gesetzt dem fiktiven fall eine gescchiedene ehefrau erhielte für ein kind aus der gescheiterten ehe unterhaltsvorauszahlung vom JA, die sich das geld beim vater zurückholen würden. da dieser vom JA gezahlte unterhaltsvorausschuss ca. 80 EUR niedrigen wäre als der unterhalt gem. DT möchte sie nun versuchen beim vater des kindes den unterhalt gem. DT per anwalt einzufordern.
wenn jedoch die situation so wäre, dass der vater zwar den teil ans JA zurückzahlen könnte, jedoch nicht den vollen unterhalt aufbringen könnte, da mittlerweie erneut verheiratet mit 2 kindern, EV geleistet, einkommen unter der pfändungsgrenze etc…
wäre es für die frau sinnvoller sich auf den rechtsstreit einzulassen , obwohl dann die sichere zahlung vom JA evtl flöten ginge, wobei sich natürlich die schulden für den ex anhäufen würden, aber dieser vielleicht nicht mehr die zahlung so konsequent leiten würde wie an das JA ?
hat die fiktive Exehefrau zuviel Zeit, zuviel Nerven und zuviel Geld?
Entschuldige diese etwas sarkastische Frage aber das war genau das was mir beim Lesen Deiner fiktiven Frage eingefallen ist.
Der fiktive Exehemann ist - wie Du selbst schreibst - mit seinem Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze. Was sollte da also eine fiktive Klage gegen den fiktiven unterhaltspflichtigen Vater ausrichten?
In meinen Augen bedeutet eine Klage in diesem fiktiven Fall lediglich wieder einmal die sinnlose Beschäftigung von Gerichten und / oder das Ausleben unkontrollierter Rachegelüste.
hat die fiktive Exehefrau zuviel Zeit, zuviel Nerven und
zuviel Geld?
ich denke nicht, da sie fiktiv nicht erwerbstätig ist bekäme sie fiktive prozesskostenbeihilfe
Entschuldige diese etwas sarkastische Frage aber das war genau
das was mir beim Lesen Deiner fiktiven Frage eingefallen ist.
Der fiktive Exehemann ist - wie Du selbst schreibst - mit
seinem Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze. Was sollte
da also eine fiktive Klage gegen den fiktiven
unterhaltspflichtigen Vater ausrichten?
nun ja da er fiktiv unterhalb der pfändungsgrenze lebt, kindesunterhalt jedoch vorrangig ist, bestünde doch die möglichkeit die differenz von ca. 80 eur /moant einzufordern, egal ob er nun zahlungsfähig ist oder nicht.
In meinen Augen bedeutet eine Klage in diesem fiktiven Fall
lediglich wieder einmal die sinnlose Beschäftigung von
Gerichten und / oder das Ausleben unkontrollierter
Rachegelüste.
oder aber es verhilft dem fiktiven kind zu seinem recht, wobei halt abzüwägen wäre, ob die sichere zahlung über das JA, die im falle eines urteils eingestellt würde, zu riskieren wäre gegen eine unsichere (weil geldmäßig nicht machbare) durch den KV.
meines Wissens ist es so, daß die Kinder die der unterhaltspflichtige Vater mit seiner neuen Frau / Lebensgefährtin hat nicht schlechter gestellt sein dürfen als die Kinder der ersten ( früheren ) Ehe. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung würde also auch der Unterhalt für die „neuen“ Kinder miteinbezogen werden.
Sollte der von Dir geschilderte Fall gar nicht so fiktiv sein wie Du es geschrieben hast sondern vielmehr ein realer Fall sein, so kann ich Dir sagen, daß der Vater sich ( im übrigen mitsamt seiner neuen Ehefrau) vor der Unterhaltsvorschusskasse quasi „nackig“ machen muss. Soll heißen, bei der Berechnung der Zahlungsfähigkeit des Vaters bezieht die Unterhaltsvorschusskasse alle Einkünfte aller im Haushalt des Vaters lebenden Personen mit ein.Logischer Schluss daraus: hat die Unterhaltsvorschusskasse nur einen geringen Betrag errechnet den der Vater zahlen kann, ist bei ihm auch nicht mehr zu holen.
Ziehe ich aus all dem ein Fazit, kommt für mich wieder - oder immer noch - heraus,daß eine Klage in dem von Dir geschilderten Fall wirklich sinnlos ist.
Last but not least möchte ich noch anmerken, daß die Frage nach dem regelmäßigen Umgang des Kindes mit dem Vater viel schwerer wiegen sollte als die Frage nach der Unterhaltszahlung.Womit ich allerdings auch nicht sagen möchte, daß der Unterhalt unwichtig ist.
meines Wissens ist es so, daß die Kinder die der
unterhaltspflichtige Vater mit seiner neuen Frau /
Lebensgefährtin hat nicht schlechter gestellt sein dürfen als
die Kinder der ersten ( früheren ) Ehe. Im Falle einer
gerichtlichen Auseinandersetzung würde also auch der Unterhalt
für die „neuen“ Kinder miteinbezogen werden.
Sollte der von Dir geschilderte Fall gar nicht so fiktiv sein
wie Du es geschrieben hast sondern vielmehr ein realer Fall
sein, so kann ich Dir sagen, daß der Vater sich ( im übrigen
mitsamt seiner neuen Ehefrau) vor der Unterhaltsvorschusskasse
quasi „nackig“ machen muss. Soll heißen, bei der Berechnung
der Zahlungsfähigkeit des Vaters bezieht die
Unterhaltsvorschusskasse alle Einkünfte aller im Haushalt des
Vaters lebenden Personen mit ein.Logischer Schluss daraus: hat
die Unterhaltsvorschusskasse nur einen geringen Betrag
errechnet den der Vater zahlen kann, ist bei ihm auch nicht
mehr zu holen.
wie sicher könnte denn die exfrau sein, dass beim JA, das den fiktiven unterhalt vorauszahlt auch das einkommen des KV geprüft wurde ?
Ziehe ich aus all dem ein Fazit, kommt für mich wieder - oder
immer noch - heraus,daß eine Klage in dem von Dir
geschilderten Fall wirklich sinnlos ist.
Last but not least möchte ich noch anmerken, daß die Frage
nach dem regelmäßigen Umgang des Kindes mit dem Vater viel
schwerer wiegen sollte als die Frage nach der
Unterhaltszahlung.Womit ich allerdings auch nicht sagen
möchte, daß der Unterhalt unwichtig ist.
die Exehefrau kann sich ganz sicher sein, daß die Unterhaltsvorschusskasse ( nicht das Jugendamt - das sind zwei verschiedene Paar Schuhe)das Einkommen des Vaters gründlichst prüft, denn die wollen „ihr“ Geld ja wieder zurückbekommen.
sonnige Grüsse
Katrin
P.S.: eine Anrede würde Deinen Postings einen viel freundlicheren Anstrich verleihen
gesetzt dem fiktiven fall eine gescchiedene ehefrau erhielte
für ein kind aus der gescheiterten ehe unterhaltsvorauszahlung
vom JA, die sich das geld beim vater zurückholen würden. da
dieser vom JA gezahlte unterhaltsvorausschuss ca. 80 EUR
niedrigen wäre als der unterhalt gem. DT möchte sie nun
versuchen beim vater des kindes den unterhalt gem. DT per
anwalt einzufordern.
wenn jedoch die situation so wäre, dass der vater zwar den
teil ans JA zurückzahlen könnte, jedoch nicht den vollen
unterhalt aufbringen könnte, da mittlerweie erneut verheiratet
mit 2 kindern, EV geleistet, einkommen unter der
pfändungsgrenze etc…
der Traum von mehr Geld nach Rechtsstreit liegt der Irrtum zugrunde, dass die Düsseldorfer Tabelle einen Rechtsanspruch auf Unterhalt in Mindesthöhe darstellt.
Diese Tabelle bietet jedoch nur Anhaltswerte, die den Unterhalt je Kind bei zwei unterhaltsberechtigten Kindern nach Einkommen und Alter des Kindes gestaffelt darstellt.
Offensichtlich ist der Fall, den Du schilderst, ein anderer, weil Du ja selber schreibst, dass es hier drei unterhaltsberechtigte Kinder gibt. Da sind 80 € weniger als DT meines Erachtens durchaus ein angemessener Wert.
Aber meine Unterhaltskenntnisse stammen aus der Zeit, als ich mich mit dem Vater meiner Tochter auseinander setzen musste, vielleicht ist das auch heute veraltet.
die Exehefrau kann sich ganz sicher sein, daß die
Unterhaltsvorschusskasse ( nicht das Jugendamt - das sind zwei
verschiedene Paar Schuhe)das Einkommen des Vaters gründlichst
prüft, denn die wollen „ihr“ Geld ja wieder zurückbekommen.
sonnige Grüsse
Katrin
P.S.: eine Anrede würde Deinen Postings einen viel
freundlicheren Anstrich verleihen
entschuldige vielmals die unhöflichkeit, ist sonst nicht meine art ;o)
gruß jörg