Hallo Uli,
es ist tatsächlich so, dass man gegen die Unterhaltsempfängerin klagen kann, damit sie die Anlage U unterschreibt. Geht sehr problemlos bei Gericht. Meist bekommt sie nicht einmal PKH.
Ausgeglichen muss werden, wenn sie unterschrieben hat, die steuerlichen Nachteile, die ihr durch die Unterschrift entstehen. Es ist aber, bei „normaler“ Unterhaltshöhe, relativ selten, dass sie überhaupt Nachteile hat.
Hier kommt es in erster Linie darauf an, wieviel Unterhalt sie bekommt.
Dann ist noch wichtig, ob sie eigene (zusätzliche) Einkünfte hat.
Nach der Unterschrift wird der Unterhalt vom Unterhaltszahler dem sonstigen Einkommen der Frau dazuaddiert. Hierbei kann es passieren, dass sie durch dieses Addition höhere Steuern bezahlen muss.
Hat sie keine eigene Einkünfte und der Unterhalt ist sehr hoch, muss sie den Unterhalt wie eine „normale“ Einkunft versteuern.
Die Differenz von dem was sie nach der Anlage U bezahlt, und das was sie ohne Anlage U bezahlen müsste, muss vom Unterhaltspflichtigen ausgeglichen werden.
Kommt wegen der Anlage U nur ein Plus für den Unterhaltspflichtigen heraus, braucht diese nicht geteilt zu werden. Das geschieht dann automatisch wenn die Frau wieder eine Auskunft über die Einkünfte haben will. Die Steuererstattung wird nämlich ganz auf die sonstigen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen addiert und danach rechnet sich dann der Unterhalt.
Manche Frauen wollen die Anlage U nicht unterschreiben, weil dadurch Gefahr besteht, dass die Höhe ihrer Einkünfte dem Unterhaltspflichtigen bekannt wird. Es kamen da schon die tollsten Geschichten heraus.
Übrigens: das Kleingedruckte auf dem Formular Anlage U lesen. Meist steht da, dass die Unterschrift so lange gilt, bis sie widerrufen wird. Somit kann man sich den jährlichen Stress ersparen.
Gruß
Ingrid
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