Hallo Bodo,
es ist wichtig zu wissen, wo das Kind wohnt.
Wohnt das VOLLJÄHRIGE Kind bei einem Elternteil UND befindet sich in einer allgemeinbildenden Schule UND ist noch keine 21 Jahre alt, ist es einem MINDERJÄHRIGEM KIND GLEICHGESTELLT (privilegiert)! Es müssen alle drei Kriterien vorhanden sein.
Bei einem privilegierten volljährigem Kind haben beide Elternteile nur den verminderten Selbstbehalt von (zurzeit im Westen) 890 Euro. Beide Elternteile unterliegen einer erhöhten Erwerbsobliegenheit - sie müssen also alle Anstrengungen unternehmen um Unterhalt bezahlen zu können.
Die Rechnung sieht dann ungefähr so aus, dass beide Einkommen der Eltern die sie verdienen (oder verdienen könnten - also fiktiv gerechnet) addiert werden. Dann darf jeder Elternteil seinen Selbstbehalt abziehen. Dann wird der Unterhalt aus der Düsseldorfer Tabelle aus dem entstandenen Restbetrag errechnet. Der Unterhalt wird dann um das GANZE Kindergeld gekürzt (Kindergeld erhält Kind. Was übrig bleibt wird nach den oben errechneten Einkommen gequotet. Beispiel: Verdient der Vater zweimal soviel wie die Mutter, zahlt er 2/3 und die Mutter 1/3 des Unterhaltsbedarfes.
Wohnt der volljährige Schüler nicht bei einem Elternteil, haben die Eltern im Westen einen höheren Selbstbehalt von z. Zt. je 1.100 Euro. Sie unterliegen nicht der erhöhten Erwerbsobliegenheit (werden also nicht mehr fiktiv gerechnet, wenn sie nicht arbeiten wollen) und das Kind kommt im Mangelfall bei der Berechnung nach weiteren minderjährigen Kindern. Der volljährige Schüler der nicht bei einem Elternteil wohnt, erhält u. U. nur das, was ihm seine minderjährigen Geschwister oder Halbgeschwister bis zu einem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen von 1.100 Euro übrig lassen.
Wenn es einen Titel aus der minderjährigen Zeit gibt, bitte nicht einfach die Zahlungen reduzieren oder einstellen. Mit diesem Titel kann weiterhin gepfändet werden. Mit Hilfe eines Anwaltes eine Abänderungsklage machen - vorher das Kind auffordern, freiwillig einer evtl. notwendigen Reduzierung zuzustimmen.
Um die Frage nach dem Empfänger zu beantworten: Ich würde in einer vergleichbaren Situation das Kind nachweislich (Einschreiben - Rückantwort) in etwa so anschreiben:
Hallo lieber xxx,
am xx.xx.2007 wirst Du volljährig. Schon jetzt vorab meine herzlichsten Glückwünsche. Du hast jetzt das Recht, dass der Dir zustehende Unterhalt auf Dein eigenes Konto überwiesen wird. Bitte teile mir bis zum xx.xx.2007 mit, ob ich weiter auf das Konto Deiner Mutter oder auf Dein Konto überweisen soll. Wünschst Du die Überweisung auf Dein eigenes Konto, benötige ich bis zum genannten Zeitpunkt Deine Bankverbindung und Kontonummer…
Gruß
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