Unterlassungserklärung Abmahnender nicht genannt

Strafbewehrte Unterlassungserklärungen können Formfehler haben und nichtig sein. Reicht es hierbei bereits aus, wenn die von einem Anwalt verfasste Unterlassungserklärung nur den Nachnamen des Abmahnenden (seines Mandanten) enthält? So etwas sollte doch neben der Adresse des Abgemahnten auch die Adresse des Abmahnenden enthalten?

Herzlichen Dank im voraus!
Feivel

Es gibt keine Formvorschriften für Unterlassungserklärungen. Darum gibt es auch keine Formfehler, welche die Erklärung nichtig machen könnten. Die „fehlende“ Anschrift ist im Übrigen kein Problem der Form, sondern des Inhalts. Wenn der Abgemahnte die Erklärung unterzeichnet, ist doch in aller Regel klar, wer hier der Abmahnende und wer der Abgemahnte ist. Warum sollte die Unterlassungserklärung nichtig oder auch nur auslegungsbedürftig sein?

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Mir kommt es einfach zu unbestimmt vor, wenn z.B. nur zu lesen ist „Abgemehnter (mit vollem Name und Anschrift)“ verpflichtet sich „Herr Meier“ ab dem 26.3.2020 nicht mehr Doofi zu nennen.

Welchem Herrn Meier auf diesem Planeten gilt denn der Vertrag gegenüber? Man könnte jetzt sagen, dass damit der Mandant des Anwalts gemeint ist. Aber der Anwalt hat dem Abgemahnten ja nicht mitgeteilt wie sein Mandant mit Vornamen heißt oder wie seine Anschrtift lautet, Insofern existiert - sofern der Abgemahnte diese Informationen tatsächlich nicht kennt - für ihn nur ein „Herr Meier“.

zeigt dem Abgemahnten doch ganz deutlich, um wen es geht. Oder kennt er gleich einen ganzen Haufen von Meiers, die er alle Doofi genannt hat?

Und wie kommst du darauf, dass es hier ein Bestimmtheitsgebot gibt?

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Weil es ein Vertrag ist: wenn x dies und jenes nochmal tut, muss er an y einen genannten Betrag zahlen. Ein Vertrag wird hier ja zwischen 2 Personen geschlossen. Wie kann denn sonst klar sein, welcher Herr Meier gemeint ist, wenn nicht mindestens Vorname und Adresse genannt sind? Der Abgemahnte wird es wohl wissen, aber woher weiß das ein Gericht, wenn es irgendwann ggf. mal um die Geltendmachung eines Anspruchs kommt, weil der Abgemahnte gegen den Vertrag verstoßen hat? Es gibt dann nur einen Dreizeiler der gegenüber einem Herr Meier gilt. Wenn der Abgemahnte meinetwegen den Großonkel Heinz Meier des Abmahnenden „Doofi“ nennt, kann der sich den Wisch auch nehemen und eine Vertragsstrafe geltend machen? Das sind doch nach meinem Verständnis grundlegende Dinge, die in jeden Vertrag reingehören.

Das ist eine Beweisfrage. Wer vor Gericht nicht beweisen kann, was er zu beweisen hat, der verliert den Prozess. Dadurch wird aber die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht nichtig. Warum sollte sie auch? Kann der klagende Abmahnende beweisen, dass sich der nun beklagte Abgemahnte strafbewehrt zu einer Unterlassung verpflichtet hat, gibt es doch keinen Grund, ihn die Klage verlieren zu lassen, weil es zu einer Unklarheit hätte kommen können, die aber zum für das Gericht entscheidungserheblichen Zeitpunkt (Schluss der letzten mündlichen Verhandlung) nicht oder nicht mehr bestand. Kann der Kläger den Beweis aber nicht führen, verliert er den Prozess auch ohne Nichtigkeit der Erklärung.

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