Unterhaltszahlung die 1100`te

Hallo,

uns schon mal vielen Dank für Eure eventuellen Bemühungen.

Also gehen wir mal davon aus, dass Person A für Kind C an Frau B Unterhalt zahlt. Nun wird Kind C Anfang des Monats 18 Jahre, wie ist nun der Unterhalt fällig?

Anteilig an B und C

oder 100% an B
oder 100% an C

oder etwa gar je 100% an B und 100% an C.
Wer kann mit Hintergrundwissen helfen.

Danke
bodo

Hallo,
ich würde mal sagen, wenn das Kind noch bei der Mutter wohnt, geht die Zahlung wie gehabt an die Mutter. Hat das Kind ein eigenes Konto, kann man es darauf überweisen. Letztendlich ist das Geld sowieso für das Kind gedacht, und man kann sich eventuell auch einigen.
Schöne Grüße
Tawin

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Hallo,

Unterhalt für ein MINDERJÄHRIGES Kind bei getrennten Eltern teilt sich auf in Betreuungsunterhalt und Barunterhalt.

Die Höhe des Barunterhaltes richtet sich nach den Lebensverhältnissen des nicht anwesenden Elternteiles. Der Betreuungsunterhalt wird vom Gesetzgeber in gleicher Höhe fiktiv gerechnet.

Ein volljähriges Kind (wenn keine besonderen Umstände wie z. B. Behinderung vorliegen) benötigt den Betreuungsunterhalt NICHT mehr. Es ist volljährig und kann seine Wäsche selber waschen und sein Essen selber kochen und ansonsten machen was es will.

Somit entfällt der Betreuungsunterhalt. Der Elternteil der bisher den Betreuungsunterhalt leistete, ist jetzt auch barunterhaltspflichtig.

Damit ich nicht weiter Romane schreiben muss, ist es wichtig zu wissen was das volljährige Kind macht.
Besucht es eine „allgemeinbildende“ Schule (Gymnasium, Gesamtschule, Realschule o. ä.) oder eine berufvorbereitende Schule (z. B. Kosmetikerinnenschule? Macht es eine Ausbildung, Praktikum (hier wichtig, was bekommt es netto ausbezahlt).
Wohnt es noch bei einem Elternteil?
Studiert es? Gammelt es?

Das volljährige Kind kann im Übrigen bestimmen, wohin der Unterhalt überwiesen wird. Auf das eigene Konto, Konto eines Elternteiles oder z. B. an ein Autohaus - weil es als Ratenzahlung vom Kind eingesetzt wird.

Gruß
Ingrid

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Hallo,

also nehmen wir mal an, das Kind befindet sich in einem Gym. und über den Aufenthalt ist nichts sicheres bekann, es gibt aber Anzeichen dafür, dass sich das Kind nicht im Haushalt der Mutter befindet ( wenigstens nicht immer).

Mit dem 18. Geburtstag wechselt der „Anspruch“ von der sorgeberechtigten Mutter auf das Kind.

Wie hat nun die Zahlung zu erfolgen, wenn nicht sicher ist dass Mutter und Kind sehr einvernehmlich sind,
So dass am Ende jeder den Teil hat, der ihm zusteht und keiner von beiden die berechtigte Möglichkeit auf Nachforderungen hat.

Ich danke für Eure Antworten
bodo

Hallo Bodo,

es ist wichtig zu wissen, wo das Kind wohnt.

Wohnt das VOLLJÄHRIGE Kind bei einem Elternteil UND befindet sich in einer allgemeinbildenden Schule UND ist noch keine 21 Jahre alt, ist es einem MINDERJÄHRIGEM KIND GLEICHGESTELLT (privilegiert)! Es müssen alle drei Kriterien vorhanden sein.

Bei einem privilegierten volljährigem Kind haben beide Elternteile nur den verminderten Selbstbehalt von (zurzeit im Westen) 890 Euro. Beide Elternteile unterliegen einer erhöhten Erwerbsobliegenheit - sie müssen also alle Anstrengungen unternehmen um Unterhalt bezahlen zu können.

Die Rechnung sieht dann ungefähr so aus, dass beide Einkommen der Eltern die sie verdienen (oder verdienen könnten - also fiktiv gerechnet) addiert werden. Dann darf jeder Elternteil seinen Selbstbehalt abziehen. Dann wird der Unterhalt aus der Düsseldorfer Tabelle aus dem entstandenen Restbetrag errechnet. Der Unterhalt wird dann um das GANZE Kindergeld gekürzt (Kindergeld erhält Kind. Was übrig bleibt wird nach den oben errechneten Einkommen gequotet. Beispiel: Verdient der Vater zweimal soviel wie die Mutter, zahlt er 2/3 und die Mutter 1/3 des Unterhaltsbedarfes.

Wohnt der volljährige Schüler nicht bei einem Elternteil, haben die Eltern im Westen einen höheren Selbstbehalt von z. Zt. je 1.100 Euro. Sie unterliegen nicht der erhöhten Erwerbsobliegenheit (werden also nicht mehr fiktiv gerechnet, wenn sie nicht arbeiten wollen) und das Kind kommt im Mangelfall bei der Berechnung nach weiteren minderjährigen Kindern. Der volljährige Schüler der nicht bei einem Elternteil wohnt, erhält u. U. nur das, was ihm seine minderjährigen Geschwister oder Halbgeschwister bis zu einem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen von 1.100 Euro übrig lassen.

Wenn es einen Titel aus der minderjährigen Zeit gibt, bitte nicht einfach die Zahlungen reduzieren oder einstellen. Mit diesem Titel kann weiterhin gepfändet werden. Mit Hilfe eines Anwaltes eine Abänderungsklage machen - vorher das Kind auffordern, freiwillig einer evtl. notwendigen Reduzierung zuzustimmen.

Um die Frage nach dem Empfänger zu beantworten: Ich würde in einer vergleichbaren Situation das Kind nachweislich (Einschreiben - Rückantwort) in etwa so anschreiben:

Hallo lieber xxx,

am xx.xx.2007 wirst Du volljährig. Schon jetzt vorab meine herzlichsten Glückwünsche. Du hast jetzt das Recht, dass der Dir zustehende Unterhalt auf Dein eigenes Konto überwiesen wird. Bitte teile mir bis zum xx.xx.2007 mit, ob ich weiter auf das Konto Deiner Mutter oder auf Dein Konto überweisen soll. Wünschst Du die Überweisung auf Dein eigenes Konto, benötige ich bis zum genannten Zeitpunkt Deine Bankverbindung und Kontonummer…

Gruß

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