Unterhaltszahlung Kinder steuerpflichtig?

Liebe/-r Experte/-in,
meine Tochter 27Jahre studiert noch. Kann ich den Unterhalt (Miete, Versicherung, Studiengebühren usw.) ci 900 Euro monatlich steuerlich absetzen? Muß meine Tochter den Unterhalt als Einkommen angeben und versteuern? Sie verfügt nicht über ein eigenes Einkommen oder Vermögen,

ich freue mich auf eine Antwort

Karin

Liebe Karin,

sofern Sie für Ihre Tochte kein Kindergeld mehr erhalten, könnte ein Abzug im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§33a EStG) in Frage kommen. Dieser ist auf 8.004 Euro jährlich begrenzt.

Hallo Schuhverkäufer,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Meine Frage bezieht sich auf die Steuerpflicht meiner Tochter. Muß sie meine Unterhaltszahlung als Einkommen angeben und dann auch versteuern??? Wäre das so, würde ich auf den Steuerabzug bei mir verzichten.

mit freundlichen Grüßen

Karin

Liebe Karin,

ab dem 25 LJ. ist deine Tochter, auch wenn Sie studiert im Steuerrecht kein Kind mehr.

Da du ihr aber nach Sozialrecht unterhaltspflichtig bist, kannst Du dies als Unterhaltsleistung geltend machen. Ich hoffe, du hast dies überwiesen, das macht den Nachweis einfacher.

Du trägst die Ausgaben im Mantelbogen auf Seite -4- Zeile 67 „Unterhalt für bedürftige Personen“ ein.

Die Einnahmen werden zwar deiner Tochter zugerechnet, aber sie zahlt in 2010 erst ab ca. 8000,00 EUR Einkünfte Steuern.

Voraussetzung ist, dass deine Tochter vermögenslos ist.

Bei weiteren Fragen, einfach melden.

LG Evelyn

Ich bin zur Zeit im Ausland und kann nicht alles beantworten. Aber wenn du für die Tochter kein Kindergeld bekommst geht das auf jeden fall
MfG

Der Unterhalt stellt m.E. keine steuerfplichtige Einnahme dar (anders als z.B. der Ehegatten-Unterhalt). Wenn Ihre Tochter aber kein weiteres Einkommen hat und der Unterhalt innerhalb des Grundfreibetrages von 8.004 Euro jährlich liegt, würde selbst bei einer Steuerpflicht keine Steuer anfallen.

Die Unterhaltsleistungen der Mutter an die Tochter sind nicht einkommensteuerpflichtig für die Tochter. Wofür die Tochter den Unterhalt verwendet ist im übrigen unwichtig. Da die Tochter kein eigenes Einkommen hat kann die Tochter die Ausbildungskosten auch nicht als Sonderausgaben absetzen. Die Mutter kann den Unterhalt an die Tochter als außergewöhnliche Belastung gem. § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG), absetzen, wenn sie für die Tochter kein Kindergeld mehr bekommt und die Tochter kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt und wenn die Tochter. Eigene Einkünfte oder Bezüge der Tochter würden die Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen der Mutter an die Tochter entsprechend mindern.