentlichen Frage: Das Mädchen (inzwischen 22 JAhre alt) will nach der jetzt abgeschlossenen Lehre noch ein Studium anfangen und erwartet von dem Mann der ja nun nicht ihr leiblicher Vater ist, Unterhaltszahlungen für die Zeit des Studium.
Ist die Unterhaltsforderung gerechtfertigt? Vielleicht noch wichtig, der leibliche Vater ist inzwischen namentlich bekannt.
Danke für ihre Mühe
Inge

Hallo Inge,

ich hatte teilweise schon im Forum geantwortet.

Zu dieser Antwort noch eine Ergänzung: möglicherweise müssen hier die Eltern sowieso keinen Studienunterhalt mehr bezahlen.

Eltern haften für EINE Ausbildung des Kindes. Das Kind hat eine Ausbildung und ein Studium wird dann nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen bezahlt.

Ich wünsche Euch, dass Ihr diese außergewöhnliche Situation gut in den Griff bekommt, ohne dass „zuviel Porzellan zerschlagen“ wird.

Hier meine Antwort vom Forum:

Hallo,

der „Vater“ hat jetzt zwei Jahre Zeit seiner Vaterschaft zu widersprechen. Wenn er das gleich macht, hat er keine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem „Kind“.

Der Kuckucksvater (meine ich nicht abwertend, soll nur besser die Väter auseinander halten) hat im Übrigen das Recht vom biologischen Vater die Kosten für den Unterhalt des Kindes nachträglich einzufordern, falls dieser bekannt ist.

Der biologische Vater ist dann auch für den Ausbildungsunterhalt des Kindes verantwortlich.

Umgekehrt ist auch das Kind - wenn der biologische Vater z. B. in ein Heim muss - für diesen zu Elternunterhalt verpflichtet.

Ein Tipp, der nichts mit der Rechtslage zu tun hat: egal wie vernünftig das Kind und der Kuckucksvater mit der neuen Situation umgehen wollen, ihr Leben wurde jetzt ganz schön durcheinander gewirbelt und auf den Kopf gestellt.

Bitte versucht die Situation mit fachlicher Hilfe (Psychologen, Familienberatungsstelle o. ä.) in den Griff bekommen. Eure bisher liebevolle Verbundenheit war bisher ja nicht nur auf die vermeindlichen biologischen Tatsachen gestützt. Es ist eine Beziehung entstanden, die Vater-Tochter war und die sollte jetzt nicht entwurzelt werden.

Gerade hier hat ja der Kuckucksvater viele Jahre alleine für das Kind gesorgt. Liebe und Verbundenheit kann man ja nicht mit Knopfdruck ausschalten.

Nachvollziehbar ist, dass sich gerade der Kuckucksvater stark „verschaukelt“ und hintergangen fühlt. Auch wenn er jetzt die Vaterschaft anfechten tut, ist das zwar ein rechtlicher Vorgang, sollte aber in der emotionalen Beziehung der Beiden nicht zum Bruch fühlen.

Lasst die soziale Vater-Tochter-Beziehung bitte leben.