Hallo,
wenn das „Kind“ volljährig ist, müssen BEIDE Eltern Barunterhalt bezahlen. Allerdings kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, für Unterkunft, Strom, Kleidung, Nahrung usw. usw. ein sogenanntes Kostgeld verlangen.
Auch kann der Elternteil bei dem das Kind lebt, seinen Barunterhaltsanteil durch Naturalunterhalt (Wohnung, Strom, Kleidung, Nahrung, Körperpflegemittel, TASCHENGELD, Bewerbungskosten usw. usw.) „bezahlen“.
Ein Kind hat Anspruch auf Unterhalt durch BEIDE Eltern, bis es seine erste Ausbildung beendet hat.
Allerdings darf das Kind nicht erst mal längere Zeit „gammeln“ und will dann irgendwann eine Ausbildung beginnen. Es muss sich ernsthaft und sehr häufig um einen Ausbildungsplatz bemühen.
Das Kind muss die Ausbildung zügig anfangen und auch im üblichen Rahmen beenden. Also ein ewiger Student wird nicht finanziert.
Sollte das Kind sich Vergehen oder Verbrechen gegenüber einem Elternteil zu schulden kommen lassen (z. B. Gewalt ausüben, Kontakt zum Elternteil verweigern usw.) kann dieser Elternteil u. U. von seiner Unterhaltspflicht befreit werden.
Eine feste Altersgrenze gibt es nicht. Ob Eltern zahlen müssen hängt auch noch davon ab, ob sie zahlen können.
Ein volljähriges Kind, das nicht mehr die allgemeinbildende Schule besucht, kommt in der Rangfolge erst hinter minderjährigen Kindern, minderjährig gleichgestellten volljährigen Kindern und ehemaligen und aktuellen Ehefrauen bzw. (Klein-)Kinder betreuende Mütter.
Das volljährige Kind (das nicht einem minderjährigem gleichgestellt ist) bekommt also nur Unterhalt, wenn die vor ihm im Rang ihren normalen Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle bekommen haben. Der Selbstbehalt (also das was ihm nach Abzug ALLER Unterhaltspflichten übrig bleiben muss) eines Elternteiles beträgt jeweils 1.100 Euro im Monat.
Gruß
Ingrid