Mal angenimmen Herr X arbeitete einige Zeit beim Arbeitgeber A (internationaler Spediteur). Das Arbeitsverhältnis wurde nicht verlängert, denn man verstand sich nicht gut.
Nach einem halben Jahr hat Herr X angefangen, bei einem anderen internationalen Spediteur B zu arbeiten und dabei auch unter anderen mit den Kunden des A in Kontakt gekommen (was in der Branche ja nicht selten ist, denn). Das gefiel dem A nicht und er hat seinen Kunden (die durch X jetzt auch mit B arbeiten) wahrheitswidrig erklärt, dass X die Vergütung nicht rechtszeitig zahlt und sehr unzuverlässig ist. Dadurch entgehen nicht nur dem B die neuen Kunden, sondern auch das Ansehen des X auf dem Markt wird beschädigt.
Der B will sich aber mit dem stärkeren Mitbewerber A nicht anlegen.
Frage ist also, ob dem X persönlich irgendwelche Unterlassungsansprüche gegen A zustehen, evtl. aus dem früheren (vertraglichen) Arbeitsverhältnis mit A, oder aus 1004 BGB analog (APR?), schließlich sind seine berufliche Perspektive dadurch getroffen.
Danke Euch im Voraus, ich hoffe auf ein paar interessanten Antworten.
Nikita
Hallo,
also: Das was der alte Arbeitgeber A gemacht hat ist je nach Beweislage Üble Nachrede (http://dejure.org/gesetze/StGB/186.html) oder aber Verleumdung (http://dejure.org/gesetze/StGB/187.html).
Hieraus resultiert ggf. ein Zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch (http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html) sowie ein Unterlassungsanspruch nach §1004 BGB.
Hier würde ich anbieten, erst einmal Strafrechtlich vorzugehen und ein Zivilverfahren nachzuschieben (siehe http://dejure.org/gesetze/StGB/190.html). Allerdings sollte man schon auch Zeugen anbieten können oder andere Beweise haben. Und das ist natürlich schwierig, wenn es sich bei den Zeugen um Kunden handelt, die man eigentlich behalten will.
Zwickmühle…
Viele Grüße
Lumpi
Danke schon mal für die Antwort!
Aber für den Schadensersatz bräuchte man konkreten Schaden, und den kann der Herr X nicht konkret beziffern, er ist schließlich nur Angestelter.
Und bei 1004 BGB: auf die Verletzung welches Rechts sollte man da abstellen?
Danke
ok, ich glaube, ich hab’s: der Unterlassungsanspruch beruht sich auf § 823 II BGB, § 186/187 StGB i.V.m. § 1004 BGB analog.
Kann doch stimmen , oder?