wenn man hartz 4 bezieht und die miete vom amt bezahlt wird ,kann das amt die überzahlung der heiz und unterkunft zurückfordern?
@wondas,
kürz und bündig.
Hast Du bei den Heizkostzen noch zusätzlich der Heizkostenpauschale noch selbst monatlich einen Teil dazu bezahlt?
Dann gehört dir das Guthaben.
http://www.elo-forum.org/kosten-unterkunft/75614-hei…
Desweiteren sollte dir bekannt sein dass man den Wasserverbrauch, der Anteil der Gebäudeversicherung, Schornsteinfeger usw. auch von der Arge bezahlt werden muss.
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/53…
Den Link mal genau lesen. Er beantwortet dir viele Fragen.
http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source…
danke erstmal vielmals.
ich schaue mir den link gleich mal an .
also es geht darum .
die miete wird vom jobcenter bezahlt.auf den mieterkonto sind ca 600 euro saldo.drauf,was das jobcenter nicht zurückgefordert hat.trotz hinweis von mir.( bedingt aus betriebsabrechnung und
mietschwankung).jetzt wollen sie von mir 1500 euro betriebskosten und kdu kosten,welche sie mir in der bedarfsgemeinschaft angeblich zuviel gezahlt haben.
ich bin nicht davon überzeugt weil die ja die miete bezahlen.ich verstehe es nicht ganz.
aber veleicht finde ich ja was im link dazu.oder hast du ne idee???wie verhalte ich mich jetzt???
trotzdem vielen vielen dankdank.
Wenn die HK vom Amt übernommen wurden, wird eine Erstattung/Gutschrift grundsätzlich angerechnet. Entweder als Zufluss-einkommen im entsprechenden Monat oder durchVerteilung auf mehrere Monate.
Sollte das Versorgungsunternehmen Erstattungen mit künftigen Abschlä- gen verrechnen, zahlt das Amt die entsprechenden HK-Abschläge für den Verrechnungszeitraum nicht aus.
Gilt im Übrigen auch, wenn Erstattungen aus einem Zeitraum kommen, in dem man kan Hartz gekriegt hat.
Hallo wondas,
tut mir leid, mit Hartz IV kenne ich mich nicht aus, hauptsächlich mit Obdachlosigkeit.
Beste Grüße
Franziska
@wondas,
ich würde Einspruch einlegen und der ist an eine Frist gebunden.
Ich bin mir nicht sicher, aber innerhalb vier Wochen muss das passiert sein.
Im Moment fällt mir nichts mehr dazu ein.
In dem Link vom 123 recht ist ein Link auf seine Webseite drin, ziemlich weit unten, von dem User wo geantwortet hat. Da würde ich nachhaken.
mfg falkoo
Ich weiß nicht, was für Unterkunftskosten du meinst???
Wenn das Amt die Heizkosten zahlt, bekommt das Amt auch die Erstattung zurück. Wenn du die Heizkosten aus deinem Hartz4 - Bezug zahlst, kannst du die Rückzahlung behalten, ebenso läuft das bei Strom.
Hallo, ja die Betriebskostenguthaben inkl. der Heizkosten mußt du angeben und dann wird dir gesagt was den nächsten/übernächsten Monat abgezogen wird, sobald denen die Betriebskosten vorliegen.
wenn du H4 bekommst bist ein sklave eines Jobcenters und die können alles und wenn sie dabei lügen werden die nicht mal rot…tut mir leid aber ein rat ist hier schwierig wer wiederspricht dem kann es passieren dass er garnix mehr bekommt.so sieht es leider aus
Selbstverständlich kann es das. Das Amt zahlt die Miete und die Heizkosten. Sie werden lt. §22 SGB II „in Höhe der tatsächlich(!) anfallenden Aufwendungen“ gezahlt (sofern die Obergrenze nicht übeerschritten wird) . Also steht dem Amt auch die Rückzahlung zu, falls es eine gibt. Ist doch logisch, oder !? Sollte die Überzahlung also von den Stadtwerken, oder vom Vermieter an Dich ausgezahlt werden, kann das Amt sie von dir zurück fordern! Völlig rechtens!
Gruß Gwen
Hi,
die Überzahlung ist Einkommen und wird voll angerechnet.
Gruß,DC
Ja. Du kannst deinen „Lebensstandard“ für 6 Monate nach der 1. Zahlung behalten, danach zahlst du die extra Kosten. Jeder Bezirk errechnet den angemessenen Mietpreis pro m².
Die Miete wird NICHT vom Amt bezahlt, sondern aus den Steuern, die die arbeitende Bevölkerung zahlt (dein Nachbar, die Frau im Supermarkt, Ich und so weiter)
Soziale Einrichtungen brauchen Unterstützung, selbst wenn es "nur "Spazierengehen Menschen in Rollstühlen ist. So kannst du was „zurückgeben“.
MfG, Andi
ich habe das gleiche problem
habe eine anwalt beauftragt und warte auf antwort wenn ich mehr weiss schreibe ich hier
da ja nun in nächster Zeit wieder NK/BK-, Heizkosten- und Stromabrechnungen zu rechnen ist, hier folgende GRUNDSÄTZLICHE Infos:
1. NK/BK-Abrechnungen
Kommt es hier zu einem GUTHABEN, so ist dies den Kosten der in folgenden Monat als bedarfsmindernd anzurechnen. Es wird also entsprechend weniger ALGII im Folgemonat gezahlt. Kommt es jedoch zu einer NACHFORDERUNG ist diese unverzüglich dem ALGII-Amt vorzulegen und Antrag auf Übernahme der selben zu stellen.
Sollten in der NK/BK-Abrechnung auch Positionen wie Warmwasser oder Kabelfernsehen sein, so bleiben diese unberücksichtigt, da diese Kosten Grundregelleistung zu bestreiten sind.
Nachforderungen werden im „angemessenen Rahmen“ (i.d.R. jedoch vollständig) übernommen. Rechtsgrundlage url=[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html]§ 22 Abs. 1 SGB II :arrow: [/url].
Die entsprechende NK/BK-Abrechnung ist unverzüglich und unaufgefordert dem ALGII-Amt vorzulegen!
2. Heizkostenabrechnungen
Kommt es hier zu einem GUTHABEN, so ist dies den Kosten der Unterkunft in folgenden Monat als bedarfsmindernd anzurechnen. Es wird also entsprechend weniger ALGII im Folgemonat gezahlt. Kommt es jedoch zu einer NACHFORDERUNG ist diese unverzüglich dem ALGII-Amt vorzulegen und Antrag auf Übernahme der selben zu stellen.
Insofern man z.B. mit einer Gastherme heizt und Warmwasser bereitet, sind aus den Gaskosten die Kosten der Warmwasserbereitung wieder herauszurechnen, da Warmwasser aus der Grundregelleistung zu bestreiten ist. Die Kosten für Warmwasser werden z.B. vom ALGII-Amt „pauschal“ berechnet oder mit 18% der Gaskosten.
Für die Anrechnung eines Guthabens oder die Übernahme einer Nachforderung ist hier wieder der § 22 Abs. 1 SGB II anzuwenden.
Die entsprechende Heizkostenabrechnung ist unverzüglich und unaufgefordert dem ALGII-Amt vorzulegen!
3. Stromabrechnungen
Ein Guthaben aus einer Abrechnung des HAUSHALTSSTROM kann und darf nicht bedarfsmindernd dem ALGII angerechnet werden, da der Haushaltsstrom aus der Grundregelleistung zu bestreiten ist. Rechtsgrundlage url=[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html]§ 22 Abs. 1 letzter Satz SGB II :arrow:[/url]:
[color=blue]"…; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht."[/color]
Kommt es jedoch zu einer Nachforderung für Haushaltsstrom, bitte [url=[http://www.sozialhilfe24.de/sozialhilfe-forum/ftopic…](http://www.sozialhilfe24.de/sozialhilfe-forum/ftopic2059.html]>>diesen)
Hallo wondas,
selbstverständlich kann das Aamt eine Überzahlung der Nebenkosten zurückfordern. Ich will jetzt gar nicht auf moralisch machen und von ‚unserer Solidargemeinschaft‘ faseln, die wird von ‚unseren‘ Kulturbereicherern um ein Vielfaches ausgenutzt, aber wenn das HiobCenter Nachzahlungen übernimmt, lautet der Umkehrschluß, daß du Überzahlungen zurückerstatten mußt.
Ich würde allerdings warten, bis eine Aufforderung vom Aamt kommt, nach 2 Jahren hat sich die Sache erledigt, dann kannste die Kohle behalten. Ein Bekannter beispielsweise wurde noch nie von seinem Amt aufgefordert.
LG
Martin
Sorry, eine Gesetzes sichere Antwort kann ich da nicht geben. Ich bin als Gründer- und Jobcoach im Bereich SGB unterwegs und firm. Also z.B. zu Fragen rund um Einstiegsgeld, EKS, Investitionszuschuss und AVGS.
Hier kann ich nur vermuten, dass eine Voraus-Zahlung, die sich auf einen variablen Bedarf (Heizungskosten) bezieht, im Fall der Rückerstattung vom JC gegen gerechnet werden darf. Was möglicherweise Gerichte zu diesem teilweise nachvollziehbaren Bestreben sagen, entzieht sich leider meiner Kenntnis.
Eine belastbare Rechtssicherheit kann nur ein Fachanwalt oder eine öffentliche Rechtsberatung (kostet für H IV „nur“ € 10,-) oder eine Arbeitslosen- und Harz IV Beratungsstelle (DGB, Arbeitslosen-Initiative,…) oder evtl. auch ein (ggf. Ex-) Mitarbeiter eines JC (gibt es auch auf dieser Plattform liefern.
Sonnige Grüße
StefanR
Hi wondas !
Juristisch bin ich leider überfragt !Aber im Amt arbeiten auch nur Menschen !
Wie würdest Du denken , wenn Du es wärst , dem dieser Fehler bei einer Überweisung von Dir passieren würde ?!
Allgemeine Frage allgemein beantwortet : Ja, kann es es.
Entweder zahlt das Amt die Kosten der Unterkunft oder nicht! Und teilt das durch einen Leistungsbescheid mit.
Wie kann da eine „Überzahlung“ entstehen.
Wenn die Miete und die Nebenkosten vom Amt bezahlt werden, muss auch jährlich die Nebenkostenabrechnung eingereicht werden.
Bei einer Nachzahlung wird vom Amt geprüft, ob diese auch vollständig vom Amt nach bezahlt werden.
Andersrum wenn ein Guthaben entstanden ist, wird auch vom Amt geprüft, ob es ihm zusteht, da es ja auch die Nebenkosten gezahlt hat und nicht Sie selber. Also völlig korrekt.
MfG