Mein Lebensgefährte hat einen Sohn aus 1. Ehe für den er Unterhaltsverpflichtet ist (Sohn wohnt bei der Mutter). Nun ist mein Partner aber Arbeitslos geworden und kann den Unterhalt nicht zahlen. Ist der Selbstbehalt wirklich nur 180 Euro, obwohl wir auch ein gemeinsames Kind haben (1 1/2 Jahre alt), welches bei uns wohnt? Diesem Kind gegenüber ist er ja eigentlich auch Unterhaltsverpflichtet.
d.h. er bekommt 870 Euro Arbeitslosengeld. Wenn aber der Landkreis sagt, er habe einen Selbstbehalt von 780 Euro und müsse daher 90 Euro Kindesunterhalt für seinen Sohn zahlen, fällt unsere gemeinsame Tochter dabei vollkommen weg? Oder müsste ich auch Unterhalt beantragen (was meines erachtens nicht geht, da wir zusammen wohnen).
Grundsätzlich sind beide Kinder gleich unterhaltsberechtigt. Soweit ich informiert bin, muss der Unterhaltspflichtige alles was oberhalb des Eigenbedarfs liegt an Unterhalt abgeben. Es gibt da aber komplizierte Rechenmodelle, was alles abzugsfähig ist. Ich habe da selbst nicht durchgeblickt und mir fachliche Hilfe beim Anwalt für Familienrecht geholt, da sich die Gesetze ständig ändern und da ein Laie keine Chance hat um durchzublicken.
Gruß Manuel
Hallo
Selbsterhalt liegt bei circa 950 Euro.
Wenn er weniger verdient wird es neu berechnet und er zahlt weniger.Berücksichtigt werden aber auch die jetzigen Lebensumstände. Das heisst der Selbsterhalt steigt an mit jedem Kind das zuhaus lebt. Bei ihnen wird alles berechnet, ihre einnahmen, sowie Ausgaben und wieviele Personen im Haushalt leben. Sobald sich Finanziell was ändert, geben sie dies bitte immer gleich beim Jugendamt an. Dort wird es neu berechnet.
MFG
Feivel
PS: Unterhalt können sie nicht für ihr eigenes Kind beantragen das mit ihnen zuhause lebt und sie nicht getrennt sind
Hallo Tammy,
da Sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Ihrem Lebensgefährten leben, steht Ihnen kein Kindesunterhalt zu. Der Selbstbehalt ist soweit ich weiß auf 950 Euro erhöht worden. Es könnte allerdings auch in anderen Bundesländern andere Regelungen geben. Das Jugendamt kann da weiterhelfen.
LG
der Selbstbehalt ist eigentlich 950€ bei minderjährigen Kindern. Somit liegt er darunter und ist eigentlich nicht zum Unterhalt verpflichtet.
Die 780€ ergeben sich nur dann, wenn ein Wohnvorteil in die Berechnung einfließt. Der wird gerne mit bis zu 25% angenommen, was in eurem Fall scheinbar passiert ist (18%). Das gilt aber nur wenn du leistungsfähig bist. Wen du nicht arbeiten gehst (z.B. wegen dem Kind), dann gilt das nicht und es müssen 950€ bleiben. Berechnung von Jugendämtern sind sehr häufig fehlerhaft und einseitig.
Es ist auch zu berücksichtigen, dass beide Kinder die gleiche Rechte haben. In jedem Fall ist sein Einkommen für beide Kinder unzureichend.
Dann wird eine Mangelfallberechnung durchgeführt. Das verfügbare Einkommen wird dann nach Anteilen aufgeteilt. Das bedeutet beide Kinder bekommen anteilig den Restbetrag.
In diesem Fall Einspruch einlegen und Stellungnahem abwarten. Er muss ich aber darüber im Klaren sein, dass das erste Kind im Falle einer Klage eine sehr starke Position hat und ihm im schlimmsten Fall ein fiktives Einkommen unterstellt wird. Daher versuchen mit allen Mitteln einen Job zu finden (auch wenn das natürlich nicht immer einfach ist).
Gruss
nein, beim Selbstbehalt müssen alle minderjährigen Kinder berücksichtigt werden. Allerdings müssen Sie das einwenden, weil das sonst keiner so berechnet. D. h. was über dem Selbstbehalt liegt wird anteilmäßig (nach Altersstufe) auf alle Kinder verteilt. Ihr Freund wird aber das, was er momentan nicht zahlen kann, später zurückzahlen müssen, es läuft somit ein Rückstand auf.
Ich hoffe, das hilft weiter.
MfG Rohbi