Unterhaltszahlung fürs Kind!Suche dringend Rat!

folgender Sachverhalt:
Herr F.(18) ist im dritten Ausbildungsjahr,lebt im Osten von Deutschland-Ausbildungsplatzmangel-macht von daher eine überbetriebliche Ausbildung und verdientknapp 160€.
Er bewohnt eine eigene Wohnung(330 Warmmiete).Zusätzlich erhält er 154 kindergeld, 100€ Ausbildungsbeihilfe.
Seit dem 18.Lebenjahr(Januar 2005)hat der kindesvater die Unterhalszahlung in eigenem Interesse einfach verringert(Unterhaltstitel liegt vor,festgesetzt auf 251€)Der Vater zahlte dann einfach nur noch 150€.Ab März zahlte der Vater keinen Unterhalt mehr.
Kein Amt sieht sich verpflichtet einzugreifen bzw. Gelder zu geben um die Lebenshaltungskosten zu decken.
Mitlerweile bestehen Mietschulden.
Herr F. hat einen Anwalt der Vater ebenfalls.
Nun erreichte Herrn F. Seine Anwältin folgender Brief:

Sehr geehrte Kollegin,

in vorbeizeichneter Angelegenheit ist Ihr Mandant zuvor vom jugendamt der Stadt… vertreten worden.
Dem jugendamt gegenüber hat unser Mandant bereits Auskunft über die Höhe seines Einkommens und die Höhe seiner Schulden erteilt. Wir dürfen Sie bitten, die entsprechenden unterlagen dort anzufordern.
Unser mandant ist seit dem 18.08.2000 verheiratet.Die Ehefrau unseres Mandanten hat eigene Einkünfte bis zum 11.04.2005, zuletzt in Form von Unterhaltsgeld in Höhe von monatlich rund 1010,00 Euro erhalten. Seither ist Sie ohne Einkommen.
Hieraus folgt, dass unser Mandant gegenüber seiner vorrangig unterhaltsberechtigten Ehefrau zahlungspflichtig ist.
Die ergibnt folgende Berechnung:

Wie dem Jugendamt gegenüber im Einzelnen belegt, verdient unser Mandant durchschnitlich monatlich Nett 1847,88.
Abzusetzen sind tatsächlich entsehende Fahrkosten in Höhe von 198€ monatlich.
Unser Mandant hat arbeitstäglich von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle 40km zurückzulegen für die Hin-und Rückfahrt.An 220 Arbeitstagen ergeben sich im monatsdurchschnitt bei 0,27€ pro Fahrtkilometer die vorgenannten 198,00€monatlich.
Es verbleiben 1649,88
Hiervon abzuziehen sind die Kreditbelastungen, die sich wie folgt zusammensetzen.

Creditreform,Restschuld ca.343,00€,alte Eheschulden aus der Ehe mit der Mutter ihres mandanten.(Tilgungsrate 20€)

Kreditsachuld bei der Nord /LB,Restschuld 7000€ monatlicher Abtrag(Tilgungsrate 145,44€)

VW-Bank, Restschuld 10000,00€(Tilgungsrate 298,19€)

Verbleibendes Einkommen 1186,25€

Die Kreditschulden sind einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Unser Mandant hat im April 2003 eine Gaststätte im Stile einer kubanischen Bar mit dem hauptsächlichen Verkauf von Cocktails und MIxgetränken,eröffnet.Der Vertragspartner hatte versucht, den vertrag zu fälschen, um gegenüber unserem mandanten ungünstigere Vertragsbedingungen durchzustezen, die nicht veeinbart waren.Bekanntlich war dies nur schwer zu beweisen.Unser Mandant hat sich deshalb dazu entschlossen, es nicht auf einen Rechtsstreit mit diesem Streitpunkz ankommen zu lassen, sondern von seinem Wiederrufsrecht Gebrauch zu machen, über das nach dem vertrag nicht belerh worden war.

Im Zusammenhang mit der Geschäftsgründung hat unser Mandant bei der Volkwagenbank Anfang 2003 einen kredit über einen Gesamtdarlehensbetrag von 19855,20€ aufgenommen.
Hierauf bezahlz er die vorgenannten monatlich 29,19€, nachdem die ursprüngliche Kreditrate von 496,98€ auf diesen Betrag nach geschäftsschließung runtergehandelt werden konnte.

Ferner hat unser Mandant im April 2004 bei der Nordeutschen landesbank eine Umschuldung vorgenommen, indem er eine Kreditverbindlichkeit über einen Gesamtbetrag von 10646,76€ einging. Der Dahrlehensbetrag in Höhe von 8755,65€ wurde verwandt, um aufgelaufene Privatschulden und das überzogene laufende kOnto ausgleichen zu können.Auch diese Kreditaufnahme ist die Folge der missglückten Geschäftseröffnung.Folglich sind die vorgenannten 145,44 ebenfalls einkommensminderd zu berücksichtigen.

Ausgangspunkz der weiteren Berechnung ist deshalb das Einkommen unseres Mandanten mit monatlich 1186,25€.

Rechnerisch ergibt sich folgender Unterhaltsanspreuch Ihres Mandanten. Bei einem Barbedarf von 550,00€ sind 78,00€ anrechenbare Ausbildungsvergütung abzuziehen, so dass 472,00€ verbleiben(163,00 abzüglich Aufwand 85,00€)Der Unterhaltsanspreuch in Höhe von 472,00 verringert sich um das Kindergeld in Höhe von insgesammt 154,00€, so dass 318,00 verbleiben.

Jedoch steht dieser Unterhaltsanpruch Ihrem mandanten deshalb nicht zu, weil die einkommenslose Ehefrau unseres Mandanten unterhaltsrechtlcihen vorrang genießt.

Deren unterhaltsanspruch berechnet sich wie folgt:Vom Regeleinkommen unseres Mandanten in Höhe von 1186,00 ist der prägende Kindesunterhalt8der uNterhaltsbedarf Ihres Mandanten mit 471,00€)abzuziehen,sowie ein weiteres Erwerbstätigenbonus unseres mandanten in höhe von 10 von 715,00€,also in höhe von 72,00€,auf 643,00€verringern.

Der volle Bedarf unserer mandantin beträgt die Hälfte hiervon, also 322,00€. Deren mindestbedarf errechnet sich mit 495,00€.

Bei dieser Berrechnung ist unser Mandant mit dem Selbstbehalt von weit unter 1000€ anzusiedeln gegenüber seinem volljährigen Kind, so dass ein unterhaltsanspruch nicht besteht.

Im übrigen ist auf folgendes Hinzuweisen:
Unser Mandant ist beschäftigt bei der Auto-Vision einer tochterfrima von VW. Diese Erwerbstätigkeit konnte unser Mandant nur über Beziehungen erlangen.Unser Mandant hat seinen einflussreichen Gesprächspartner darum geben, sich auch um die Berufsausbildung Ihres Mandanten zu kümmern.Dies wurde ihm zugesagt.Unser Mandant hat daraufhin Ihren mandanten gebeten, ihm seine Bewerbungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.Diesen Vorschlag hat Ihr Mandant ignoriert.(ABSOLUT UNWAHR)

Die Ausbildungsvergütung beträgt schon während des ersten Lehrjahrs mindestens 500,00€. ihr Mandant hat sich deshalb selbst zuzuschreiben, wenn er nunmehr in äußerst beengten finanziellen Verhältnissen leben muss.

Nun muss ich unbedingt wissen:
Haben private Schulden vorang der Unterhaltszahlungen?

Es besteht immernoch der Unterhaltstitel von 251€,wurde bis jetzt nicht geändert, muss er bis heute dann den vollen unterhalt leisten der im titel festgelegt ist?(bis er dementsprechend geändert wird)

In der Zeit zwischen Januar und 11.4.05 hat herr F. einen Anspruch von 389€ berechtnet durch das Jugendamt.Was ist mit diesem Anspruch?

Was hat das kind für chancen vor gericht?

Liebe ´Grüße

ohne Anwalt
Hallo,

uns was sagt Deine Anwältin dazu ? Im Brief stand doch „Sehr geehrte Frau Kollegin“ !??

Schmunzelnd Christian

Der Brief wurde an die Anwältin geschrieben.Von anwalt zu Anwalt quasi.

Liebe Grüße

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