Unterliegt die Wohnunge dem Zugewinn oder nicht?

Hallo,

mich würde interessieren, ob die Wohnung bei einer Scheidung mein alleiniges Eigentum ist oder aber es dem Zugewinn unterliegt.

Rückblick ist das ich die besagte Wohnung von meinen Eltern billiger Erworben habe, dies wurde dann Notariell von allen beteiligten auch von meiner Frau unterzeichnet, sodass im Scheidungsfall die Wohnung bzw. Schenkung mir zusteht.

Den Kaufvertrag der Wohnung haben wir aber beide Unterschrieben, was gilt denn nun im Scheidungsfall?

Für eure Antworten im Voraus besten Dank.

Gruß
Ben

Wurde der Kaufvertrag vor oder nach der notariellen Beurkundung unterzeichnet?
Hallo,

mich würde interessieren, ob die Wohnung bei einer Scheidung
mein alleiniges Eigentum ist oder aber es dem Zugewinn
unterliegt.

Rückblick ist das ich die besagte Wohnung von meinen Eltern
billiger Erworben habe, dies wurde dann Notariell von allen
beteiligten auch von meiner Frau unterzeichnet, sodass im
Scheidungsfall die Wohnung bzw. Schenkung mir zusteht.

Den Kaufvertrag der Wohnung haben wir aber beide
Unterschrieben, was gilt denn nun im Scheidungsfall?

Für eure Antworten im Voraus besten Dank.

Gruß
Ben

Der Kaufvertrag wurde NACH der notariellen Beurkundung unterzeichnet.

Um die Frage noch etwas zu erweitern:

Wie verhält es sich denn dann mit der Restschuld die noch auf der Immobilie lastet?
Die Wohnung steht mir notariell zu.
Schulden werden doch zu gleichen Teilen geteilt, haben doch beide den Kaufvertrag als auch Kreditantrag unterschrieben.

Oder wird das anders gehandhabt?

Hallo Ben,
ich nehme an, die Wohnung wurde während der Ehe erworben, dann unterliegt sie dem Zugewinn. Ich gehe davon aus ihr seid beide im Grundbuch als gleichberechtigte Eigentümer eingetragen. Allerdings wenn du die Wohnung von deinen Eltern billiger erworben hast, so ist die Differenz zum regulären Kaufpreis eine Schenkung an dich und wird deinem Anfangsbestand vor der Eheschließung zugerechnet. Du solltest dann aber vorsichtshalber eine Schenkungsbescheinigung deiner Eltern vorlegen können. Schwierigkeiten sehe ich dann allerdings bei der Ermittlung des damaligen tatsächlichen Immobilienwertes, denn du musst ja den Preisnachlass, den deine Eltern dir gewährt haben ergo die Höhe der Schenkung irgendwie plausibel nachweisen können.
Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen.
LG Patrizia

Also der Immobilienwert wurde damals ebenso notariell festgehalten und somit mit einer Kennzahl belegt. Somit ist die höhe der Schenkung ausweisbar.

Sorry wenn ich jetzt nochmal anfang, aber ich würde gerne ein kleines Beispiel anführen, ob ich das etwa verstanden habe:

Angenommen: Ich habe eine Immobilie im Wert von 170.000.- für 100.000.-€ bekommen.
Die 70.000.-€ wurden notariell festgehalten und Beurkundet.
Die 100.000.-€ sind Zugewinn + 20.000.-€ Renovierung

Scheidungsfall: Wohnung wird für 160.000.-€ verkauft.
Schenkung 70.000.-€ / Zugwinn 90.000.-€
=45.000.-€ SIE/ER
Schulden:
Sie 60.000.-€ / Er 60.000.-€
Ergebnis = Sie -15.000.-€
Er +55.000.-€

Liege ich mit dieser Rechnung auf dem Richtigen Weg?

Danke nochmal für eure Mühe!!

Hallo Ben,
leider kann ich Dir als Nichtjurist hier keine qualifizierte Antwort geben.
Diplom-Psychologin
Petra Dahl

Hallo Ben,
da muss ich leider passen, den das wiederspricht sich in meinen Augen.
Ich weiss nicht was in diesem Fall gilt.
Aber viel Glück dabei.
Gruß
jama44

Hallo, Hallo, Hallo, hallo
so klingt das Echo im Wald.

Wenn Sie bei Anfragen bereit sind sich eines höflicheren Stils bedienen, fragen Sie bitte wieder an.

Mit freundlichen Grüßen
Bert K.

Hallo Ben, normaler Weise steht dir die Wohnung zu. Denn bei einem Erbe hat der Partner keinen Zugriff und auch keinen Anspruch drauf. Ich denke du bist auf der sicheren Seite. Ich würde aber in deinem Fall trotzdem noch einen Anwalt hinzu ziehen. Lg Martina

Hallo Ben,
ich meine schon, dass hier der Zugewinn gilt, wenn Ihre „Noch-Frau“ im Grundbuch steht. Aber sicher bin ich mir nicht.
Vielleicht hilft hier eine Rechtsberatung?
LG
Bambam

Hallo Ben,

ich verlasse mich nicht gern auf die Schilderungen von Betroffenen, weil man hinterher feststellt, dass die Sache juristisch doch anders aussieht.

Es kann ja sein, dass die damals unterzeichnete Erklärung bereits ausreicht und das Familiengericht die Wohnung nicht als Zugewinn ansetzt. Nur garantieren möchte ich dafür nicht, weil ich vermute, dass ihr mit beiden Namen im Grundbuch eingetragen seid.

Helfen könnte dir nur ein Ehevertrag, worin die Gütertrennung notariell festgeschrieben ist. Den hast du aber nicht und musst deshalb die vorhandenen Dokumente deinem Anwalt zur Prüfung vorlegen. Da du für die Scheidung ohnehin einen Anwalt benötigst, entstehen dir also keine zusätzlichen Aufwendungen.

Du hast nicht geschrieben, wie die Kommunikation mit deiner Noch-Ehefrau im Moment klappt. Wahrscheinlich nicht mehr so gut, sonst hättest du sie um Austragung aus dem Grundbuch bitten können.

Vermutest du, dass sie trotz bestehender Regelung im Scheidungsfalle Ansprüche stellen könnte? Oder willst du dich nur im Vorfeld erkundigen?

Denke bitte daran, dass deine Frau aber in jedem Falle einen Anspruch auf eine gleichwertige Wohnung hat und somit einen Ausgleich beanspruchen kann. So einfach kann man seine Partnerin nicht vor die Tür setzen.

Es ist jetzt an der Zeit, alle relevanten Fragen mit dem Anwalt durchzusprechen, bevor du fatale Fehler machst.

Übrigens wird deine Frau ja ebenfalls einen Anwalt einschalten; dann werden dir recht schnell die Forderungen vorgetragen und du siehst klarer woher der Wind weht.

Trotzdem wünsche ich dir viel Glück!

Gruß aus Hamburg

Steve-HH

Hallo Ben!

Nun, das ist eine Rechtsfrage, die ich nicht befugt bin zu beantworten. Ein Anwalt wird den Kaufvertrag und das notariell beglaubigte Schreiben prüfen müssen. Oft kommt es genau da auf die exakte Wortwahl an. Wenn deine Frau nicht darauf verzichtet, wird letztendlich ein Gericht entscheiden müssen, wie die Wohnung „verteilt“ wird.
Ich wünsche dir viel Erfolg und viel Kraft für den offenbar anstehenden Rosenkrieg.

Ira

Die Frage ist leider recht dürftig, da eigentlich bekannt sein sollte, wer nun im Grundbuch als Eigentümer eingetragen steht. Die Umschreibung der mutmaßlichen Vereinbarungen (für den Scheidungsfall wurde was vereinbart ???) sind so nicht nachvollziehbar.
Im ehelichen Güterrecht gilt m.E., dass Vermögensvermehrungen durch Schenkungen und Erbschaften, die während der Ehe geschehen, nicht in den Zugewinnausgleich fallen. Allerdings aber zwischenzeitliche Wertsteigerungen.
Mit freundlichen Grüßen aus dem nördlichen Wesertal
H.G.
(bisher in 2.509 Tagen 1.777-mal Fragen beantwortet)

Hallo Ben,
in 2000 hat der BGH entschieden, dass …bei Scheidung…(siehe wikipedia,google:Scheidung)

Gruß Bernd

Hallo Ben,
sorry für die späte Antwort. Bin keine rechtsanwältin, daher ist das keine rechtsberatung von mir, nur eine meinung.
Wer hat die Wohnung bezahlt? Kannst du das nachweisen? Wessen Geld war das? Stammt das Geld von einem gemeinsamen Konto oder kannst du nachweisen, dass du das aus dienem Geld bezahlt hast? Wieso hat deine Frau eine Schenkung oder Kauf mit unterschrieben? Hat sie auch was dazu gezahlt? Wie kannst du nachweisen, wer wie viel? Im falle einer Scheidung behält jeder das, was er in die Ehe eingebracht hat. Wenn du persönlich etwas danach geerbt oder geschenkt bekommen hast, gehört das auch dir. Wenn ihr aber zusammen etwas gekauft habt, wobei man es nicht mehr auseinander halten kann, wer wie viel gezahlt hat, dann ist das Zugewinn. Wenn die Eltern die Wohnung euch beiden geschenkthaben, dann musst du diese bei der Scheidung auch teilen.
Gruß

kristina

Hallo Ben,
wahrscheinlich ist es jetzt schon zu spät, aber mir ist die Anfrage verloren gegangen. Ich bitte um Entschuldigung. Vielleicht bekomme ich trotzdem noch einen Bewertungspunkt :=)
Also wegen der Wohnung würde ich empfehlen, beim Amtsgericht nachzufragen. Dort gibt es Rechtsberater, i.d.R. kostenlos, die einen dazu beraten können. Auf diese Weise spart man sich den Rechtsanwalt.
Viele Grüße und ein schönes Osterfest!
Bernd