Unterhaltszahlungen aus der Schweiz

Kann jemand helfen?

Ausgangssituation für Fall:

  • Frau, geschieden, lebt mit den zwei Kindern in Deutschland
  • Frau arbeitet wieder und lebt in neuer Partnerschaft, bekommt deshalb keinen Selbstunterhalt
  • Ex-Partner lebt wieder in der Schweiz (vorher auch D), wo Krankenkasse etc. erst noch von dem Nettolohn zu zahlen sind.
  • Ex-Partner nimmt die Kinder max. 2 Tage im Monat, eher seltener, dafür aber 2 Wochen in den Sommerferien.

Nun die Fragen:

  • Auf welcher Grundlage wird der Unterhalt für die Kinder berrechnet? Findet hier die Düsseldorfer Tabelle Anwendung? Wie hoch ist das Einkommen des Ex-Partners anzusetzen, wenn ja Ausgaben für Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung erst noch vom Nettogehalt gezahlt werden müssen?

  • Darf der Ex-Partner, bei gemeinsamen Sorgerecht, seinen Kindergeldanteil in Höhe von 170€ einbehalten, obwohl er im Ausland lebt und die Kinder sehr selten sieht, so dass für ihn kaum Kosten anfallen?

  • Hat jemand Informationen, wie in der Schweiz der Kinderunterhalt geregelt wird?

Hallo Revolverbraut,

  • Frau, geschieden, lebt mit den zwei Kindern in Deutschland

Wurde der Unterhaltsanspruch für die Kinder im Zuge des Scheidungsverfahrens geregelt bzw. tituliert?

  • Frau arbeitet wieder und lebt in neuer Partnerschaft,
    bekommt deshalb keinen Selbstunterhalt

Du meinst, sie hat keinen Anspruch auf Ehegatten-Unterhalt, wenn ich dich richtig verstehe?

  • Ex-Partner lebt wieder in der Schweiz (vorher auch D), wo
    Krankenkasse etc. erst noch von dem Nettolohn zu zahlen sind.
  • Ex-Partner nimmt die Kinder max. 2 Tage im Monat, eher
    seltener, dafür aber 2 Wochen in den Sommerferien.

Wie häufig oder selten ein U-Pflichtiger seine Kinder sieht, hat keinen Einfluß auf die Höhe des Unterhalts. (Ausnahmen sind möglich, z.B. wenn die Betreuung der Kinder 50:50 erfolgt. Das ist hier ja nicht der Fall.)

  • Auf welcher Grundlage wird der Unterhalt für die Kinder
    berrechnet? Findet hier die Düsseldorfer Tabelle Anwendung?

Ja.

Wie hoch ist das Einkommen des Ex-Partners anzusetzen, wenn ja
Ausgaben für Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung erst noch
vom Nettogehalt gezahlt werden müssen?

Keine Ahnung. Normalerweise zählt das sog. bereinigte Nettoeinkommen. Wie das in diesem Fall zu berechnen ist, müßte ein z.B. Fachanwalt für Familienrecht klären. Es gibt die Möglichkeit der Beistandschaft durch’s Jugendamt, dann helfen die Mitarbeiter bei der Berechnung des Unterhalts und auch dabei, selbigen titulieren bzw. fordern zu lassen. Für Kinder unter 12 Jahren gibt es für max. fünf Jahre sog. Unterhaltsvorschuß vom Staat. Auch das wird über das Jugendamt abgewickelt.

  • Darf der Ex-Partner, bei gemeinsamen Sorgerecht, seinen
    Kindergeldanteil in Höhe von 170€ einbehalten, obwohl er im
    Ausland lebt und die Kinder sehr selten sieht, so dass für ihn
    kaum Kosten anfallen?

Siehe oben: die Umgangshäufigkeit hat mit dem Unterhaltsanspruch nichts zu tun. Wie kommst du auf einen Kindergeldanteil von 170,- €? Bei zwei Kindern gibt es pro Kind 154,- €. Wenn der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet wird, wird der Kindergeldanteil (je nach Stufe, nach der gezahlt wird) vom Unterhalt abgezogen. Siehe hier:

Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b I
BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen.
Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der
Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 %
des Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit das
Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe
abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612b V BGB).
(aus: http://www.famrz.de/duesseltab.pdf )

Gruß vom

Sams