Hallo,
Bei der Geschichte um den BO-Sänger oder dem in Gewahrsam gestorbenen
Afrikaner, die ja gerade in den Nachrichten kommen stellt sich mir
eine Frage:
Gesetz dem Fall eine Person kommt zu einem Brand/Unfall/whatever
und hilft der geschädigten Person nicht, aber nicht, weil sie Angst
hat oder keine Zeit oder sonstwas, sondern weil sie es gerne
hätte dass diese Person stirbt, ist es immer noch unterlassene
Hilfeleistung?
Und dann noch der „verschärfte“ Fall, die Person greift „in den
Lauf der Dinge“ ein, indem es z.b. eine andere Person, die Hilfe
leistet, eben genau daran hindert. Also z.b. Haus brennt, Täter hat
den Schlüssel und gibt ihn nicht her oder so.
Im Internet hab ich keine Beispiele dazu gefunden …
Gruss
Gesetz dem Fall eine Person kommt zu einem
Brand/Unfall/whatever
und hilft der geschädigten Person nicht, aber nicht, weil sie
Angst
hat oder keine Zeit oder sonstwas, sondern weil sie es gerne
hätte dass diese Person stirbt, ist es immer noch unterlassene
Hilfeleistung?
Ja, es sei denn, die Person hatte eine Garantenpflicht inne (z.B. Eltern im Verhältnis zum Kind); dann wäre es vorsätzlicher Totschlag oder Mord durch Unterlassen.
Und dann noch der „verschärfte“ Fall, die Person greift „in
den
Lauf der Dinge“ ein, indem es z.b. eine andere Person, die
Hilfe
leistet, eben genau daran hindert.
Ganz normal Totschlag oder Mord.
Also z.b. Haus brennt,
Täter hat
den Schlüssel und gibt ihn nicht her oder so.
Im Internet hab ich keine Beispiele dazu gefunden …
Hier ist es ja wieder ein Nichtstun, darum Totschlag oder Mord durch Unterlassen, wenn man eine Garantenpflicht annimmt.
Levay
guck mal in den § 323 c des Strafgesetzbuches und du wirst alles finden
Nein, wird er nicht, weil er auch noch die §§ 212, 211, 13 StGB braucht - und am besten ein juristisches Lehrbuch.