Hallo,
549 Abs. 2. 2. BGB gilt ja für
…Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat,…
Also z. B. ein möbiliertes Zimmer.
Bezieht sich diese überwiegende Ausstattung mit Einrichtungsgegenständen auch auf gemeinsam genutzte Räume, wie z.B. Küche und Wohnzimmer?
Konkret:
Wenn in einem Untermietvertrag die Mitbenutzung der Küche nebst Ausstattung, Waschmaschine, möbil. Wohnzimmer, eigenes Telefon mit Anschluss vereibart ist, könnte man dann eine 2-monatige Kündigungsfrist vereinbaren, die rechtlich auch gültig wäre?
Danke vorab Marion
Hallo Marion,
549 Abs. 2. 2. BGB gilt ja für
…Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten
Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit
Einrichtungsgegenständen auszustatten hat,…
Also z. B. ein möbiliertes Zimmer.
Konkret:
Wenn in einem Untermietvertrag die Mitbenutzung der Küche
nebst Ausstattung, Waschmaschine, möbil. Wohnzimmer, eigenes
Telefon mit Anschluss vereibart ist, könnte man dann eine
2-monatige Kündigungsfrist vereinbaren, die rechtlich auch
gültig wäre?
Du beantwortest dir ja die Frage schon fast selber.
Wenn man ein Zimmer vermietet, egal ob möbelliert oder nicht, ist wohl die Mitbenutzung von Küche und Bad meist selbstverständlich.
Da es hier also um ein möbelliertes Zimmer geht, würde ich deine Frage mit ja benatworten.
Gruß
Stiefel
Hallo Stiefel,
Wenn man ein Zimmer vermietet, egal ob möbelliert oder nicht,
ist wohl die Mitbenutzung von Küche und Bad meist
selbstverständlich.
Da es hier also um ein möbelliertes Zimmer geht, würde ich
deine Frage mit ja benatworten.
leider nicht ganz, denn das vermitete Zimmer an sich ist nicht möbiliert (nur Lampe und Lamellenvorhang), sondern nur das Wohnzimmer und die Küche, welche mitbenutzt werden dürfen.
Theoretisch muss ich das Bad und die Küche nicht zur Nutzung frei geben, wohl aber das WC, denke ich.
Der Mieter könnte ja auswärts essen und Wäsche waschen und zum Duschen ins Schwimmbad, weil er sowieso regelmäßig jeden morgen vor der Arbeit schwimmen geht *gg*.
Mein Problem ist, ob die Möbilierung der zur Mitbenutzung zur Verfügung gestellten Räume dann auch als möbiliert gilt. Ist durch die Mitbenutzung dieser möbilierte Teil der Wohnung dann #mitvermietet’, obwohl im Untermietvertrag nur 1 Zimmer als ‚Mietobjekt‘ angegeben ist.
Gruß Marion
Hallo nochmal,
sorry, dann hatte ich die Frage falsch verstanden.
Man vermietet ja in erster Linie das unmöbelierte Zimmer!
Also normale Kündigungsfrist!
Wenn man zusätzlich die Mitbenutzung andere möbelierter Räume gestattet, hat das nichts mit möbelierter Vermietung zu tun!
Was ein möbliertes Zimmer ist, ist übrings in § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB festgelegt.
Gruß
Stiefel
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