Unterlagen nach Todesfall

Wir sind 3 Kinder und eine verweigert den anderen nach dem Todesfall die Unterlagen des Verstorbenen einzusehen. Mit Recht?

Nein , mit Unrecht.

Erben haben das Recht Unterlagen einzusehen um sich ein Bild über das Erbe zu machen.
Dazu muss man Kontounterlagen,Verträge,Versicherungen einsehen.
Es muss auch ein Verzeichnis der Wertgegenstände erstellt werden.

Dieses Recht kann man notfalls auch einklagen. Was aber Geld kostet und lästig ist.

MfG
duck313

Nein , mit Unrecht.

Erben haben das Recht Unterlagen einzusehen um sich ein Bild
über das Erbe zu machen.

Hi,

und wie sieht es aus, wenn nur das eine Kind Erbe ist und die anderen Pflichtteilsberechtigte sind?

Gruß
Tina

Hallo,

http://www.advocatio.de/news/1407145787.html

Fazit: Es besteht nur ein Anspruch auf Einsicht in Unterlagen, die zur Pflichtteilsberechnung benötigt werden.

Gruß
vdmaster

Hallo,

http://www.advocatio.de/news/1407145787.html

Fazit: Es besteht nur ein Anspruch auf Einsicht in Unterlagen,
die zur Pflichtteilsberechnung benötigt werden.

Hi,

jein, Zitat aus Deinem Link:

Ein allgemeiner Anspruch auf Vorlage von Belegen wird von der Rechtsprechung (BGH, NJW 1975, 258) verneint, da das Pflichtteilsrecht nur eine
Auskunftsverpflichtung, aber keine Rechenschaftslegungsverpflichtung i.S.d. §
259 Abs. 1 BGB vorsieht
.

Bei Firmen besteht das Recht Bilanzen einzusehen, im privaten Nachlass besteht dieser Anspruch so allgemein eben nicht.

Deshalb ja meine Frage an Duck, da aus dem UP ja überhaupt nicht hervorgeht ob alle Kinder Erben sind oder ob es Erben und Pflichtteilsberechtigte gibt.

Gruß
Tina

Hallo,

Wir sind 3 Kinder und eine verweigert den anderen nach dem Todesfall die Unterlagen des Verstorbenen einzusehen. Mit Recht?

In solchen Angelegenheiten „streiten“ sich ja oft juristische Laien und es sind schnell Unterstellungen zur Hand und die Wortwahl führt gerne dazu, dass sich beide Seiten hochschauckeln und die persönliche Kommunikation abbrechen.
Daher die Frage, ob es diese Unterlagen überhaupt gibt und ob es überhaupt halbwegs verlässliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Angaben des einen Kindes falsch sein könnten (bitte nicht wegen ein paar Hundert Euro sinnlos aufregen).
Aus meinen eigenen Erfahrungen weiß ich, dass Verstorben nicht unbedingt eine ordnungsgemäße Buchführung über ihre Einnahmen und Ausgaben aufstellen oder überhaupt irgendwas geordnet Ablegen. Gerade in den letzten Jahren vor dem Ableben lässt sowas gerne nach. Demjenigen, der dann etwas vorlegen/aufstellen/belegen soll, kann das dann gar nicht, was ihn prompt Unterstellungen aussetzt, nicht alles vorzulegen, woraufhin der dann dicht macht und gar nichts mehr vorlegt.
Hatte so einen Fall letztens in der buckligen Verwandtschaft. Da wollte dann eines der Kinder unbedingt 35.000€ mehr. Das andere Kind wurde ständig über einen Anwalt mit der Aufstellung und Vervollständigung eines Nachlassverzeichnisses belästigt, nachdem sich die Kommunikation nach oben beschriebenem Muster schnell in Unterstellungen/Vorwürfe bewegt hatte. Es wurde jedoch nie gesagt, was genau man wolle, man wollte immer nur Belege über alles mögliche sehen.
Erst nachdem das enterbte Kind vor Gericht ziehen wollte, stellte sich für die „Gegenseite“ heraus, wie es auf die 35.000€ kam. Das Kind hatte die Hausratversicherung gesehen und war da in völliger juristischer Unkenntnis davon ausgegangen, dass der Versicherungswert irgendwie etwas mit dem Wert des Hausrates zu tun hätte und rechnete sich daraus seinen Pflichtteil aus.
Der beauftragte Anwalt wird sich gefreut haben.

Grüße

Hallo,

da müssten wir uns jetzt das BGH-Urteil genauer ansehen, um zu wissen über welche
Belege hierin geurteilt wurde.

Interessanter ist der nachfolgende Satz:
Unterlagen, die den Pflichtteilsberechtigten in die Lage versetzen, gegebenenfalls unter zu Hilfenahme eines Sachverständigen, seinen Pflichtteil zu berechnen, müssen aber vom Erben aufgrund des Wertermittlungsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten vorgelegt werden (OLG Köln, ZEV 2006, 77).

Damit wäre meine Aussage IMHO voll und ganz abgedeckt. Erben hätten ohnehin einen vollständigen Anspruch auf Offenlegung aller Unterlagen. Das würde auch alte Einkaufszettel beinhalten :wink:.

Gruß
vdmaster

Hallo,

da müssten wir uns jetzt das BGH-Urteil genauer ansehen, um zu
wissen über welche
Belege hierin geurteilt wurde.

Interessanter ist der nachfolgende Satz:
Unterlagen, die den Pflichtteilsberechtigten in die Lage
versetzen, gegebenenfalls unter zu Hilfenahme eines
Sachverständigen, seinen Pflichtteil zu berechnen, müssen aber
vom Erben aufgrund des Wertermittlungsanspruchs des
Pflichtteilsberechtigten vorgelegt werden (OLG Köln, ZEV 2006,
77).

Damit wäre meine Aussage IMHO voll und ganz abgedeckt. Erben
hätten ohnehin einen vollständigen Anspruch auf Offenlegung
aller Unterlagen. Das würde auch alte Einkaufszettel
beinhalten :wink:.

Hi,

ich sehe das ganz und gar nicht so. Der Pflichtteilsberechtigte hat Anspruch auf ein Nachlaßverzeichnis, nicht aber auf Einsicht in Belege. Das geht für mich ganz eindeutig aus Deinem Link hervor.

Das er bei bestimmten Dingen, wie Immobilien, antike Möbel etc. Anspruch auf die Wertermittlung durch einen Sachverständigen hat, ist etwas ganz anderes.

s. auch:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/pflichtteilsrecht-a…

Gruß
Tina

Hallo,

unterm Strich muss ich ( zu meinem Bedauern :wink: zugeben, dass Du richtig liegst. Es besteht keine allgemeine Pflicht des Erben, dem Pflichtteilsberechtigten die Belege (bspw. Kontoauszüge) vorzulegen.

Es empfielt sich m.E. jedoch, dies zu tun, denn
http://www.korn-rechtsanwaelte.de/meine-auskunftsrec…
Mit einem Trick kommt der Pflichtteilsberechtigte dennoch zu seinem Ziel. Der Pflichtteilsberechtigte kann von dem Erben, d.h. dem überlebenden Elternteil oder den Geschwistern verlangen, dass das Nachlassverzeichnis von einem Notar erstellt wird. Der Notar darf das Nachlassverzeichnis nicht auf Zuruf des Erben erstellen. Vielmehr hat der Notar eigene Ermittlungen vorzunehmen. Diese Pflicht ist im § 37 Abs. 1 BeurkG festgelegt. Werden dem Notar konkrete Hinweise auf mögliche Schenkungen gegeben, muss der Notar die Kontoauszüge der letzten zehn Jahre einsehen. So erhält der Pflichtteilsberechtigte über den Umweg des Notars Auskunft über möglicherweise verschwundene Geldbeträge. Ist der Notar sich nicht sicher, ob eine Abhebung eine Schenkung darstellt, hat der Notar diese Beträge als sog. streitige Zuwendungen in seinem Bestandsverzeichnis aufzunehmen.

Wichtig ist, dass nicht jedes von einem Notar gefertigte Nachlassverzeichnis den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten erfüllt. Nur ein ordnungsgemäß erstelltes Nachlassverzeichnis befreit den Erben von seiner Auskunftspflicht. In der Rechtsprechung liegen zahlreiche Entscheidungen vor, nach denen die notariellen Nachlassverzeichnisse zu beurteilen sind. In der Entscheidung des OLG Koblenz vom 18.03.2014 sind dem Notar zahlreiche Ermittlungstätigkeiten aufgegeben worden. Inhalt dieser Ermittlungstätigkeiten ist u.a. die Einsichtnahme in die vollständigen Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen für einen Zehnjahreszeitraum.

So eine Tätigkeit des Notars kann sehr teuer werden und wäre dadurch vermeidbar, dass man die Belege vorlegt. Somit wäre die Vorlage der Belege pragmatischer. Aber nochmals: Meine vorherige Aussage zur Beleg pflicht war falsch.

Gruß
vdmaster

So eine Tätigkeit des Notars kann sehr teuer werden und wäre
dadurch vermeidbar, dass man die Belege vorlegt. Somit wäre
die Vorlage der Belege pragmatischer. Aber nochmals: Meine
vorherige Aussage zur Beleg pflicht war falsch.

Hi,

das ist auch oftmals Wunschdenken.

Aus eigener Erfahrung: Mein Opa starb letztes Jahr, eine meiner Tanten macht derzeit meiner Oma (80) das Leben zur Hölle. Gleich von Anfang an bestand sie auf einem notariellen Nachlaßverzeichnis (1.200,00 €), einem Wertgutachten für die Ferienwohnung (2.000,00 €), bisherige Anwaltskosten 800,00 €…

Und trotzdem ist sie nicht zufrieden und möchte vor Gericht ziehen, weil sie mit mehr gerechnet hat.

Belege wären ihr überlassen worden, aber sie stellt sich so stur, sie behauptet, sie wüsste nicht welche Wertgegenstände vorhanden wären…

Wenn es ums Geld geht, werden mache echt kotzig!

Gruß
Tina