Hallo WER-WEISS-WAS Gemeinde,
in einer Diskussion konnte ich mit Freunden nicht genau klären, ob die Anmietung bzw. der Mietvertrag von Garagen genau den selben rechtlichen Bestimmungen unterliegt wie die Anmietung bzw. der Mietvertrag für Wohnraum !
Bei Wohnungsmieten heisst es ja, dass die Ankündigung einer Mieterhöhung 3 Monate vor in Krafttreten bis zum 3. des Monats zugestellt werden muss.
Gibt es da andere Fristsetzungen für Garagen?
Fiktives-Bsp.: Bis zum 3.eines Monats wird die Garagenmieterhöhung mitgeteilt und sie ist korrekterweise zum 1. des Folgemonats fällig ?
Was trifft nun zu ?
Und reicht es aus zu Begründen, dass die derzeitige Betriebskostpauschale nicht mehr ausreichend ist oder müssen die Betriebskosten auch für Garagen einzeln aufgelistet werden?
Kann ich zu Garagen (-mietrecht) irgendwo was nachlesen ?
Vielleicht hat je jemand einige Tipps !
Danke
für Eure Statements
Rainer
Moin,
Garagen unterliegen dem Wohnungsmietrecht, wenn sie zusammen mit Wohnraum gemietet wurden. Wurden sie alleine gemietet unterliegen sie NICHT dem Wohnungsmietrecht.
Im BGB ist Miete von § 535 - § 580a
davon ist §§ 549-577a nur für Wohnraum.
http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html
Wichtig ist, ob im Garagenmietvertrag überhaupt die Möglichkeit der Mieterhöhung vereinbart ist. An sonsten bleibt nur die gütliche Einigung der Vertragsparteien oder die Änderungskündigung. Die Höhe der Erhöhung ist übrigens in reinen Garagenverträgen im Gegensatz zu Wohnraumverträgen nicht reglementiert.
vnA
Danke vnA
,
Moin,
Garagen unterliegen dem Wohnungsmietrecht, wenn sie zusammen
mit Wohnraum gemietet wurden. Wurden sie alleine gemietet
unterliegen sie NICHT dem Wohnungsmietrecht.
Also ich habe nachgefragt. Es wurde ein Extra Mietvertrag unterzeichnet für die Garage.
Wichtig ist, ob im Garagenmietvertrag überhaupt die
Möglichkeit der Mieterhöhung vereinbart ist.
Es soll vereinbart sein, daß der Vermieter seit 01.05.04 alle 3 Jahre berechtigt ist, das Nutzungsentgelt unter Berücksichtigung der Ortüblichkiet zu überprüfen und nach § BGB 315 neu zu vestimmen.
Die Höhe der Erhöhung ist übrigens in
reinen Garagenverträgen im Gegensatz zu Wohnraumverträgen
nicht reglementiert.
? d.h. nach deiner Aussage, daß ab 01.04. die Erhöhung zu zahlen wäre und keine Ankündigugnsfrist von 3 Monaten eingehalten werden muss, weil es nicht reglementiert ist ?
MfG
Rainer
Noch mal Moin,
Es soll vereinbart sein, daß der Vermieter seit 01.05.04 alle
3 Jahre berechtigt ist, das Nutzungsentgelt unter
Berücksichtigung der Ortüblichkiet zu überprüfen und nach §
BGB 315 neu zu vestimmen.
? d.h. nach deiner Aussage, daß ab 01.04. die Erhöhung zu
zahlen wäre und keine Ankündigugnsfrist von 3 Monaten
eingehalten werden muss, weil es nicht reglementiert ist ?
Ist doch schon geregelt, und das schon seit 1.5.04. Wieviel vorher sollte es denn sonst noch sein?
MfG
Rainer
vnA