hallo,
mein Sohn wird im Oktober
18 Jahre alt und hat jetzt im Sommer seine Schule beendet.
Einen Lehrlinksausbildungsplatz hat er nicht und von hören her soll er ein Berufsbildendes Vorjahr machen und lebt bei seiner Mutter.
Ohne Ausnahme wurde regelmäßig der Unterhalt bezahlt bzw. soll sich bis Oktober09 nichts ändern.
Ich habe eine Verpflichtungsurkunde (Unterhaltstitel)mit den Satz ich verpflichte mich, dem Kinde zu Händen seines gesetzlichen Vertreters ab 18 bis zur Vollendung des 18.Lebensjahr den Regelunterhalt gemäß § 1615 f BGB zu zahlen.
Meine frage (n):
Besteht der Unterhaltstitel nun bis mein Sohn 18.Jahre alt wird bzw. ist mit den 18.Lebensjahr die Verpflichtungsurkunde nicht mehr wirksam?
Ich habe ein (Verheiratet) Einkommen in Höhe von 1300,- € + Kindergeld 328,-€ für 2 Kinder, 6 und 14.Jahre alt +Wohngeld 228,-€ unter der Voraussetzung das ich den Unterhalt in voller Höhe bezahle.
Auf Grund meiner Verhältnisse möchte ich Anfang November eine Abänderungsklage
gegen diesen Unterhaltstitel einreichen, mit ziel der Einstellung des Unterhalts oder Herabsetzung des Unterhalts.
Gibt es eine Hoffnung auf Einstellung des Unterhalts??
Wenn es zu einer Herabsetzung oder Einstellung des Unterhalts kommen würde,
könnte später mal mein Sohn dieses Geld einklagen?
hallo,
mein Sohn wird im Oktober
18 Jahre alt und hat jetzt im Sommer seine Schule beendet.
Einen Lehrlinksausbildungsplatz hat er nicht und von hören
her soll er ein Berufsbildendes Vorjahr machen und lebt bei
seiner Mutter.
der Unterhalt wäre genauso weiter zu zahlen, als wenn dein Sohn studieren würde. Also bis er ein eigenes Einkommen hat.
Ohne Ausnahme wurde regelmäßig der Unterhalt bezahlt bzw.
soll sich bis Oktober09 nichts ändern.
Ich habe eine Verpflichtungsurkunde (Unterhaltstitel)mit den
Satz ich verpflichte mich, dem Kinde zu Händen seines
gesetzlichen Vertreters ab 18 bis zur Vollendung des
18.Lebensjahr den Regelunterhalt gemäß § 1615 f BGB zu
zahlen.
Meine frage (n):
Besteht der Unterhaltstitel nun bis mein Sohn 18.Jahre alt
wird bzw. ist mit den 18.Lebensjahr die
Verpflichtungsurkunde nicht mehr wirksam?
Ich habe ein (Verheiratet) Einkommen in Höhe von 1300,- € +
Kindergeld 328,-€ für 2 Kinder, 6 und 14.Jahre alt +Wohngeld
228,-€ unter der Voraussetzung das ich den Unterhalt in
voller Höhe bezahle.
Der Unterhalt richtet sich allgemein nach der Dü-dorfer Tabell, Einkommen -1500€ Alter ab 18J. entspricht 432€, da der Eigenbedarf bei berufstätigen 900€ ist, kannst 32€ abziehen.
Auf Grund meiner Verhältnisse möchte ich Anfang November eine
Abänderungsklage
gegen diesen Unterhaltstitel einreichen, mit ziel der
Einstellung des Unterhalts oder Herabsetzung des Unterhalts.
Gibt es eine Hoffnung auf Einstellung des Unterhalts??
Wenn es zu einer Herabsetzung oder Einstellung des
Unterhalts kommen würde,
könnte später mal mein Sohn dieses Geld einklagen?
hats auch schon gegeben. Denke aber eher ohne Erfolg für Ihn. Deine Unterhaltsverpflichtung endet mit aufnahme einer Berufstätigkeit. oder du zahlst nicht oder nicht alles.
ich habe auch den Text von Michael gelesen und schließe mich diesem an mit. Mir ist allerdings von meinem Anwalt damals gesagt worden, dass, wenn ein Kind 18 Jahre wird, der Betreuungsunterhalt der Mutter entfällt. Sie ist somit mit zu verpflichten Unterhalt für das Kind zu zahlen, obwohl er bei ihr lebt. Ich habe hierzu gerade eben im Netz diesen Link gefunden: http://www.anwalt-scheidung-online.de/unterhalt/unte…. Sollte er sich nicht öffnen lassen, gib als Suchbegriff mal „Unterhalt ab 18“ ein.
Zu deinen übrigen Fragen kann ich nichts genaueres sagen.
ich kann mich nur der Mail von Michael anschließen. Richtig gehandelt hast Du schon mal, in dem Du Dich nur verpflichtet hast bis zum 18. Lebensjahr zu zahlen. Wenn Dein Sohn im Oktober 18 Jahre alt wird, musst Du nicht einmal für den gesamten Montag zahlen. Jetzt wird nämlich auch die Kindesmutter für die Zahlung herangezogen. Jetzt müssen beide Elternteile „die Hosen runter lassen“. Entscheidend für die Festsetzung des Unterhaltes ist Dein Einkommen, sowie das der Kindesmutter. Lasse Dich nicht darauf ein, wenn Dir das Jugendamt eine Summe X benennt. Die verrechnen sich gern mal für das unterhaltspflichtige Kind. Wichtig ist auch: Dein Kind muss bei Dir Unterhalt fordern, sollte diese Forderung ausbleiben, erhält es keinen Unterhalt. Er muss Dir beispielsweise auch mitteilen, ob er selbst irgendwelche Gelder bezieht. Auf jeden Fall solltest Du, wenn sich Dein Kind meldet, mit einem Anwalt in Verbindung setzen, denn beispielsweise zählt schon Kindergeld als Einkommen für ein volljähriges Kind. Ich hoffe Dir damit geholfen zu haben uns wünsche Dir noch einen schönen Tag
Sonbaer
hallo,
mein Sohn wird im Oktober
18 Jahre alt und hat jetzt im Sommer seine Schule beendet.
Einen Lehrlinksausbildungsplatz hat er nicht und von hören
wird bzw. ist mit den 18.Lebensjahr die
Verpflichtungsurkunde nicht mehr wirksam?
Hallo Schnappi,
mit Verpflichtungsurkunden kenne ich mich nicht 100% aus. Aber wenn in dem Titel steht, bis zur Vollendung des 18. Lj, dann dürfte die Verpflichtung dann enden. Bei Kinder zwischen dem vollendeten 18. und 21. Lj. besteht weiterhin eine gesteigerte Unterhaltspflicht (mit einem Selbstbehalt von 900 EUR) wenn das Kind weiterhin in der ersten Schulausbildung (bis zum Abi) ist und im Haushalt eines Elternteils lebt. Diese Berufsfindungsmaßnahme deines Sohnes gehört nicht zu dieser ersten Schulausbildung. Daher besteht keine gesteigerte Unterhaltspflicht mehr. Dein Sohn steht mit seinem Unterhaltsanspruch im zweiten Rang und du hast ihm gegenüber einen Selbstbehalt von 1.100 EUR. Der zweite Rang bedeutet, dass die Unterhaltsansprüche der Kinder im ersten Rang dem Kind im zweiten Rang vorgehen. Erst wenn der Anspruch der Kinder im ersten Rang befriedigt ist, haben Kinder im zweiten Rang noch einen Unterhaltsanspruch. Dann ist noch zu beachten, dass das volljährige unterhaltsberechtigte Kind immer das volle Kindergeld einsetzen muss. Also Tabellenbetrag minus volles Kindergeld. Nach deinem Einkommen dürfte für das volljährige Kind keine Unterhaltsleistungsfähigkeit mehr bestehen. Dies solltest du deinem Sohn schriftlich mitteilen. Sollte er dann aus dem Titel die Zwangsvollstreckung gegen dich betreiben, musst du eine Vollstreckungsabwehrklage führen. Eine Abänderungsklage des Titels ist m.E. nicht erforderlich.
mfg
Angelika
hi,liebe Angelika erstmal bedanke ich mich für dein bemühen und Natürlich an Michael und alle anderen !!
Info: Erstmal muss man hier mindestens zweierlei Maßnahmen ergreifen: Zum Einen verhält es sich nach so, dass aufgrund der geänderten Verhältnisse wahrscheinlich kein oder weniger oder gar kein laufender Unterhalt gezahlt werden müsste als in dem Unterhaltstitel festgesetzt ist. Um die Rechtskraft dieses Titels und damit seine Vollstreckbarkeit für die Zukunft zu unterbinden, müsste man umgehend (möglichst vor Ablauf des Monats) eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO (?)erheben. Solange man dies nicht tut, schulde ich meinen Sohn nämlich weiter den im Unterhaltstitel festgesetzten Unterhalt, auch wenn sich die Verhältnisse mittlerweile geändert haben. Also muss danach der Unterhaltstitel gelöscht bzw. geschlossen werden durch ein Gericht.
Hiernach müsste ich vermutlich kein Unterhalt mehr zahlen aber auf einmal gibt es eine Ausbildung.
Berufsausbildungsvertrag als Kfz-Mechatroniker mit eine Lehrzeit von 3,5 Jahren.
Im 1.Ausbildungsjahr 210,-€ monatlich in brutto,2.Ausbildungsjahr 217,-€,3.Ausbildungsjahr 225,-€
4.Ausbildungsjahr 233,- €, ebenso teilt man mir mit das dies ja ein Taschengeld/Verdienst und müsste ja noch verteuert werden und danach nicht im Unterhalt anrechnen dürfte bzw. ich brauchte ja nicht ganz so viel mehr bezahlen ab den 18.Lebensjahre und man könnte sich einigen.
Dies ist alles blödsinnig, Lehrlinksgeld ist nun mal Einkommen oder?
Ebenso kommt mir die Lehrlinksvergütung recht wenig vor, 1.Ausbildungsjahr 210,-€ bis 4.Ausbildungsjahr mit 233,-€ = 23,00 € für 3,5 Jahre!!!
Aber auch meine Kopie vom Berufsausbildungsvertrag als Kfz-Machatroniker hat kein Firmenstempel mal bzw.
auch die Ausbildungsvertragsnummer fehlt einfach,ebenso konnte ich nicht dieses Einkommen nach voll ziehen nach Ausbildungsvertrag nach Ztt2009 unter sonstige Vereinbarung siehe §11, §§ 1-11,dann wieder siehe Buchstabe F und auch da steht nichts im Internet.
Ich weiß nun auch nicht richtig ob durch den vermutlichen(?) Berufsausbildung es weiter geht mit den Unterhalt !?
Gruß schnappi
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Ausbildungsvertrag nach Ztt2009 unter sonstige Vereinbarung
siehe §11, §§ 1-11,dann wieder siehe Buchstabe F und auch da
steht nichts im Internet.
Ich weiß nun auch nicht richtig ob durch den vermutlichen(?)
Berufsausbildung es weiter geht mit den Unterhalt !?
Gruß schnappi
Hallo Schnappi,
im Handwerk/Ausbildung kenne ich mich nicht so genau aus. Aber ich denke, dass der Ausbldungsvertrag bei der Handwerkskammer registriert wird und dann steht auf dem Ausbildungsvertrag zumindest ein Stempel der Handwerkskammer. Eine Kopie des vollständigen Vertrages solltest du verlangen. Danach kannst du dich dann bei der zuständigen Handwerkskammer erkundigen, ob die Ausbildungsvergütung so o.k. ist. Aber ich hatte dir doch schon vorgerechnet, dass du gegenüber dem volljährigen Kind einen höheren Selbstbehalt hast und deine minderjährigen Kinder vorgehen. Da dürfte für den Volljährigen nichts mehr übrig bleiben. Teile deinem Sohn diese Rechnung anhand der Düsseldorfer Tabelle schriftlich mit und mache deutlich, dass du zur Zahlung nicht mehr verpflichtet bist. Bitte ihn schriftlich, auf weitere Forderungen zu verzichten, da du ansonsten die Abänderung des Titels beantragen müsstest und er die Gerichtskosten zu tragen habe. Dann sehen wir weiter.
Gruß Angelika
ich brauchte nochmals eine Info.
Ich soll eventuell ab den 18.Geburtstag diesen Unterhalstitel wieder zurück bekommen. Wenn ich den Titel in Original zurück bekommen würde, ist dies denn ausreichend oder muss ich was vom Jugendamt noch bekommen?
Danke,gruß schnappi
Hallo,
wenn du das Original (also die vollstreckbare Ausfertigung) vom Unterhaltsberechtigten zurück bekommst, dann verzichtet der Unterhaltsberechtigte auf weitere Zahlungen. Denn ohne diesen Titel kann er nicht mehr vollstrecken.
Gruß von Angelika
hallo,
jetzt nach langen möchte ich mich erstmal wieder melden. Mein Sohn hat oder bekommt demnächst den Brief vom Anwalt der Ihn mitteilt, dass damit sein Unterhalt(Unhaltstitel 18.Lebensjahr) endet und nach mein Einkommen nicht mal mehr der Selbtbehalt von 1100,-€ zu realisieren ist!
Ebenso hat er jetzt auch noch seine (erste) Ausbildung vor kurzen selber abgebrochen.
Laut Anwalt vollkommen unerheblich was oder welche Ausbildung er macht oder möchte bzw. welche verdientse er erzielt Ein Unterhaltsanspruch vom Sohn ist nicht gegeben!
Nun muss ich erstmal abwarten.
Was könnte nun mein Sohn machen?
Gruß bernd schnappi
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
hi Sonbaer,
jetzt nach langen möchte ich mich erstmal wieder melden. Mein Sohn hat oder bekommt demnächst den Brief vom Anwalt der Ihn mitteilt, dass damit sein Unterhalt(Unhaltstitel 18.Lebensjahr) endet und nach mein Einkommen nicht mal mehr der Selbtbehalt von 1100,-€ zu realisieren ist!
Ebenso hat er jetzt auch noch seine (erste) Ausbildung vor kurzen selber abgebrochen.
Laut Anwalt vollkommen unerheblich was oder welche Ausbildung er macht oder möchte bzw. welche verdientse er erzielt Ein Unterhaltsanspruch vom Sohn ist nicht gegeben!
Nun muss ich erstmal abwarten.
Unterhaltsanspruch vom Sohn ist nicht gegeben!
Nun muss ich erstmal abwarten.
Was könnte nun mein Sohn machen?
Gruß bernd schnappi
Hallo Bernd,
na da hatte ich doch Recht. Schlimmsten Falls könnte dein Sohn ALG II (Hartz 4) beantragen. Es könnte sein, dass du als Unterhaltspflichtiger dann von der ARGE angeschrieben wirst. Am Besten gibst du den Kollegen dann eine Kopie des Briefes deines Anwaltes und erteilst Auskünfte über deine wirtschaftlichen Verhältnisse. Dann müssten die Kollegen eigentlich selbst sehen, dass du über das 18. Lebensjahr hinaus mit deinem Einkommen nicht mehr unterhaltsleistungsfähig bist. Im Übrigen ist dein Sohn verpflichtet, bis zum Beginn einer neuen Ausbildung jede Stelle anzunehmen um seinen eigenen Bedarf zu sichern.
mfg von Anfelika
du hast recht!!!
Ich habe gerade die Verpflichtungsurkunde bzw. Beglaubigte Abschrift für die Mutter zurück erhalten!!
Seine Lehre hat mein Sohn laut(Mutter) Auskunft abgebrochen, aber wegen den nicht so hohen Verdienst(210,-€ )
im Monat und viel arbeit sowie schmutz.
Ich glaube das dies kein besonderer Grund ist um eine Lehre abzubrechen und damit kann man auch eventuell seinen Unterhaltsanspruch verlieren.
Bis bald. Gruß bernd