Person A und Person B waren in einer Beziehung, Person B fängt eine Parallelbeziehung mit Person Z an, die über fast zehn Jahre andauert. Jahrelang wusste Person Z nichts von einer Person A.
Person A erfährt von der Beziehung und erwirkt gegen Person Z mittels Anwalt eine Unterlassungserklärung (Kontaktverbot zu Person A).
Begründung: Person Z „gefährde [angeblich] die Weiterführung der Beziehung“ (zwischen A und B).
Dies ist unwahr. Hinzu kommt, dass A und B offensichtlich schon länger keine klassische Beziehung mehr hatten. Darüberhinaus trennen sich A und B kurze Zeit nach erwirken der Erklärung durch Z.
Ist Z weiterhin gebunden an die Erklärung? Greift hier §313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage)?
Begründung: Person Z „gefährde [angeblich] die Weiterführung
der Beziehung“ (zwischen A und B).
Dies ist unwahr. Hinzu kommt, dass A und B offensichtlich
schon länger keine klassische Beziehung mehr hatten.
Darüberhinaus trennen sich A und B kurze Zeit nach erwirken
der Erklärung durch Z.
Ist Z weiterhin gebunden an die Erklärung? Greift hier §313
BGB (Störung der Geschäftsgrundlage)?
§ 313 bgb ist ein guter ansatz. man könnte vorrangig an eine ergänzende vertragsauslegung denken, dass der unterlassungsvertrag dann seine wirkung verliert, wenn die beziehung endet.
mir ist allerdings völlig unklar, auf welche gesetzliche grundlage sich das „kontaktverbot“ stützen soll. sind a und b verheiratet oder liegt irgendeine (erhebliche) persönlichkeitsverletzung durch z (belästigung etc.) vor oder eine sonstige rechtsgutsverletzung (gesundheit etc.) ?
das auferlegen eines kontaktverbots aufgrund des bloßen führens einer parallelbeziehung hält mA (auf den ersten blick) der kontrolle anhand §§ 138, 242 bgb nicht stand und würde (unberechtigt) in das persönlichkeitsrecht von z eingreifen…
der wortlaut der unterlassungserklärung würde mich auch interessieren… ist jeder kontakt „verboten“ ?