Hallo Ihr lieben,
ich habe folgende Frage an Euch:
Bei der Kündigung eines DSL-Anschlusses verlangt der Kunde von Rückwerbungsversuchen abzusehen.
Die Kündigung wird seitens des Telekommunikationsunternehmens bestätigt, allerdings gibt das Unternehmen an, dass eine Befreiung von Werbung nicht stattfinden kann, da der Kunde beim Vertragsanschluss angegeben hat, im Bekanntenkreis bei Bedarf die Produkte des Unternehmens anzubieten. Eine sogenannte Promotingvereinbarung ohne eine Absatzverpflichtung.
Zu diesen Promotiongzwecken wird alle paar Monate ein Heft mit den neuen Angeboten des Unternehmens zugesandt.
Hier will das Unternehmen offenkundig bewusst zwei unterschiedliche Dinge miteinander vermischen: Es geht mit dem Verlangen des Kunden rein um Rückwerbungsversuche, nicht um die Promotingsache.
Zwischenzeitlich sind schon sieben Anrufe des Unternehmens mit Rückwerbeversuchen erfolgt.
Wie kann sich der Kunde dagegen wehren? Natürlich kann der Kunde nochmals die Unterlassung verlangen, doch andererseits wurde bereits das Unterlassungsverlangen welches mit der Kündigung ausgesprochen wurde missachtet.
Hat das Unternehmen mit der Ablehnung des Unterlassungsbegehrens gegen Rückwerbungsversuche aus Eurer sicht recht, oder hat das Unternehmen dem Verlangen des Kunden auf jeden Fall folge zu leisten?
Wie kann der Kunde sich gegen die bereits erfolgten Rückwerbungsversuche wehren?
Freuen würde ich mich auch, wenn Ihr ein paar Grundlagen nennen könntet (Gesetz oder Urteil).
Vielen Dank und viele Grüße
Hallo,
da der Kunde
beim Vertragsanschluss angegeben hat, im Bekanntenkreis bei
Bedarf die Produkte des Unternehmens anzubieten. Eine
sogenannte Promotingvereinbarung ohne eine
Absatzverpflichtung.
was wurde da genau vereinbart? Ich persönlich kann mir darunter nichts vorstellen.
Zu diesem Thema im Allgemeinen habe ich dies gefunden:
http://www.anwaltzentrale.de/rechtsanwalt_fachartike…
http://www.beckmannundnorda.de/spam.html
Eine Unterlassungserklärung und - klage kann sicher angestrengt werden, sofern diese ominöse Promotingvereinbarung vertraglich nicht derart gestaltet ist, dass eine Verpflichtung seitens des (EX)Kunden besteht.
Dazu müsste man die Vertragsbedingungen kennen.
ms
Hallo, danke für die Antwort.
Genau vereinbart wurde, dass der Kunde alle sechs (?) Wochen ein Heft mit den aktuellen Angeboten zugesandt bekommt. Diese kann er dann gegen eine Provision anbieten. Ähnlich einem Kunden-werben Kunden Programm, nur etwas professioneller aufgezogen.
Gruß Daniel
Hi,
Genau vereinbart wurde, dass der Kunde alle sechs (?) Wochen
ein Heft mit den aktuellen Angeboten zugesandt bekommt. Diese
kann er dann gegen eine Provision anbieten. Ähnlich einem
Kunden-werben Kunden Programm, nur etwas professioneller
aufgezogen.
eigentlich müsste dies ja mit der Kündigung auch erlischen. Dazu kann ich leider nichts sagen.
Was manchmal hilft ist, dass man „Annahme verweigert, zurück zum Absender“ auf das Heft schreibt und es in den Briefkasten wirft.
Früher musste dann Nachporto gezahlt werden, und die Versender stellten die Zusendungen meistens ganz schnell ein.
Wenn vertraglich wirklich keine Verpflichtung besteht, würde ich mich auf BDSG § 20, 35 beziehen.
http://www.juraforum.de/gesetze/BDSG/35/35_BDSG_beri…
http://www.juraforum.de/gesetze/BDSG/20/20_BDSG_beri…