Unterhaltszahlungen an Elter

Guten Morgen zusammen,
mich würde folgender, frei erfundener Fall interessieren:

Mann und Frau leben unverheiratet zusammen.
Der Frau ihre Eltern werden zum Pflegefall und es geht um Unterhaltszahlungen.
Die Frau verdient ca. 1.500 netto im Monat, der Mann 4.000 netto.
Sie hat sehr hohe monatlichen festen Kosten, er kaum.
Sprich, ihm bleiben 3.500 Euro monatlich zum leben und ausgeben, ihr aber so gut wie nichts.

Also dieser Fall ist jetzt mal extrem geschildert, um zu verdeutlichen, wie es in so einem Fall aussehen würde.

Sie kann also für ihre Eltern nicht aufkommen, ihr Lebensparter schon (will aber nicht).

Wird der Lebensparter mit herangezogen für den Unterhalt?

Ich freue mich auf die Antworten und wünsche allen einen schönen Tag!

Hallo

Sie kann also für ihre Eltern nicht aufkommen, ihr
Lebensparter schon (will aber nicht).

Wird der Lebensparter mit herangezogen für den Unterhalt?

nöh, all die weil es nicht seine Verwandschaft ist

Ich freue mich auf die Antworten und wünsche allen einen
schönen Tag!

LG
Mikesch

Vielen Dank, jedoch habe ich gehört, dass gerade dies inzwischen der Fall sein soll. Der Lebensparter wird bei der Berechnung des zu zahlenden Unterhalts mit in die Verantwortung gezogen.
Aber dann habe ich mich wohl getäuscht!!

Herzlichen Dank!

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

inzwischen der Fall sein soll. Der Lebensparter wird bei der
Berechnung des zu zahlenden Unterhalts mit in die Verantwortung gezogen.

Das stimmt nicht ganz. Es wird davon ausgegangen, dass der Gutverdienende seinen Lebensgefährten mitunterhält und diesem dann mehr Geld bleibt, dass er für seine Eltern ausgeben kann. Mal etwas laienhaft erklärt.

Hallo, guten Nachmittag!

Die sehr hohen monatlichen festen Kosten der Tochter sollten unter die Lupe genommen werden.

Wenn es sich dabei um Aufwendungen handelt, die auch dem Lebensgefährten zugute kommen, könnte es durchaus sein, dass sie diesem ganz oder zum Teil zuzurechnen sind. Das könnte zum Beispiel bei der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung der Fall sein.

Außerdem wäre es möglich, dass Verbindlichkeiten, die in Kenntnis der (künftigen) Unterhaltspflicht eingegangen worden sind, nicht einkommensmindernd anerkannt werden.

Gruß, Franz