Unterhaltsvorschuss, rückforderung

Hallo, hoffe es kann mir jemand helfen. Mein Lebensgefährte hat eine 3-jährige Tochter. Deren Mutter war zum zeitpunkt der Geburt noch mit einem anderen mann verheiratet. dieser hat die damalige beurkungung der vaterschaft von seiten meines lebensgefährten nicht akzeptiert.
Nun wollte mein lebensgefährte selbst einen vaterschaftstest ob es auch seine tochter ist. dieses ging alles im vergangenem jahr über die bühne inklusive berechnung des unterhaltes.
Haben ein schreiben erhalten in dem steht das er ab dem 28.12.2011 zum unterhalt verpflichtet ist aufgrund der feststellung der nichtehelichkeit (also Scheidung der mutter und vaterschaftstest des damaligen mannes)
Die beistandschaft der mutter hat uns erklärt wir müssen erst ab dez. 2011 unterhalt zahlen. nun fordert aber das landesamt für finanzen den unterhaltsvorschuss ab juni 2010 von uns zurück. die zuständige bearbeiterin ist auch nicht sehr kooperativ …

muss er wirklich ab 2010 das bezahlen? mir wurde im jugendamt gesagt von der beistandschaft das wir ab dez. 2011 zahlen müssen, den unterhaltsvorschuss von 2010 bis dez 2011 der damalige ehemann und dieser kann das von uns wieder zurückfordern…

ist das so? oder kann es auch anders sein?

Das wird dir wohl nur ein Anwalt einigermaßen verläßlich beantworten können.

Hallo

zum Verständnis.

Wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet gewesen ist, ist der Eheman automatisch Vater und damit auch unterhaltspflichtig. Hat es danach eine Vaterschaftsklage bzw. ist dein ist dein Lebensgefährte jetzt der offizielle Vater? Wenn nicht, ist er auch nicht zahlungspflichtig.

Traue keinem Jugendamt, die suchen in der Regel nur einen Zahler (Dummen) und haben auch keine Skrupel Unwahrheiten zu schreiben.

Unterhalt kann rückwirkend gefordert werden, das kommt aber darauf ab wann.

Schreibe mal etwas zur offiziellen Vaterschaft, dann sehen wir weiter.

Gruss

Hallo,

das Problem wird in § 1613 BGB (Unterhalt für die Vergangenheit) geregelt.

Ab dem Zeitpunkt wo sicher ist, dass er Vater ist (also Vaterschaftstest usw.) ist er unterhaltspflichtig, wenn er ab diesem Zeitpunkt aufgefordert wurde zu zahlen (nennt sich juristisch Inverzugsetzung).

Für die Zeit davor, war er an der Unterhaltszahlung verhindert, aber er konnte nichts dafür.

Wäre er z. B. „untergetaucht“ gewesen und hätte nicht auf Unterhalt in Anspruch genommen werden können, müsste er für diese Zeit nachbezahlen.

In Eurem Fall aber hat der Unterhaltsberechtigte (vertreten durch die Mutter) dafür gesorgt, dass er seiner Zahlpflicht nicht nachkommen konnte.

Die Unterhaltsvorschusskasse sollte also hier prüfen, ob die Mutter hier wissentlich falsche Angaben über die Vaterschaft gemacht hat und dann evtl. das Geld von ihr zurückfordern.

Wobei mir auch das Schreiben der Beistandschaft fragwürdig vorkommt. War denn im Dezember 2011 schon der Vaterschaftstest in Auftrag gegegeben?

Ob der Ehemann den Unterhaltsvorschuss und/oder seine Naturleistungen in der Zeit wo das Kind bei ihm lebte, zurückfordern kann, hängt an einem gewissen Faktor.

Wie bewusst war dem Ehemann, dass das Kind nicht von ihm ist? Wenn er trotz deutlicher Zweifel die Vaterschaft anerkannt hat, dürften Rückforderungen nicht funktionieren.

Gruß

hallo,
hab das mal kopiert,ob dir das hilft,weiss ich nicht

lisa

Es gibt eine Vielzahl von Unterhaltszahlungen. Den nachehelichen Unterhalt, den ehelichen Unterhalt, den trennungsbedingten Unterhalt, den Kindesunterhalt, den Unterhalt für die nicht eheliche Mutter, den Unterhalt für die Eltern.

In der Regel können Unterhaltszahlungen nicht für eine zurückliegende Zeit gefordert werden, da Unterhaltsleistungen der Deckung des Lebensbedarfs dienen. Doch auch hier gibt es eine Ausnahme für den Sonderbedarf gemäß § 1613 II Nr. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Für die Vergangenheit kann der Berechtigte nur dann eine Nachzahlung verlangen, wenn er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Dies ist beispielsweise für den Zeitraum der Fall, in dem die Vaterschaft vom Erzeuger nicht anerkannt wurde. Außerdem kann Unterhalt für die Vergangenheit nachgefordert werden, wenn der Unterhaltspflichtige in Verzug gesetzt wurde.
Titulierte Ansprüche können ab Titelerlass und Nichtzahlung auch später für die Vergangenheit vollstreckt werden.

Unsere Familienrechts-Anwälte beantworten sofort Ihre Fragen.

Wie sich der Unterhalt errechnet, ob dieser überhaupt beansprucht werden kann oder geleistet werden muss, obliegt immer der Einzelfallprüfung.

wenn er der leibliche Vater ist, dann muss er auch den Unterhaltsvorschudd bezahlen.
Das ist nur als eine Art Kredit zu sehen, den man dem Vater gegeben hat.
Hat er eine Urkunde beim Jugendamt unterschrieben? Dann kann man ihn jederzeit ohne Vorwarnung auch pfänden. Da sollte man vorsichtig sein.

Hallo,

man kann nur Geld von jemanden fordern, wenn derjenige auch Schulden hat, dies ist nach der Beschreibung aber nicht der Fall, denn der damalige Ehemann hat ja für das Kind eingestanden und sich als Vater erklärt, selbst mit dem Hinweis darauf, dass es da noch einen anderen gibt.
Zahlen muss man, sobald es bekannt ist, in diesem Fall der 28.12.
Wer steht denn in der Geburtsurkunde?
Ist das schriftlich belegt, dass der Kindsvater, dem damaligen Ehemann schon gesagt hat, dass er der Vater ist?
Wenn ja, passiert euch gar nichts.
Ihr habt ihm ja gesagt, dass ein anderer der Vater ist, der das nicht akzeptiert hat- sein Problem.
Das Landesamt kann euch egal sein, wenn die was wollen, sollen sie sich am den wenden, der zum genannten Zeitpunkt als Vater eingetragen war.

Ob der Ehemann das Geld von deinem Freund zurück fordern kann, könnte sich als kompliziert erweisen.
Hier spielen mehrere Faktoren eine Rolle, wobei für deinen Freund die Chancen gut stehen nichts zu zahlen, denn der Vater wollte es ja nicht anders.
Wenn er sich jedoch versucht rauszureden, seit ihr in der Beweispflicht.

Zu beachten ist folgendes beim Thema Unterhalt:
Eigenbehalt von mind. 1000€, zzgl. 5% des Nettoverdienstes als Aufwandsentschädigung,
Abzug des halben Kindergeldes, 98€.

LG

Hallo,
normalerweise ist es so, dass Unterhaltsansprüche im Nachhinein nur geltend gemacht werden können, wenn das Jugendamt in Vorleistung gegangen ist und nun diese Vorleistung vom Vater des Kindes zurückfordert.
Unterhaltsforderungen von Privatpersonen müssen zivilrechtlich eingeklagt werden. Hier entscheidet dann das Gericht.
Der Unterhalt dient ausschließlich der Sicherung und Erhaltung des Wohles des Kindes. Also wenn für ein Kind über einen längeren Zeitraum kein Unterhalt bezahlt wurde, ist ja diese Sicherung bereits auch ohne Unterhaltsleistung gegeben gewesen. Zivilrechtlich ist allerdings immer ein Ermessen des Richters ausschlaggebend. Ich würde vorerst nicht nachzahlen.
Alles Gute

das weiss ich leider nicht