Unterhaltsvorschuss

Guten Tag,
Ich bin seit dem 5.2.2010 mit einem nigerianischen Mann in Deutschland verheiratet, der auch nur geduldet hier lebt und eine Sozialhilfe in Höhe von 194Eur monatlich erhält.
Aus meiner vorigen nichtehelichen Beziehung ist ein Kind entstanden, für welches ich Unterhaltsvorschusszahlung erhalten habe, da sein leiblicher Vater zahlunfähig ist.
Mein Ehemann ist zur zeit nicht bei mir gemeldet, da es seitens der Ausländerbehörde nicht möglich ist. Das Jugendamt hat mir nun den Unterhaltsvorschuss eingestellt, was ich widerrum nicht verstehe, da ich nicht mit meinem Ehemann verheiratet bin und er uns, geschweige denn sich selber, von seiner kleinen Sozialhilfe nicht unterhalten kann. Meine Frage ist nun ob es mir weiterhin zusteht oder nicht. Vielen Dank

Sehr geehrte Frau Nadinchen,

leider darf ich hier keine Einzelfallberatung geben und eine solche wäre hier nötig. Falls Ihr Geld nicht reicht, sollten Sie Arbeitslosengeld II beantragen.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Thomas Hofmann

Guten Morgen,

als Erstes verstehe ich nicht Deinen Unterschied zwischen Ehemann und verheiratet. Oben steh sit dem 5.2. verheiratet unten steht nicht mit dem Eheman verheiratet.
Zweitens, steht einem der Unterhaltsvorschuß nach meinem Kenntnisstand nur 6 Jahre zu und wird dann ersatzlos gestrichen.
Drittens, kann es nichts mit dem Wohnort des jetzigen am 5.2.angetrauten Mannes zu tun haben, da er ohne Adoption nie unterhaltspflichtig für das Kind sein kann.
Fazit: Sind die 6 Jahre Unterhaltszahlung rum kannst Du nicht viel machen, ansonsten bleibt nur ein ernergischer Gang zum Amt bzw. bei Willkür zum Anwalt.
Viel Glück und ich hoffe ich konnte helfen!
Gruß,
DNe

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hi

in diesem fall kenne ich mich zwar auch nicht so wirklich aus aber der beste rat den ich geben kann ist geh zum amtsgericht und hol dir amts hilfe damit kannst du zum anwalt der hilft dir da sehr gut weiter !
aber da du ja geheiratest hast hat dein neuer man deine kinder mit geheiratet ist bei bekannten von uns genau so so sind nun mal leider die deutschen gesetze aber die beste abhilfe ist wie gesagt deer anwalt da der sich mit den gesetzes lücken besser aus kennt!!

mfg und viel glück
huppsi

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ich meinte nicht mit meinem ehemann zusammenlebe. verheiratet sind wir seit dem 5.2.
hab ich mich verschrieben, verzeihung!

Kein Problem, ich kam nur etwas ins grübeln heut morgen, aber hoffe konnte trotzdem irgendwie helfen!
MfG,
DNe

ja wie viele meinten, ich soll mir einen anwalt nehmen. nur irgendwie kann es nicht sein, das mein mann von 190eur sozialhilfe leben soll und mich und sein „stiefkind“ miternähren soll. da wird man einerseits noch bestraft wenn man heiratet, zumindest finanziell, was ich nicht verstehe. naja, ich danke für ihre antworten und wünsche einen angenehmen abend

Hallo,
also Ihr Mann kann nicht als Ernährer Ihres Kindes angesehen werden, da er kein (anteiliges) Sorgerecht hat und somit auch nicht unterhaltspflichtig ist. Als Ernährer für Sie wird er nicht angesehen, da er diese Rolle noch nicht inne hatte und auch als geduldeter Ausländer eine untergeordnete Rolle im Sozialapparat spielt. Ist Ihr Man bereit seine alte Staatsangehörigkeit aufzugeben, dann hier ein paar Texte zur Anregung:
Staatsangehörigkeitsgesetz
§9
[Seitenanfang]

(1) Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn

1.sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 vorliegt und
2.gewährleistet ist, daß sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen,
es sei denn, daß sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4)

und keinen Ausnahmegrund nach § 10 Abs. 6 erfüllen.
(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder nach Rechtskraft des die Ehe auflösenden Urteils beantragt wird und dem Antragsteller die Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
§ 12
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. 2Das ist anzunehmen, wenn

1.das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.
(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

Vielleicht sind ein paar Anregungen dabei, wie das Problem gelöst werden kann.
Hoffe ich konnt ein wenig helfen,
viel Glück!

Hallo,
ich unterstelle, Sie sind deutscher Staatsbürger. Als deutscher Staatsbürger mit ständigem Wohnsitz in Deutschland stehen Ihnen Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu. Ich unterstelle weiter, dass Sie zwischen 15 und 65 Jahren alt sind und erwerbsfähig. Dann fallen Sie unter die Regelungen des § 7 SGB-II. Damit haben Sie Anspruch auf Leistungen. Diese Leistungen sind Ihnen s o f o r t zu gewähren, wenn Sie hilfebedürftig sind. Dazu ist das Sozialamt in ihrer Stadt verpflichtet. Das Amt kann aber erst dann tätig werden, wenn es von Ihrer Notlage erfährt. Diese Notlage können Sie dem Amt telefonisch, schriftlich oder Elektronisch (E-Mail) bekannt geben. Mein Vorschlag ist: Ein kurzer Brief und eine Kopie dieses Briefes, in dem Sie ihre Notlage schildern und wie viel Geld Sie sofort benötigen. Diesen Brief und die Kopie direkt zur Stadtverwaltung bringen und den Brief bei der Posteingangsstelle der Stadt abgeben. Bei der Abgabe des Briefes, sollten Sie sich diese Abgabe per Eingangsstempel oder in anderer Form auf der Kopie bestätigen lassen. Diese Kopie mit dem Eingangsstempel sollten Sie zu ihren Akten nehmen. Da Ihre Notlage existensbedrohend ist, ist dem Sozialamt eine kurze Bearbeitungszeit einzuräumen – 8 Tage reichen. Der Brief sollte auch den Hinweis enthalten, dass Sie nach Ablauf der Frist, ohne weitere Fristsetzung, das Sozialgericht anrufen. Ihnen stehen die Grundsicherung, die Kaltmiete, die Nebenkosten und die Kosten der Heizung zu. Der Unterhaltsvorschuss ist als Einnahme von diesem Bedarf abzuziehen. Wenn der Unterhaltsvorschuss nicht gezahlt wird, kann er auch nicht vom Bedarf abgezogen werden. Es ist daher unerheblich, ob er gezahlt wird oder nicht. Sie können auch die Forderung nach Unterhalt an das Amt abtreten und das Amt zahlt dann als Vorleistung diesen Unterhalt. Ihr Bedarf ist in jedem Fall zu decken. Zu den Einnahmen zählt auch das Kindergeld. Ihr Mann hat, unter bestimmten Voraussetzungen, auch Anspruch auf Sozialhilfe, das hängt aber davon ab, wie lange er schon hier lebt. Insgesamt bilden Sie eine Bedarfsgemeinschaft die Anspruch auf Deckung ihrer Kosten hat. Um in den Fall tiefer einsteigen zu können, fehlen mir aber weitere Angaben. Sollte es in Ihrer Stadt eine Selbsthilfegruppe der Hartz-IV-Betroffenen geben, so sollten Sie sich dahin wenden. Hilfreich ist auch die Internetseite von Tacheles und H. Thome. Im „Folienvortrag“ von H. Thome werden Sie sicher nützliche Informationen finden.
Mit freundlichem Gruß
H. Artz