Unterhaltszahlung/Berechnung

Allgemeine Fragen zur Berechnung des Unterhaltes:

1.Falls ein Unterhaltspflichtiger Vater (unverheiratet/in eigenem Haushalt lebend) einmal höhere Jahreseinnahmen haben sollte: Ist die Mutter verpflichtet oberhalb eines Unterhaltes der Stufe 6 Rücklagen für z.B. Kindergarten und/oder private KV zu bilden, von denen die verlangten Kosten gedeckt werden müssen? Angeblich besteht die Rechtsauffassung, das bis Stufe 6 die Bedürfnisse des Kindes vollumfänglich abgedeckt werden können.

  1. Für die Betreuung im Kindergarten (NRW) werden meines Wissens nach keine Gebühren im letzten Kindergartenjahr erhoben! Ist das korrekt?

  2. Darf das Jugendamt einen Unterhaltspflichtigen um eine Stufe höher einstufen, als dies sein Nettoeinkommen laut Düsseldorfer Tabelle vorgibt, da nur eine Unterhaltsberechtigte?

  3. Darf das Jugendamt bei seiner Berechnung des Unterhaltes, beim Abzug des Solidaritätszuschlages und der Einkommensteuer, von den Beträgen die in den Einkommenssteuerbescheiden angegeben sind abweichen?
    Konkret: Ist eine Abweichung von 5% bei EKSt und SolZuschlg zulässig und wenn JAS, dann WARUM?

  4. Was bedeutet „Titulierung“ eines Unterhaltsanspruches? Welche Rechten und Pflichten bringt dies einem Unterhaltspflichtigen?

  5. Kann ein Selbstständiger Unternehmer JEDERZEIT bei Änderung des Einkommens eine Herabsetzung der Unterhaltsleistungen fordern, oder ist dies wiederum an eine Durchschnittsberechnung des Einkommens über 3 Jahre gebunden?

Herzlichen Dank für die Beantwortung der Fragen!

Das ein zigste was ich gehört habe, ist das das letzte Kindergartenjahr ab 2012 Beitragspflichtig werden soll.
Bei den anderen Fragen muss ich passen.

Leider habe ich die Frage erst jetzt gesehen.
Muss aber mitteilen, dass ich diese Frage leider nicht beantworten kann.
Es tut mir Leid
Wünsche allerdings viel Erfolg