Hallo allerseits,
ist es zulaessig, dass Raeume, die unter der Erde liegen und lediglich einen Lichtschacht haben mit einer Deckenhoehe von ca. 2,00m als Wohnraum angesehen werden? Das obere Ende des Fensters ist auf gleicher Hoehe wie das obere Ende des Lichtschachts.
fragende Gruesse,
Ralph
Hallo,
leider NEIN.
Die Bauordnungen der Länder sehen hierfür den Begriff Vollgeschoss vor mit einer Höhe ab 2,30m.
Christian
Hallo,
abgesehen von der Deckenhöhe ist auch noch ausschlaggebend, wie groß das Fenster ist. Es muss eine bestimmte Menge Licht in den Raum kommen, sonst kann es kein Wohnraum sein. Ich glaube, ein Lichtschacht reicht keinesfalls.
Gruß
Nelly
Hallo!
abgesehen von der Deckenhöhe ist auch noch ausschlaggebend,
wie groß das Fenster ist. Es muss eine bestimmte Menge Licht
in den Raum kommen…
Könnte es sein, daß einfach nur Licht (etwa über einen Lichtschacht oder durch Glasbausteine) für Wohnräume nicht reicht, sondern eine Sichtverbindung nach außen vorhanden sein muß?
Gruß
Wolfgang
Baurechtl. gibt es Vorschriften für „zum dauernden Aufenthalt“ (als Wohnraum) bestimmte Räume bzgl. Mindestbelichtung, Mindestbelüftung, Mindestraumhöhe.
Dabei sind allerdings auch Ausnahmen möglich.
Bauaufsichtl. nicht als Wohnraum genehmigte Räume werden oft als „Hobbyraum“ vermietet/bezeichnet.
Da Privatrecht und Baurecht 2 Paar Schuhe sind, wäre es vielleicht sinnvoll, den Beispielfall noch etwas „auszuschmücken“ …
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Hallo Rudi,
ausschmuecken gerne, aber wie? Dia Raumangaben sind wie unten und mich taete einfach interessieren, ob man einen solchen Raum als Wohnraum ansehen kann/darf. So wie es aussieht, ist die Antwort ein definitives vielleicht.
HI,
ist es zulaessig, dass Raeume, die unter der Erde liegen und
lediglich einen Lichtschacht haben mit einer Deckenhoehe von
ca. 2,00m als Wohnraum angesehen werden? Das obere Ende des
Fensters ist auf gleicher Hoehe wie das obere Ende des
Lichtschachts.
neben den genannten Kriterien gibt es noch eins, das solche Kellerräume als Wohnraum (und damit als Aufenthaltsraum im Sinne des Baurechts) verbietet: der zweite Rettungsweg.
Sofern das Fenster als Rettungsweg ungeeignet ist (Mindestgröße in den meisten Ländern 0,9 x 1,2 m, und es muß „erreichbar“ sein) und keine zweite Treppe vorhanden ist, verbietet der Brandschutz eine Nutzung als Aufenthaltsraum. Bei den meisten Kellerfenstern scheitert es entweder an der Größe oder an der Gestaltung des Lichtschachts (zu eng oder dauerhaft verschlossen).
Gruß Stefan
Könnte es sein, daß einfach nur Licht (etwa über einen
Lichtschacht oder durch Glasbausteine) für Wohnräume nicht
reicht, sondern eine Sichtverbindung nach außen vorhanden sein
muß?
Hi,
das weiß ich nicht. Mir wurde nur das, was ich oben schrieb, von einem Makler gesagt. Ob eine Sicht nach draußen gegeben sein muss, weiß ich nicht. Wäre aber mal interessant zu erfahren.
Gruß
Nelly
Ebenfalls Hallo
die Antwort ist ein definitives: kommt drauf an
- baurechtlich?
- mierechtlich?
da z.B. wieder ein Unterthema: anrechenbare (Wohn)fläche bei Betriebskosten
deswegen das „Ausschmücken“
also: zu welchem Zweck/für welche Argumentation fragst Du?
(vielleicht kann man dir dann noch etwas besser weiterhelfen)
Gruß
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hallo Rudi,
die Antwort ist ein definitives: kommt drauf an
- baurechtlich?
- mierechtlich?
da z.B. wieder ein Unterthema: anrechenbare (Wohn)fläche bei
Betriebskosten
Gehen wir von Mietrecht aus, EFH, Frage der angegebenen Wohnflaeche. Machts das einfacher?
Ralph
Nein, das ist immer noch so wenig Sachverhalt, dass mehr als eine Allgemein-Aussage nicht möglich ist.
ENDE - ich hab’ jedenfalls keine Lust, einem der anscheinend mehr wissen will, Würmer aus der Nase zu ziehen, um zu einer bislang unbekannten Fragestellung antworten zu können.
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