Unterhaltszahlung trotz Pfändung?

hallo,

habe im internet leider nix befriedigendes dazu gefunden.
angenommen, jemand wird gepfändet, hat also auch ein pkonto mit knapp 1000euro pfändungsfreibetrag, über den er verfügen kann. auch angenommen, er ist derzeit arbeitssuchend und hat eine 1jährige tochter für die ihre mutter vom jugendamt den unterhaltsvorschuss bezieht.

die frage: wenn er nun arbeit findet und zum beispiel 1300 euro verdient, werden ihm nach meinem wissen ja 300euro vom gläubiger gepfändet. aber die kindesmutter hat ja auch unterhaltsanspruch für die kleine.

welche zahlung hat letztendlich vorrang? werden ihm die freien 300 euro vom gläubiger gepfändet oder geht davon erst der reguläre unterhalt (zb 200) an die mutter und 100 euro gehen an den gläubiger? oder wird dann automatisch der pfändungsfreibetrag erhöht, damit er den unterhalt selbst zahlen kann?

bitte um eine kurze aufklärung

lg thomas

Guten Tag,

Kindesunterhalt hat Vorrang vor allen anderen Pfändungen.

Gruß
Bori

Hallo,

korrekte Antwort wäre:
der Gläubiger, der als Erster eine Pfändung anbringt, erhält den Pfändungsbetrag, wenn dies Gläubiger AX ist, erhält dieser bei 1.300 € Netto 0,00 €, denn bei 1.300€ Netto und 1 unterhaltspflichtigen Person, also dem Kind, ist effektiv nichts pfändbar; der erste pfändbare Betrag wäre bei einem Nettoeinkommen von 1420€ Netto dann exakt nur 1,95€ pfändbar.

Der P-Konto mit den 1.000€ Netto hat mit der Pfändung von Arbeitslohn nichts zu tun, denn Arbeitslohn unterliegt dem Pfändungsschutz gem.
§ 850c Abs. 2, ZPO.

Hinsichtlich des Pfändungsranges ist zwar Kindesunterhalt vorrangig, aber nicht dann, wenn ein Gläubiger bereits pfändet; in diesem Fall erhält der Gläubiger den gepfändeten Betrag (natürlich nicht bei diesem geringen Einkommen) und der Kindesunterhaltsanspruch wird dann unterhalb der Pfändungsgrenze genommen.

Aber Vorsicht: wenn man 1.300 Netto erzielt und keinen Unterhalt bezahlt, mit der Begründung, dass das Einkommen nicht pfändbar wäre, besteht akute Gefahr eines strafrechtlichen Verfahrens wegen Unterhaltspflichtverletzung, denn die Unterhaltsvorschußkasse wird dieses Geld vom Unterhaltsschuldner notfalls mit Zwangsmaßnahmen eintreiben (es handelt sich hierbei um städtische oder kommunale Steuergelder). Ratenvereinbarungen, auch mit Mindestraten, sollten dann getroffen werden.

si