Allgemeine Fragen zur Berechnung des Unterhaltes:
1.Falls ein Unterhaltspflichtiger Vater (unverheiratet/in eigenem Haushalt lebend) einmal höhere Jahreseinnahmen haben sollte: Ist die Mutter verpflichtet oberhalb eines Unterhaltes der Stufe 6 Rücklagen für z.B. Kindergarten und/oder private KV zu bilden, von denen die verlangten Kosten gedeckt werden müssen? Angeblich besteht die Rechtsauffassung, das bis Stufe 6 die Bedürfnisse des Kindes vollumfänglich abgedeckt werden können.
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Für die Betreuung im Kindergarten (NRW) werden meines Wissens nach keine Gebühren im letzten Kindergartenjahr erhoben! Ist das korrekt?
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Darf das Jugendamt einen Unterhaltspflichtigen um eine Stufe höher einstufen, als dies sein Nettoeinkommen laut Düsseldorfer Tabelle vorgibt, da nur eine Unterhaltsberechtigte?
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Darf das Jugendamt bei seiner Berechnung des Unterhaltes, beim Abzug des Solidaritätszuschlages und der Einkommensteuer, von den Beträgen die in den Einkommenssteuerbescheiden angegeben sind abweichen?
Konkret: Ist eine Abweichung von 5% bei EKSt und SolZuschlg zulässig und wenn JAS, dann WARUM? -
Was bedeutet „Titulierung“ eines Unterhaltsanspruches? Welche Rechten und Pflichten bringt dies einem Unterhaltspflichtigen?
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Kann ein Selbstständiger Unternehmer JEDERZEIT bei Änderung des Einkommens eine Herabsetzung der Unterhaltsleistungen fordern, oder ist dies wiederum an eine Durchschnittsberechnung des Einkommens über 3 Jahre gebunden?
Herzlichen Dank für die Beantwortung der Fragen!