Hallo zusammen!
Wo ist eigentlich definiert welche" Lohnersatzleistung" dem Progressionsvorbehalt unterliegen?
Speziell bezüglich des Kurzarbeitergeldes würde ich noch folgendes gegen die Anwendung des Progressionsvorbehaltes ins Felde führen:
a) Das Kurzarbeitergeld ist ja nicht nur eine Lohnersatzleistung, sondern auch eine Förderung des Arbeitgebers. Ein Ziel ist es, dem Arbeitgeber zu ermöglichen, seinen qualifizierten Mitarbeiterstamm über eine „Durststrecke“ zu erhalten.
b) Anders als bei reinen Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld, Elterngeld et cetera, muss der Arbeitnehmer bei Kurzarbeit ja auch eine Arbeitsleistung erbringen, er muss sich nämlich in Arbeits-Bereitschaft halten. Soweit mir bekannt ist, gilt Bereitschaft arbeitsrechtlich auch als Arbeitszeit und muss – wenn sicher auch in vermindertem Umfang – vergütet werden.
c) Der Arbeitnehmer wird durch die derzeitige Praxis doppelt benachteiligt:
-
Er erhält nur ein vermindertes Nettoentgelt.
-
Der auf dieses Entgelt normalerweise entfallende Lohnsteueranteil wird nicht vom Arbeitgeber ans Finanzamt abgeführt. Dies führt dann in der Regel durch den Progressionsvorbehalt zu einer Steuernachzahlung oder einer verminderten Steuererstattung. Gegenüber einem Arbeitnehmer, der normalen Bereitschaftsdienst zu gleichem Entgelt macht, hat er damit eine höhere Steuerbelastung.
Während Nachteil Nummer 1. wenigstens ein verminderter Arbeitseinsatz gegenübersteht (ob dies als Vorteil betrachtet wird, hängt sicher sehr vom einzelnen Arbeitnehmer und Job ab), erhält er für die steuerlichen Nachteile keinerlei anderweitigen Ausgleich.
Für mich hat dies schwer den Anschein, dass Lasten mal wieder einseitig auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden, während Arbeitgeber, Finanzamt und Arbeitsamt von dieser Regelung nur profitieren.
Was meint ihr? Sehe ich das richtig, und wenn ja hat schon mal jemand versucht da gerichtlich gegen vorzugehen?
Vielen Dank für eure substantiierte Stellungnahme
Conrad
