Hallo,
ich bin im Hochschulgesetz-Schleswig Holstein HSG-SH § 3 (2) Satz 3 auf folgende Vorgabe gestoßen:
„Auf privatrechtliche Beteiligungen der Hochschulen finden die §§ 65 bis 69 der Landeshaushaltsordnung Anwendung.“
Ich frage mich nun, dass dies im Umkehrschluss bedeutet, dass alle anderen §§ der LHO keine Anwendung bei privatrechtliche Beteiligungen finden oder nun die §§ 65 bis 69 insbesondere zu beachten sind?
Öffentliche Hochschulen unterliegen doch allgemein der LHO, warum wird also im HSG auf diese §§ hingewiesen?
Danke wer mir helfen kann