Unterhaltsvorschuss Jugendamt

Warum zieht das Jugendamt 100% Kindergeld ab beim Unterhaltsvorschuss?

Wenn Frau und Mann sich trennen. Das Kind bei der Mutter lebt und der Vater normal arbeitet und normal Gehalt bezieht, dann wird der Unterhalt wie im folgenden Beispiel berechnet:

Unterhalt, lt. Düsseldorfer Tabelle bei einem Gehalt von bis zu 1500 Euro netto, sind 317 Euro minus die Hälfte des Kindergeldes (184 Euro / 2= 92 Euro). Ergibt einen zu zahlen Betrag vom Vater in Höhe von 225 Euro.

Wenn der Vater aber nicht zahlt und man bekommt Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt wird es anders berechnet:

Unterhalt, lt. Düsseldorfer Tabelle bei einem Gehalt von bis zu 1500 Euro netto, sind 317 Euro minus 100% des Kindergeldes (184 Euro). Ergibt einen zu zahlen Betrag vom Jugendamt in Höhe von 113 Euro.

Somit ist im Moment ein minus im Moment im Monat von: 92 Euro.

Nun meine Frage: Wo bleiben die 92 Euro? Muss die Mutter den Fehlbetrag vom Vater anfordern/einklagen?
Fallen die einfach unter den Tisch, weil es Unterhaltsvorschuss ist?
Das wäre doch nicht richtig nur weil der Vater seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt.

Vor allem interessiert mich wieviel dann der Vater an das Jugendamt zurückzahlen muss beim Unterhaltsvorschuss:

Sollten es nur die 113 Euro im Monat sein, dann hat der Vater ja 100% des Kindergeldes bekommen.

oder

muss der Vater 205 Euro an das Jugendamt zurückzahlen. Wo ist dann die andere Hälfte des Kindergeldes geblieben? 92 Euro im Monat?

oder

muss der Vater 317 Euro an das Jugendamt zurückzahlen. Das kann ich mir nicht vorstellen, weil dann das Jugendamt jeden Monat 100% Kindergeld bekommen hätte.

Vielen Dank für die Antworten.

Hallo,

der Unterhaltsvorschuss ist nicht identisch mit den Beträgen aus der DüTa.

Unterhaltsvorschuss wird laut Broschüre des Familienministeriums für ein Kind unter 6 Jahren in Höhe von 133 Euro und für ein älteres Kind (bis 12 Jahre) in Höhe von 180 Euro bezahlt.

Das sind auf Bundesebene festgelegte Beträge.

Nehmen wir mal an, der Vater verdient weit mehr als den untersten Tabellensatz, aber er versteckt oder verweigert sich, dann steht dem Kind der aus dem Einkommen errechnete Unterhalt zu. Irgendwann ist der Vater auffindbar.

Einen Teil des Unterhaltes - eben die 133 Euro - hat dann das Kind schon von der UVK bekommen. Den Rest (abzügl. halbes Kindergeld) kann es vom Vater noch nachfordern.

Nicht jeder Vater muss den vollen Unterhaltssatz bis 1.500 Euro Einkommen bezahlen. Jeder Vater hat, wenn er in Vollzeit berufstätig ist, Anrecht auf seine 900 Euro Selbstbehalt.

Wenn er nur 1.000 Euro verdient, dann ist seine Unterhaltspflicht nur 100 Euro. Verdient er nur 890 oder 900 Euro, dann ist er nach § 1603 BGB zahlungsunfähig.

Den Unterhaltsvorschuss muss der Vater auch nur an die UVK zurückbezahlen, wenn er im Zeitraum des Leistungsbezuges überhaupt zahlungsfähig war. Bei 900 Euro Vollzeit-Arbeits-Einkommen geht auch die UVK leer aus. Wie schon geschrieben, er ist dann nicht verpflichtet den Unterhalt zu bezahlen (wird aber leider oft den unterhaltspflichtigen Elternteilen verschwiegen).

Zurückbezahlen muss der Barunterhaltspflichtige nur, wenn er absichtlich keinen Unterhalt leistet.

Studenten z. B., die schon vor der „Produktion“ des Kindes studierten, müssen den Unterhalt nicht nachbezahlen.

Ein anderer der sich hat absichtlich bei seinem Arbeitgeber kündigen lassen, muss den Unterhalt nachbezahlen.

Gruß
Ingrid