Unterlassene Hilfeleistung zum Zweiten

Hallo,
ich habe vor ein paar Wochen hier eine Frage zwecks
unterlassener Hilfeleistung mit dem „Hintergedanken“ dass
die in Not geratene Person stirbt.
Ich bekam als Antwort, dass dies i.A. „nur“ unterlassene Hilfeleistung
bleibt, wenn keine sog. „Garantenstellung“ vorliegt, ansonsten
kann es durchaus auch zu Totschlag/Mord oder KV werden.
Nun ist dies laut Wikipedia bei Verkehrsunfällen auch der Fall,
wenn man selbst Verursacher (Beteiligter?) des Unfalls war.
Ist dem so?
Gruss

Hallo,

ich habe vor ein paar Wochen hier eine Frage zwecks
unterlassener Hilfeleistung mit dem „Hintergedanken“ dass
die in Not geratene Person stirbt.
Ich bekam als Antwort, dass dies i.A. „nur“ unterlassene
Hilfeleistung
bleibt, wenn keine sog. „Garantenstellung“ vorliegt, ansonsten
kann es durchaus auch zu Totschlag/Mord oder KV werden.
Nun ist dies laut Wikipedia bei Verkehrsunfällen auch der
Fall,
wenn man selbst Verursacher (Beteiligter?) des Unfalls war.
Ist dem so?

ja, dem ist so.

Die Garantenstellung ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Ingerenz, also gerade deshalb, weil man jene Gefahr, die sich letztendlich realisiert hat, durch vorangehendes rechtswidriges oder zumindest pflichtwidriges Verhalten selbst geschaffen hat.

LG
sine

Ok, vielen Dank.
Richtet sich dann der (abgeklagte) Straftatbestand nach den
„Motiven“ der Gefährdungsentstehung?
Also z.b. bei einer Brandstiftung aus finanziellem Interesse
Mord etc?

Gruss