Unterhaltszahlung

Hallo!

Ich wollte einmal fragen, ob Eltern ihre Kinder auch nach dem 18. Lebensjahr unterstützen müssen, aber um mein Problem genau zu beschreiben, werde ich mal vorne anfangen.

Meine Schwester, sie wohnt noch bei meinen Eltern, war mit 21 mit der Schule fertig. Dann hat sie hier und da mal einen Job gehabt und dazwischen ein soziales Jahr gemacht. Dann hat sie ein Studium angefangen und ist in eine Wohnung gezogen, dessen Miete meine Eltern bezahlt haben. Das Studium hat sie nach ca. 6 Monaten abgebrochen. Dann hat sie ein neues Studium angefangen und ist wieder ins Haus meiner Eltern gezogen. Dieses Studium hat sie aber auch nach 2 Monaten abgebrochen und jetzt lebt sie in den Tag hinein auf Kosten meiner Eltern. Es stellte sich aber noch heraus, dass sie gar nicht studiert hat, sondern sich die 8 Monate ein schönes Leben auf Kosten meiner Eltern gemacht hat. Lange Rede kurzer Sinn, meine Eltern haben jetzt beschlossen, dass sie ausziehen soll, damit sie mal ihr Leben in den Griff bekommt. Meine Eltern würden jetzt nur gerne wissen, ob meine Schwester sie auf Unterhalt oder sonstige Zahlungen verklagen kann. Vielleicht könnt ihr uns weiter helfen. Vielen Dank

MfG

Torsten

Hallo Torsten,

soweit mir bekannt ist, müßen Eltern, deren Kinder noch keine Ausbildung absolviert haben, bis zum Alter von 27 Jahren Unterhalt an diese zahlen.

Ich würde mich an Deiner Stelle mal an einen Anwalt wenden, der Dir sicher besser weiterhelfen kann (meines Wissens kannst Du solch ein Beratungsgespräch sogar über eine bestehende RS-Versicherung abrechnen).

Unter gewissen Umständen müßen Deine Eltern selbst in euerem Fall keinen Unterhalt zahlen, wenn Deiner Schwester z.B. schwere Verfehlungen oder ähnliches nachzuweisen wären.

Aber wie gesagt ein Fachanwalt kann hier sicher besser beraten als ich mit meinem selbst erworbenem Wissen als unterhaltspflichtiger Vater zweier volljähriger Kinder (die ich übrigens gerne beide auf ihrem Berufsweg bzw. beim Studium unterstütze).

Grüße

Thomas

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Hallo Torsten,

ich empfehle dir diesen Link als Orientierung:
http://www.welt-der-frau.at/index.htm?http://www.wel…
Er ist zwar aus Österreich, aber ich vermute, dass nach dem deutschen Recht genau so verfahren wird.

„Jedenfalls besteht der Unterhaltsanspruch während der weiterführenden Ausbildung nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig verfolgt wird“
Da dies nicht gegeben ist, ist sie meiner Meinung nach nicht unterhaltspflichtig. So wird auch bei Bafög verfahren.

Anders herum müsstest du mal in der Ecke „Hartz4“ nachfragen, ob es eine Finanzierungspflicht für (gut verdienende - naja, das mag ich nicht beurteilen) Eltern gibt.

„Unser volljähriger lediger Sohn lebt mit in unserem Haushalt. Wenn er ALG II beantragt, muss er dann die Einkommen der Eltern mit angeben? Und wenn ja, wie werden sie angerechnet?
Anzugeben ist das Einkommen auf jeden Fall, angerechnet wird es dann, wenn der Sohn zusammen mit den Eltern wirtschaftet. In diesem Fall wird vermutet, dass seine Eltern zumindest teilweise zu seinem Lebensunterhalt beitragen. Diese Vermutung kann jederzeit widerlegt werden. Eine Berücksichtigung des Einkommens der Eltern erfolgt auf keinen Fall, wenn der Sohn nicht mit den Eltern aus einem Topf wirtschaftet.“
Quelle: http://www.svz.de/hartzreform/12.html
Da sie dann zukünftig nicht mehr bei euch leben wird, bildet ihr keine Hausgemeinschaft mehr und ihr seid nicht mehr unterhaltspflichtig.

  • Alle Angaben ohne Gewähr -

Gruß
Tato

Hallo,

normalerweise ist es so, dass die Eltern die Kinder bis zur ersten abgeschlossenen Berufsausbildung oder Studium unterstüzten müssen. Die Kinder können zum Beispiel aber weiter Unterhalt verlangen, wenn die Ausbildungen aufeinander aufbauen, zum Beispiel erst die betriebliche Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten und dann im Anschluss an die Ausbildung ein Jurastudium. Dann müssten die Eltern beide Ausbildungen komplett finanzieren.

Aber du schreibst ja, dass deine Schwester das Studium abgebrochen hat. Um Unterhalt zu verlangen, muss deine Schwester sich um eine Ausbildung bemühen und auch Erfolge vorweisen können, um Unterhalt zu verlangen. Da sie aber das Studium abgebrochen hat, war das die erste Ausbildung. Sie hat sie zwar nicht zu Ende gemacht, aber deine Eltern sind nicht verpflichtet, ihr für ihr Leben weiter Unterhalt zu zahlen, da sie sich nicht bemüht.

Frage aber zur Sicherheit aber noch einen Anwalt. In meiner Ausbildung zur Rechtsanwaltfachangestellten wurde das Thema nur kurz angeschnitten.

Viele Grüße
Lilahase

Hallo,

wenn die Ausbildungen aufeinander
aufbauen, zum Beispiel erst die betriebliche Ausbildung zur
Rechtsanwaltsfachangestellten und dann im Anschluss an die
Ausbildung ein Jurastudium. Dann müssten die Eltern beide
Ausbildungen komplett finanzieren.

das stimmt so galube ich nicht, wenn man schon eine Ausbildung gemacht hat, dann kann man doch elternunabhängiges BaföG beantragen und so seine zweite Ausbildung (das Studium ) finanzieren.
Es ist den Eltern doch nicht zuzumuten, dass sie fast 10 Jahre un dfür 2 Ausbildungen bezahlen.

bis dann schneehase

Hallo,

das ist ein Beispiel von mir, da ich die Sache auch hatte. Nach meiner Ausbildung wollte ich Jura studieren (habe keinen Studienplatz bekommen). Da hatte ich mich beim BAFÖG-Amt und meinem ehemaligen Chef erkundigt. Elternunabhängiges BAFÖG bekommt man laut der Sachbearbeiterin, die ich hatte, nur, wenn man verheiratet oder schon nach der Ausbildung mehrere Jahre berufstätig war. Ansonsten müssen die Eltern weiter Unterhalt zahlen, auch wenn das Kind eine Ausbidlung schon absolviert hat.

Gruß Lilahase

Hallo,
ach so ja das stimmt der den ich kannte hat nämlich auch erst ein paar Jahre gearbeitet und dann studiert,
sorry war mein Fehler
schneehase