Unterhaltszahlung nach Renteneintritt

Hallo zusammen,

Folgender Fall angenommen:

Eine geschiedene Ehefrau (60 Jahre, hat ab dem Zeitpunkt, dass Kinder zur Welt kamen, nicht mehr gearbeitet, es sind aber keine unterhaltspflichtigen Kinder mehr im Haushalt) erhält seit ihrer Scheidung 1.250 Euro Unterhalt im Monat von ihrem (noch arbeitenden) Exmann. Zusätzlich arbeitet sie als geringfügig Beschäftigte. Der Exmann geht ab Mitte des Jahres in Rente.

Die geschiedene Frau weiß nicht, wie hoch die zukünftigen Rentenbezüge des Exmannes ausfallen werden.

Beide leben in der gleichen Stadt.

Fragen:
Hat die geschiedene Frau auch bei Renteneintritt des Mannes Anspruch auf Unterhaltszahlung?

Falls ja, wie kann sie (möglichst ohne Anwalt) in Erfahrung bringen, wie hoch die Rentenbezüge und der sich daraus zu bemessende Unterhalt sein werden, um sich gegebenenfalls frühzeitig um die entsprechenden Anträge bezüglich einer Aufstockung o. ä. kümmern zu können?

Wie ist die Vorgehensweise, um die evtl. Unterhaltsansprüche auch durchzusetzen? Ich meine damit, dass der Exmann diesen Unterhalt auch zahlt.

Vielen Dank für eure Antworten.

Fragen:
Hat die geschiedene Frau auch bei Renteneintritt des Mannes
Anspruch auf Unterhaltszahlung?

Falls ja, wie kann sie (möglichst ohne Anwalt) in Erfahrung
bringen, wie hoch die Rentenbezüge und der sich daraus zu
bemessende Unterhalt sein werden, um sich gegebenenfalls
frühzeitig um die entsprechenden Anträge bezüglich einer
Aufstockung o. ä. kümmern zu können?

den schuldner fragen.
wenn er nichts sagen will oder unglaubwürdig ist, dann macht man einen auskunftsanspruch (gerichtlich) geltend.

es ist höchst selten, dass der unterhalt aufgestockt werden müsste, wenn der (noch arbeitende) schuldner in rente geht. ist wirklich zu erwarten, dass der schuldner mit eintritt des rentenalters mehr erhält als er gegenwärtig verdient ? besteht ein vollstreckbarer titel oder zahlt der schuldner freiwillig den unterhalt ?

wenn keine höheren einkünfte zu erwarten sind, dann liegt es am schuldner, den ersten schritt (herabsetzung unterhalt) zu gehen.

Wie ist die Vorgehensweise, um die evtl. Unterhaltsansprüche
auch durchzusetzen? Ich meine damit, dass der Exmann diesen
Unterhalt auch zahlt.

einen gerichtlichen titel erwirken und nötigenfalls vollstrecken.

Hallo Hendrik,

vielen Dank für deine Erläuterungen.

es ist höchst selten, dass der unterhalt aufgestockt werden
müsste, wenn der (noch arbeitende) schuldner in rente geht.
ist wirklich zu erwarten, dass der schuldner mit eintritt des
rentenalters mehr erhält als er gegenwärtig verdient ?

ups, falsch verstanden.
Durch den Rentenbezug entfällt, bzw. vermindert sich ja die Unterhaltshöhe des Exmannes, das ist schon klar.

Daher ist es ja u. U. erforderlich, daß die Exfrau beim Amt eine Aufstockung beantragen muß (Stichwort: Existenzminimum)
Das war hier mit Aufstockung gemeint.

wenn keine höheren einkünfte zu erwarten sind, dann liegt es
am schuldner, den ersten schritt (herabsetzung unterhalt) zu
gehen.

Der Schuldner wird vermutlich die Zahlungen einstellen.

Wie ist die Vorgehensweise, um die evtl. Unterhaltsansprüche
auch durchzusetzen? Ich meine damit, dass der Exmann diesen
Unterhalt auch zahlt.

einen gerichtlichen titel erwirken und nötigenfalls
vollstrecken.

Danke erstmal.

Grüße,
Caro

Hallo,

meines Wissens wird bereits seit 1977 der Versorgungsausgleich der Rentenanwartschaften im Scheidungsverfahren durchgeführt.

D.h. der Ehefrau müsste im Regelfall die Hälfte der Renteneinkünfte des Ex-Ehemannes zugesprochen worden sein.

Diese Hälfte bemisst sich aber - heute jedenfalls - nur nach der innerhalb der Ehezeit erzielten Rentenanwartschaft, nicht etwa nach der die vor der Ehe oder nach der Ehe erarbeitet wurde. Daher kann, je nach Ehedauer, der zukünftige Unterhalt aus der Rente des Ex-Mannes durchaus wesentlich geringer ausfallen.

Wie gesagt müsste aber alles bereits in der Scheidung geregelt worden sein.

Gruß
Nita

Hallo Nita,

danke, aber das beantwortet meine Fragen bezüglich des Unterhaltes leider überhaupt nicht. Dass es einen Versorgungsausgleich bezüglich der Rente gibt, ist klar, aber da die Exfrau noch nicht in Rente ist, bekommt sie doch auch (noch) keine Rente, oder etwa doch?

Gruß
Caro

ups, falsch verstanden.
Durch den Rentenbezug entfällt, bzw. vermindert sich ja die
Unterhaltshöhe des Exmannes, das ist schon klar.

Daher ist es ja u. U. erforderlich, daß die Exfrau beim Amt
eine Aufstockung beantragen muß (Stichwort: Existenzminimum)
Das war hier mit Aufstockung gemeint.

nichts für ungut, aber die erste sorge der gläubigerin sollte es sein, wie sie über die runden kommt, wenn der schuldner die leistungen vollständig einstellt. erst dann kann man sich über behördengänge den kopf zerbrechen. und dazu ist es wichtig, vor einstellung der zahlung dem schuldner zu zeigen, welche folgen das für ihn hat, s.u.

wenn keine höheren einkünfte zu erwarten sind, dann liegt es
am schuldner, den ersten schritt (herabsetzung unterhalt) zu
gehen.

Der Schuldner wird vermutlich die Zahlungen einstellen.

falls er das machen sollte, sollte die gläubigerin den schuldner gleich am ersten tag der fälligkeit (üblicherweise der anfang des monats) nachweisbar (bote oder einschreiben mit rückschein) in verzug setzen, also zur leistung des unterhalts auffordern, § 286 bgb. so kann später auch unterhalt der vergangenheit verlangt werden und ist nicht verwirkt, §§ 1585b, 1613 bgb.

wie oben beschrieben, sollte man dem schuldner bereits vorher die konsequenzen aufzeigen, wenn er tatäschlich den unterhalt (vollständig) einstellt, d.h. die kosten für den vorläufigen rechtsschutz (rechtsanwalt, gerichtsgebühr, verzinsung des nicht geleisteten unterhalts etc.). wenn dann noch das schreiben vom RA xy kommt, hat das vllt. mehr „überzeugungskraft“.

wenn man nicht weiß, wie man obige beide punkte professionell bewältigt, sollte man bereits vorher (und nicht erst bei einstellung des unterhalts) einen (fach-)anwalt zu rate ziehen.
wenn außergerichtlich keine lösung gefunden wird, wird üblicherweise eine einstweilige anordnung iSd § 246 famfg beantragt. spätestens dann kann der schuldner vortragen, inwieweit seine einkünfte reduziert sind.

ok, vielen Dank, dann wird die Gläubigerin wohl leider nicht um einen RA herum kommen.

Grüße,
Caro

Hallo Caro,
selbst für Spekulationen fehlt es an ausreichenden Angaben Deinerseits.
Das Sie 1250,-€ im Monat als Unterhalt bekommst, sagt absolut nichts über die mögliche Rentenhöhe Des Ernährers aus.
Wir wissen ja nicht, wie die Rentenanwartschaften aus welcher Ehedauer aufgeteilt wurden. Es macht schon einen Unterschied, ob die Ehezeit in den „mageren“ Einkommensjahren oder in den satten Einkommensjahren waren.
Wenn es sich um eine lange Ehe gehandelt hat, in der Sie überwiegend nicht gearbeitet hast (darauf lässt die Info schließen, dass Sie seit der Geburt der Kinder die jetzt selbständig sind, nicht mehr gearbeitet hast, schließen), dürfte es schlecht für Sie und auch für Ihn aussehen.
Denn: Ihre 20 Ehejahre ohne Rentenanwartschaft+ Seine 20 Jahre Rentenanwartschaft geteilt durch zwei = das macht für Ihn 10 Jahre Verlust aus, die er bei 1250,-€ Belastung wohl nicht mehr mit Zusatzversicherung ausgleichen kann.
Und wenn ihr Ernährer noch jemanden zu unterhalten hat, könnte seine Rente durchaus in der Pfändungsfreigrenze liegen.
Wieviel Sie an Rente zu erwarten hat, dürfte ihr schon mehrfach die zuständige Rentenversicherung mitgeteilt haben. Wie wäre es denn mit eigenem Rentenantrag?

PS: Welches fiktive Einkommen hätte denn fiktive Dame ohne lästige Unterbrechung des Erwerbslebens durch die Ehe?

sorry, aber selten habe ich einen derart zynischen Unterton in einem Beitrag ohne jeglichen Nährwert gelesen.

Da ich nicht selbst betroffen bin, bin ich absolut empört über diese Art zu antworten, sorry, das war mehr als daneben!

Übrigens war niemand aufgefordert zu spekulieren, sondern es gab klare Fragen, auf die auch klare Antworten gegeben werden könnten und auch bereits gegeben wurden.

Deine Pöbeleien konntest du dir also gänzlich ersparen.

Schönen Tag und schönen Weg.