Unterhaltsvorschuss bei zweiter Ausbildung?

Hallo W-W-W Gemeinschaft;

Ich (25) hoffe ihr könnt mir helfen.

2004 hat meine damalige Freundin eine wundervolle Tochter zur Welt gebracht. Wir haben uns dann nach 7 Jahren Beziehung getrennt (das verflixte 7te Jahr :smile:) Ich hatte 2005 ein Studium begonnen und ab 2007 (nach der Trennung) Unterhalt zahlen müssen, bzw. UV bezogen, da ich nur 400 € Nebnjob hatte. Sie wollte es nicht aber sie bezieht Hartz IV und die wollen es sich überall holen.

Jetzt kommen wir zu dem Teil zu dem ich Fragen habe:

Leider habe ich jetzt kurz vor Ende meines Studiums (3 fehlende Prüfungen) habe ich eine zum 3ten mal nicht bestanden und werde somit ge-ex`t. Fange ab Sommer also eine Ausbildung an.

Muss ich Unterhalt jetzt bei meiner Zweitausbildung zahlen oder kommt hier dann wieder das UVG zum tragen? (betriebliche Ausbildungsvergütung ca. 400 €)

Muss ich es zurückzahlen oder ist es wie bei meiner Erstausbildung und den damit verbundenen 400 Job`s das ich in der Zeit nicht in der Lage war und somit auch nicht zurückzahlen muss ?

Hallo ToFlow4U,
wenn ich Dich richtig verstanden habe, dann brauchst Du den Unterhaltsvorschuss, den Deine Ex-Frau erhielt, aufgrund Deiner Einkommenssituation während des Studiums nicht zurückzahlen.
Dann muss man grds. davon ausgehen, dass sich das auch auf die Ausbildung bezieht, wenn sich Deine Einkünfte nicht erhöhen.
Jedoch musst Du Dich in dieser Sache unbedingt an die zahlende Stelle (Jugendamt??) wenden und Dir dort eine verbindliche Aussage abholen.
Ich selber muss während meiner Verbraucherinsolvenz den Unterhaltsvorschuss an meine Ex für meine Kinder an das Jugendamt zurückzahlen. Denn diese Verpflichtung fällt nicht unter die Restschuldbefreiung.
Genauere Infos zu den vorliegenden Einkommensverhältnissen kannst Du jedoch nur von dort erhalten. Da kenne ich mich zu wenig aus.
Notfalls solltest Du Dich auch rechtlich beraten lassen - hier kann man sich beim Amtsgericht erkundigen, ob Du einen Anspruch auf eine kostenlose Rechtsberatung bei einem Fachanwalt hast (nennt sich Beratungshilfeschein).
Viel Erfolg und Gruß Jens

Hallo,

soweit ich weiss gibt es nur für maximal 6 Jahre UV oder max bis zum 12 LJ des Kindes. UV bedeutet allerdings auch, dass der Staat in Vorkasse tritt und Du das irgendwann sowie so alles zurückzahlen musst. Normalerweise bist Du als Unterhaltspflichtiger verpflichtet Dir eine Arbeit zu suchen bei der Du soviel Geld verdienst, um den Mindestunterhalt 225€ bis zum 6 LJ und ab 6 LJ 272€ für das Kind zu leisten. Allerdings ohne Ausbildung dürfte das für Dich sehr schwer werden. Ich würde die Ausbildung auf jedenfall machen. Für Dich muss zum Leben ein Selbstbehalt von 900€ bei Erwerbstätigkeit oder 770 ohne Erwerbstätigkeit übrig bleiben. Falls Deine Ex immernoch Harz IV bekommt, wird das wohl berücksichtigt, allerdings wenn Du den Unterhalt irgendwann nachzahlst, muss Sie das Geld dann an die Arge zurückzahlen.

VG Antje