Unterliegt Verjährte Leistung der Umsatzsteuer ?

Hallo,

Firma A hat 2006 eine Anzahlung für eine noch nicht erbrachte Leistung
incl. 16% Mwst an Firma B bezahlt.

Firma B hat die Zahlung als erhaltene Anzahlung netto eingebucht und die MWST 16% ans Finanzamt abgeführt. 

Firma A hat bis 2014 die Leistung nicht verlangt und der Anspruch ist somit verjährt. 
Wenn Firma B die erhaltene Anzahlung nun ausbucht als periodenfremder Ertrag, kann da sich Firma B die bereits an das Finanzamt abgeführte MWST von damals 16% zurückholen, oder wäre der Ertrag Umsatzsteuerpflichtig mit 19% zu erfassen?

Vielen Dank für eine Antwort

Servus,

wenn die Anzahlung per Rechnung angefordert worden ist, gibt es keine USt zurück, auch wenn es nicht zum Leistungsaustausch kommt: Die damals abgeführten 16% USt werden dann als unberechtigt ausgewiesene USt geschuldet.

Wenn es keine Rechnung über die Anzahlung gibt, kann die seinerzeit mit 16% abgeführte USt meines Erachtens vom FA zurückgefordert werden, da kein Umsatz ausgeführt wurde.

Der Ertrag aus der Bewertung von Verbindlichkeiten (= Ausbuchung der erhaltenen Anzahlung) ist kein Erlös, der der USt unterliegt.

Schöne Grüße

MM

Die Verpflichtung zur Zahlung der USt kann nicht davon abhängen, ob eine
Rechnung ausgestellt wird. Entscheidend ist doch, ob ein Leistungsaustausch
zustande kam.
A hat geleistet, B nicht, also m.E. kein Leistungsaustausch.

14c II UStG
Servus,

wo keine Rechnung ausgestellt worden ist, kann es keine unberechtigt ausgewiesene USt geben - daher braucht dann auch im Fall „es kommt nicht zur Leistung“ keine unberechtigt ausgewiesene USt abgeführt zu werden, und der Unternehmer bekommt vorher auf die erhaltene Anzahlung abgeführte USt wieder.

Wenn die Anzahlung aber mit ausgewiesener USt angefordert worden ist, muss sie auch, wenn es nicht zur Leistung kommt, abgeführt werden - in diesem Fall dann gem. § 14c Abs 2 UStG.

Schöne Grüße

MM