Unterliegt Kurzarbeitergeld Progressionsvorbehalt

Hallo zusammen!

Wo ist eigentlich definiert welche" Lohnersatzleistung" dem Progressionsvorbehalt unterliegen?

Speziell bezüglich des Kurzarbeitergeldes würde ich noch folgendes gegen die Anwendung des Progressionsvorbehaltes ins Felde führen:

a) Das Kurzarbeitergeld ist ja nicht nur eine Lohnersatzleistung, sondern auch eine Förderung des Arbeitgebers. Ein Ziel ist es, dem Arbeitgeber zu ermöglichen, seinen qualifizierten Mitarbeiterstamm über eine „Durststrecke“ zu erhalten.

b) Anders als bei reinen Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld, Elterngeld et cetera, muss der Arbeitnehmer bei Kurzarbeit ja auch eine Arbeitsleistung erbringen, er muss sich nämlich in Arbeits-Bereitschaft halten. Soweit mir bekannt ist, gilt Bereitschaft arbeitsrechtlich auch als Arbeitszeit und muss – wenn sicher auch in vermindertem Umfang – vergütet werden.

c) Der Arbeitnehmer wird durch die derzeitige Praxis doppelt benachteiligt:

  1. Er erhält nur ein vermindertes Nettoentgelt.

  2. Der auf dieses Entgelt normalerweise entfallende Lohnsteueranteil wird nicht vom Arbeitgeber ans Finanzamt abgeführt. Dies führt dann in der Regel durch den Progressionsvorbehalt zu einer Steuernachzahlung oder einer verminderten Steuererstattung. Gegenüber einem Arbeitnehmer, der normalen Bereitschaftsdienst zu gleichem Entgelt macht, hat er damit eine höhere Steuerbelastung.

Während Nachteil Nummer 1. wenigstens ein verminderter Arbeitseinsatz gegenübersteht (ob dies als Vorteil betrachtet wird, hängt sicher sehr vom einzelnen Arbeitnehmer und Job ab), erhält er für die steuerlichen Nachteile keinerlei anderweitigen Ausgleich.

Für mich hat dies schwer den Anschein, dass Lasten mal wieder einseitig auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden, während Arbeitgeber, Finanzamt und Arbeitsamt von dieser Regelung nur profitieren.

Was meint ihr? Sehe ich das richtig, und wenn ja hat schon mal jemand versucht da gerichtlich gegen vorzugehen?

Vielen Dank für eure substantiierte Stellungnahme
Conrad

Hallo zusammen!

Wo ist eigentlich definiert welche" Lohnersatzleistung" dem
Progressionsvorbehalt unterliegen?

> § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a

Speziell bezüglich des Kurzarbeitergeldes würde ich noch
folgendes gegen die Anwendung des Progressionsvorbehaltes ins
Felde führen:

a) Das Kurzarbeitergeld ist ja nicht nur eine
Lohnersatzleistung, sondern auch eine Förderung des
Arbeitgebers. Ein Ziel ist es, dem Arbeitgeber zu ermöglichen,
seinen qualifizierten Mitarbeiterstamm über eine
„Durststrecke“ zu erhalten.

b) Anders als bei reinen Lohnersatzleistungen, wie
Arbeitslosengeld, Elterngeld et cetera, muss der Arbeitnehmer
bei Kurzarbeit ja auch eine Arbeitsleistung erbringen, er muss
sich nämlich in Arbeits-Bereitschaft halten. Soweit mir
bekannt ist, gilt Bereitschaft arbeitsrechtlich auch als
Arbeitszeit und muss – wenn sicher auch in vermindertem Umfang
– vergütet werden.

c) Der Arbeitnehmer wird durch die derzeitige Praxis doppelt
benachteiligt:

  1. Er erhält nur ein vermindertes Nettoentgelt.

  2. Der auf dieses Entgelt normalerweise entfallende
    Lohnsteueranteil wird nicht vom Arbeitgeber ans Finanzamt
    abgeführt. Dies führt dann in der Regel durch den
    Progressionsvorbehalt zu einer Steuernachzahlung oder einer
    verminderten Steuererstattung. Gegenüber einem Arbeitnehmer,
    der normalen Bereitschaftsdienst zu gleichem Entgelt macht,
    hat er damit eine höhere Steuerbelastung.

> Das sehe ich etwas anders. Arbeitnehmer A verdient 10.000 €, Arbeitnehmer B verdient 6.000 € plus 4.000 Kurzarbeitergeld. Arbeitnehmer A hat 10.000 € zu versteuern, während B ohne Progressionsvorbehalt nur 6.000 € versteuern müsste. Beide haben aber das gleiche Geld Zuverfügung.
Unterstellt man einen Steuersatz bei 10.000 € von 10%, muss A 1.000 € Steuern zahlen, während B nur 600 € zahlen muss.

Im Bereich des Steuerrechts, insbesondere des Einkommensteuerrechts, wird die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit.

Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Besteuerung niedrigerer Einkommen angemessen ausgestaltet werden muss.

Das sollte jetzt kein Pladoyer für den Gesetzgeber sein. Ich wollte nur mal aufzeigen, dass die Dinge nicht so einfach sind wie sie erscheinen.
.

Während Nachteil Nummer 1. wenigstens ein verminderter
Arbeitseinsatz gegenübersteht (ob dies als Vorteil betrachtet
wird, hängt sicher sehr vom einzelnen Arbeitnehmer und Job
ab), erhält er für die steuerlichen Nachteile keinerlei
anderweitigen Ausgleich.

Für mich hat dies schwer den Anschein, dass Lasten mal wieder
einseitig auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden, während
Arbeitgeber, Finanzamt und Arbeitsamt von dieser Regelung nur
profitieren.

Was meint ihr? Sehe ich das richtig, und wenn ja hat schon mal
jemand versucht da gerichtlich gegen vorzugehen?

> Bundesfinanzhof und Bundesverfassungsgericht haben in mehreren Entscheidungen bereits zu dem Thema Progressionsvorbehalt Stellung genommen und bisher weder einen Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG noch gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit gesehen.

Zunächst herzlichen Dank Arnold!

> Das sehe ich etwas anders. Arbeitnehmer A verdient 10.000 €,
Arbeitnehmer B verdient 6.000 € plus 4.000 Kurzarbeitergeld.
Arbeitnehmer A hat 10.000 € zu versteuern, während B ohne
Progressionsvorbehalt nur 6.000 € versteuern müsste.

Da stimme ich Dir zu. Das Problem taucht ja auch erst auf, wenn man die Netto-Rechnung betrachtet (sind jetzt keine exakten Zahlen und wir tun mal so als ob es keine Sozialversicherung gäbe - nur um das Prinzip zu verdeutlichen):

I. Einkommen / Lohnsteuer

A verdient 6.000 netto für geleistete Arbeit und 4.000 EUR für Dienstbereitschaft. Der AG hat für ihn 1.000 EUR Lohn-Steuer abgeführt.

B verdient 6.000 netto für geleistete Arbeit und 4.000 EUR Kurzarbeitergeld. Da das Kurzarbeitergeld nicht steuerpflichtig ist, und für die 6.000 keine Lohnsteuer abzuführen ist, hat der AG für ihn 0 EUR Lohn-Steuer abgeführt.

II. Einkommensteuer
Nun kommt das Finanzamt und macht folgende Rechung auf:

A. Steuerpflichtiger Arbeitslohn 10.000 EUR, dafür 900,- Steuern, abzgl. 1.000,- EUR abgeführte Lohnsteuer = A kriegt 100,- EUR zurück.

B: Steuerpflichtiger Arbeitslohn 6.000 EUR, dafür eigentlich 0,- Steuern, aber wegen Progressionsvorbahlt, dann doch 400,- EUR. Da
Der AG für B. keine Lohnsteuer abgeführt hat, muss B. 400,- nachzahlen.

Obwohl beide die gleiche Leistung erbracht haben und (netto) das gleiche Entgeld erhalten haben, hat B einen Steuernachteil von 500,- EUR gegenüber A (Wie gesagt, keine exakten Zahlen aber die Relation dürfte so in etwa stimmen)!

Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher
Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden,
Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich
hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während
(in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im
Vergleich mit der Besteuerung niedrigerer Einkommen angemessen
ausgestaltet werden muss.

Ja - das finde ich auch sehr richtig! Ist ja nicht so als ob der Gesetzgeber nur Mist machen würde :wink:

Das Problem ist, daß eine staatliche Förderung, für Arbeitgeber UND Arbeitnehmer steuerlich nur dem Arbeitnehmer belastet wird. Die Sache wäre ganz einfach: Kurzarbeitergeld wird voll steuerpflichtiger Arbeitslohn (und würde konsequenterweise aus dem Brutto und nicht aus dem Netto-Lohn berechnet) und der Arbeitgeber müßte verpflichtet werden die darauf anfallende Lohnsteuer abzuführen. Dann wären A und B wirklich gleich gestellt.

Das sollte jetzt kein Pladoyer für den Gesetzgeber sein. Ich
wollte nur mal aufzeigen, dass die Dinge nicht so einfach sind
wie sie erscheinen.

Hatte ich den Eindruck erweckt, ich fände das einfach? Im Gegenteil, das Problem ist hier - wie an vielen anderen Stellen auch - ein aus dutzenden Interessenkonflikten zusammengeflicktes Recht … Das einfachste wäre, alle Einkünfte gleich zu behandeln - ein ebenso einfaches wie gerechtes Steuerrecht. Aber dann würden wohl 50% unserer Finanz-Beamten und Steuerberater arbeitslos …

Herzlichst
Conrad

Sorry - aber das ist doch totaler Unsinn…
A zahlt insgeamt 900 € Steuern und B zahlt insgesamt 400 € Steuern und B ist deswegen benachteiligt, nur weil er die Steuern zu einem anderen Zeitpunkt zahlen muss?

Umbekehrt macht es doch Sinn: B hat den doppelten Vorteil - unterm Strich zahlt er 500 € weniger Steuern als A und muss die Steuern außerdem erst viel später bezahlen (auch wenn dieser Zinsvorteil minimal sein dürfte aktuell).

Bei A zahlt doch nicht der Arbeitgeber die Steuern, sondern zieht sie vom Gehalt ab und führt sie ans Finanzamt ab - fertig. Der Arbeitgeber ist durch die Lohnsteuer doch nicht belastet, sondern allein der Arbeitnehmer (wenn wir von einer Bruttolohn-Vereinbarung ausgehen).

Hallo Paulchen!

Sorry - aber das ist doch totaler Unsinn…

Natürlich, aber nicht so wie Du meinst. Was Du übersiehst: Die Berechnung von Lohnersatzleistungen erfolgt ja auf Basis des Netto- nicht des Bruttolohns!

Bei A zahlt doch nicht der Arbeitgeber die Steuern, sondern
zieht sie vom Gehalt ab und führt sie ans Finanzamt ab -
fertig.

Genau A kriegt: „Netto“ und eine „Steuergutschrift beim Finanzamt“
B kriegt: nur „Netto“ - da ist keine Lohnsteuer die ans Finanzamt abgeführt wird. Trotzdem erhöht sich durch das „Netto“ seine Steuerlast - und das ist das Problem!!!

Der Arbeitgeber ist durch die Lohnsteuer doch nicht
belastet, sondern allein der Arbeitnehmer (wenn wir von einer
Bruttolohn-Vereinbarung ausgehen).

Formell hast Du Recht, aber wie wußte schon unser Ur-Altbundeskanzler: „Entscheidend ist was hinten rauskommt“. Wenn Lohnersatzleistungen ins Spiel kommen haben wir zudem das Problem, daß es kein Brutto mehr gibt! Dewegen habe ich ja extra betont, daß man das Problem nur erkennen kann, wenn man die Netto-Zahlungsströme betrachtet! Schau Dir meine Berechung jetzt bitte nochmals an - Nu verstanden? :wink:

Ich gebe Dir Recht - das ist alles sehr unsinnig und ein schönes/schlimmes Beispiel für unsere kurzsichtige, an Partialinteressen ausgerichtete Steuergesetzgebung. Würde der Staat die Lohnersatzleistungen auf Bruttobasis ermitteln und dann ganz normal den Steuer- und Sozialabgaben unterwerfen, wäre es gerechter und klarer. Per Saldo wäre der Aufwand nicht einmal höher, denn die höheren Belastungen für die Zahler von Lohnersatzleistungen würden ja dadurch wieder ausgeglichen, daß die darauf entfallenden Abgaben an die staatlichen Institutionen zurückfließen. Problematische Konstrukte wie der Progressionsvorbehalt, der die Steuergerechtigkeit, die er „mit den Händen schafft, mit dem Arsch wieder umschmeißt“, würden dann obsolet.

Das Problem ist nur, alle müßten zur gleichen Zeit am gleichen Strang ziehen. Und alle beteiligten müßten das große Ganze im Auge haben, und bereit sein partielle Umverteilungen in Kauf zu nehmen - also leider ein Ding der Unmöglichkeit in diesem unserem Lande SIGH!

Nix für ungut und schönes Wochenende
Conrad

Uuups, kleiner Fehler
Ich sehe gerade, ich habe in meinem Beispiel einen didaktischen Fehler gemacht, der möglichweise dazu geführt hat, daß es nicht richtig verstanden wurde.

Ich habe a) den Netto lohn genannt und b) die Lohnsteuer (Annahme, es gibt keine Sozialversicherung).

In der (vereinfachten) Einkommenssteuerrechnung habe ich den Netto lohn dem „zu versteuerenden Einkommen“ gleichgestzt - auch das natürlich eine Vereinfachung, denn wir wissen natürlich alle, daß „Bruttolohn“, „Nettolohn“ und „zu versteuerendes Einkommen“ drei Paar Schuhe sind.

Aber nochmal: Mit geht es hier nicht um eine korrekte Steuerberechnung, sondern nur darum zu verdeutlichen, daß es zu einer doppelten Benachteiligung führt wenn auf der einen Seite der Nettolohn als Basis genommen wird, dafür aber keine Lohnsteuer fließt und dann dieser „Nettolohn“ über den Progressionsvorbehalt wieder zu einer Erhöhung der Steuerlast führt.

Bei Lohnersatzleistungen, denen keine Arbeits- oder Bereitschaftsleistung gegenübersteht mag das noch okay sein, bei solchen Lohnersatzleistungen aber, denen Arbeits- oder Bereitschaftsleistungen gegenüberstehen (Konkursausfall, Kurzarbeit), führt das zu einer Benachteiligung der betroffenen Arbeitsnehmer.

Hoffe jetzt fällt auch bei denjenigen der Groschen, die das für blanken Unsinn hielten.

Gruß Conrad

Zunächst herzlichen Dank Arnold!

> Das sehe ich etwas anders. Arbeitnehmer A verdient 10.000 €,
Arbeitnehmer B verdient 6.000 € plus 4.000 Kurzarbeitergeld.
Arbeitnehmer A hat 10.000 € zu versteuern, während B ohne
Progressionsvorbehalt nur 6.000 € versteuern müsste.

Da stimme ich Dir zu. Das Problem taucht ja auch erst auf,
wenn man die Netto-Rechnung betrachtet (sind jetzt keine
exakten Zahlen und wir tun mal so als ob es keine
Sozialversicherung gäbe - nur um das Prinzip zu
verdeutlichen):

I. Einkommen / Lohnsteuer

A verdient 6.000 netto für geleistete Arbeit und 4.000 EUR für
Dienstbereitschaft. Der AG hat für ihn 1.000 EUR Lohn-Steuer
abgeführt.

B verdient 6.000 netto für geleistete Arbeit und 4.000 EUR
Kurzarbeitergeld. Da das Kurzarbeitergeld nicht
steuerpflichtig ist, und für die 6.000 keine Lohnsteuer
abzuführen ist, hat der AG für ihn 0 EUR Lohn-Steuer
abgeführt.

II. Einkommensteuer
Nun kommt das Finanzamt und macht folgende Rechung auf:

A. Steuerpflichtiger Arbeitslohn 10.000 EUR, dafür 900,-
Steuern, abzgl. 1.000,- EUR abgeführte Lohnsteuer = A kriegt
100,- EUR zurück.

B: Steuerpflichtiger Arbeitslohn 6.000 EUR, dafür eigentlich
0,- Steuern, aber wegen Progressionsvorbahlt, dann doch 400,-
EUR. Da
Der AG für B. keine Lohnsteuer abgeführt hat, muss B. 400,-
nachzahlen.

Obwohl beide die gleiche Leistung erbracht haben und (netto)
das gleiche Entgeld erhalten haben, hat B einen Steuernachteil
von 500,- EUR gegenüber A (Wie gesagt, keine exakten Zahlen
aber die Relation dürfte so in etwa stimmen)!

> wenn man aber jetzt mal vergleicht:
A hat also nach Anrechnung insgesamt 800 € Steuern gezahlt
B hat lediglich 400 € nach gezahlt.
Das verfügbare Einkommen bei A liegt bei 9.200 €
B hat 9.600 € verfügbares Einkommen.

**> > Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher

Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden,
Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich
hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während
(in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im
Vergleich mit der Besteuerung niedrigerer Einkommen angemessen
ausgestaltet werden muss.

Ja - das finde ich auch sehr richtig! Ist ja nicht so als ob
der Gesetzgeber nur Mist machen würde :wink:

Das Problem ist, daß eine staatliche Förderung, für
Arbeitgeber UND Arbeitnehmer steuerlich nur dem Arbeitnehmer
belastet wird. Die Sache wäre ganz einfach: Kurzarbeitergeld
wird voll steuerpflichtiger Arbeitslohn (und würde
konsequenterweise aus dem Brutto und nicht aus dem Netto-Lohn
berechnet) und der Arbeitgeber müßte verpflichtet werden die
darauf anfallende Lohnsteuer abzuführen. Dann wären A und B
wirklich gleich gestellt.

> Das ist richtig, dann wären A und B gleichgestellt. Es würde aber am monatlich zur Verfügung stehenden Einkommen nichts ändern. Vom Bruttolohn gehen als Arbeitnehmeranteile ab:

  • Rentenversicherung ca. 10%
  • Krankenversicherung ca. 7 %
  • Steuern ca. 13 %
    macht unterm Strich ca. 67 % Nettolohn

Das sollte jetzt kein Pladoyer für den Gesetzgeber sein. Ich
wollte nur mal aufzeigen, dass die Dinge nicht so einfach sind
wie sie erscheinen.

Hatte ich den Eindruck erweckt, ich fände das einfach? Im
Gegenteil, das Problem ist hier - wie an vielen anderen
Stellen auch - ein aus dutzenden Interessenkonflikten
zusammengeflicktes Recht … Das einfachste wäre, alle
Einkünfte gleich zu behandeln - ein ebenso einfaches wie
gerechtes Steuerrecht. Aber dann würden wohl 50% unserer
Finanz-Beamten und Steuerberater arbeitslos …

> Keineswegs wurde hier der Eindruck erweckt, es wäre einfach.
War von mir vielleicht etwas unglücklich formuliert.
Dem Begriff „zusammengeflicktes Recht“ kann ich nur zustimmen.
Vor 25 Jahren hatte das Einkommensteuerrecht noch eine Systematik.
Mittlerweile ist von Steuersystematik durch Steuervergünstigungen nicht mehr viel übrig.
Sie sind nicht auf die folgerichtige Umsetzung des steuerlichen Belastungsgrundes ausgerichtet.
Stattdessen verfolgen sie außersteuerliche ( meist wirtschaftspolitische ) Lenkungs- und Umverteilungszwecke.
Diese Systemfremden Sozialzwecknormen machen das Steuerrecht unübersichtlich und schwer verständlich, zumal sie nicht nach dem Normzweck zusammengefasst und geordnet sind. Der Begriff " zusammengeflickt" passt hier also schon ganz gut.

Guss**