Untermiete Kündigungsfrist

Hallo :smile: Ich lebe momentan mit dem Hauptmieter zusammen als sein Untermieter in einer WG. Mein Zimmer ist von ihm möbliert. Im Vertrag sind gar keine Kündigungsregelungen. Wie lang ist dann die Kündigungsfrist? Ich hab immer unterschiedliche Sachen im Internet gelesen…einmal hieß es gar keine Frist, weil es vertraglich nicht geregelt wurde, einmal 2 Wochen, weil ich mit dem Hauptmieter zusammen und in einem möblierten Zimmer wohn, und einmal standardmäßige 3 Monate… Könnt ihr mir helfen? Danke!

Hallo,
ich bin mir nicht sicher, aber ich meine, wenn keine Regelng getroffen wurde, dann ist die gesetzl. Kündigungsfrist 4 Wochen. Aber ich würde da bei einem Anwalt nachfragen, das ist in aller Regel kostenlos.
Alternativ auch beim Mieterbund.

Gruß Daylighter

ich empfehle immer gütliche einigung.

hier dürfte eine 2-wochen-frist greifen, wenn wirklich gar nix im vertrag steht. wenn das aber nicht drinne steht, fehlt natürlich eine der wichtigsten vertragsklauseln!

für die kündigung reicht, dass jemand dabei sitzt (jemand drittes, den du als verlässlichen zeugen nehmen kannst) und du sagst: ich muss leider auf den … kündigen - bei angespanntem verhältnis und er vielleicht auch noch rechtsschutzversichert, solltest du das kündigen auch noch in ein paar wenige zeilen gießen und beim anlass mit überrreichen.

wenn du schon ausgezogen sein solltest, reicht, dass du unter zeugen ein sogenanntes

Durch Boten

schreiben in seinen briefkasten wirfst. dann ist die kündigung ordentlich zugegangen.

ABER - immer gilt, möglichst das direkte gespräch suchen und im gespräch eine annehmbare regelung für beide seiten suchen.

wenn du dir das gar nicht zutraust, dann jemanden zuziehen, der die moderation übernehmen könnte.

möglichst keinen anwalt
möglichst kein gericht

es kostet kostbarste lebenszeit und in der regel wird geld zum fenster rausgeschmissen und meistens gibt es einen vergleich, der irgendwo schmerzt.

daher immer versuchen, gütlich durch moderation/mediation einen potentiellen konflikt zu entschärfen und schließlich zu lösen.

xxxxx

es bleibt immer auch die knallharte „ich-versuchs-einfach-tour“

einfach über nacht plötzlich mit sack und pack ausgezogen sein und unter zeugen die schlüssel abgeben/einwerfen - das kann als kündigung gewertet werden. wenn noch etwas miete zu zahlen ist, die miete fristgerecht überweisen und im überweisungstext zb schreiben - „kündigung restmiete“.

aus, weg und - wenn du glück hast und kein bullenbeißer das gegenüber ist - ist der käs gegessen.

hallo helferelfe1,
ich bin nur vermieter, kein Mietrechtsexperte, aber nach meiner Meinung mußt Du keine Kündigungsfrist einhalten. Natürlich heißt das nicht, daß Du den Untermieter von jetzt auf gleich rausschmeißen kannst, eine vernünftige kurze Frist (ca. 2 Wochen) wirst Du ihm schon einräumen müssen.
vermieterskwr

In diesem Fall beträgt die Frist 3 Monate, wenn im Vertrag keine kürzere für den Mieter vereinbart ist.

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k2_kuend/…

Nur bei der kurzzeitigen Überlassung eines möblierten Zimmers können sich andere Fristen ergeben.

Hallo elfe!

Im Normalfall macht man am besten einen ( Unter )-Mietvertrag. Vordrucke dafür kann man sich in jedem gutsortierten Schreibwarengeschäft kaufen.
Dort sind dann auch Klauseln zu finden , die das Thema „Kündigung“ ganz klar regeln.
Ich gehe jetzt mal davon aus , dass KEIN Vertrag vorliegt.So kann ich dir fast nicht weiterhelfen. In meinem Rechtskurs hält man sich daher an das Bürger-Gesetz-Buch! BGB…welches du auch mal durchstöbern solltest.
Mein Rechtsempfinden - und den „Normalen“ Kündigungsfristen entsprächen diese Fristen wie folgt:
Von 1 bis 3 Jahren „Wohndauer“ sind dafür 3 Monate vorgesehen.
Von 3 bis 5 Jahren sind 6 Monate Kündigungsfrist.
Und von 6 bis X Jahren muss man da 12 Monate , also 1 ganzes Jahr vorher kündigen , wenn man das Miet-oder Untermietverhältnis kündigen will!
In der Regel ist das alles ziemlich knifflig , weil du ja kündigen musst,ohne genau zu wissen , ob du dann zeitpunktmäßig überhaupt eine Wohnung haben wirst.
( Ich hatte das gleiche Problem vor kurzer Zeit.Ich wollte ja , dass 1)ich meine Wohnung schnellstmöglich aufgeben konnte und dass 2)ich sicher gehen wollte , dass ich meine 3 MM Kaution zurückhaben wollte.
Ergo habe ich 2 MMieten keine Miete gezahlt , sodass mein Vermieter mir fristlos gekündigt hat.
Peng…2 Fliegen mit einer Klatsche.)
In welchem Verhältnis stehst du mit dem Hauptmieter?
Just Friends , oder eine „eheähnlichen Gemeinschaft“?
Ich hoffe , ich konnte dir helfen! Allerdings entsprang dieses Statement lediglich MEINEM Rechtsempfinden und ist daher nicht rechtlich bindend!
Als Tipp würde ich mal im BGB nachschauen. Das kannst du auch per Internet machen. Da gibt es diverse Recht-Seiten , die ganz brauchbare Ergebnisse!
Good Luck wünscht dir
Frank

Hallo, ich habe Folgendes gefunden:
„Wenn die Wohnung, in der Regel ein möbliertes Zimmer, ein Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist, und es sich dem Mieter um eine allein stehende Person (also keine Familie) handelt, gibt es bei Beendigung des Mietverhältnisses keinen Mieterschutz § 549 Abs 2 Nr. 2 BGB.
Die Kündigung ist spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig. ( § 573 c Abs 3 BGB). Die Vereinbarung von anderen, insbesondere kürzeren Kündigungsfristen ist mietrechlich untersagt. Entsprechende Vertragsklauseln sind unwirksam. ( § 573 Abs 4 BGB).“

lt. BGB beträgt die Kündigungsfristfür Wohnmietvertzräge, drei Monate

Hallo,

§ 573 c im BGB sagt:

1 Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

§ 549 Abs. 2 Nr. 2 sagt:

Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,

Aus diesen zwei Paragrafen folgt man also, dass Sie eine Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende haben.

Hoffe Ihnen geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

mitredenwill

Hallo,

nach Deiner Schilderung, handelt es sich um einen unbefristeten Mietvertrag.

Meines Wissens ist bei unbefristeten Mietverträgen, eine Kündigungsfrist von 3 Monaten wirksam. Bei einer Nichtregelung der Kündigungsfrist schreibt, meines Wissens, der Gesetzgeber 3 Monate vor.

Viele Grüße

Hallo :smile:

also ich habe folgendes in meinem schlauen Büchlein gefunden:
"Durch die Gebrauchsüberlassung oder Untervermietung entstehen keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Vermieter und den Dritten.²
Für mich heißt dass, du bist weder rechtlich noch vertraglich gebunden also keine Kündigungsfrist.
Um da Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen, würde ich ein klärendens Gespräch mit dem Hauptmieter führen.
Hoffe, habe damit etwas geholfen.
LG
Sabine Kruse

Hallo, hier habe ich mal einen Auszug eines Rechtsanwaltes.

Ist keine Kündigungsfrist vereinbart, gilt die gesetzliche nach § 573c BGB. Danach kann der Mieter mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen. Die Kündigung muß bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats dem Vermieter zugehen.

Hinweis zur Fristberechnung:
Auch der Samstag ist grundsätzlich ein Werktag. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27.04.2005 (Az.: VIII ZR 206/04) gilt dies auch dann, wenn der Samstag der dritte Werktag im Monat - und somit der für den fristgemäßen Zugang der Kündigung entscheidende Tag - ist.

Allerdings sehe ich es so. Solltest du in einem guten Kontakt zum Hauptmieter stehen und er damit einverstanden ist, könntet ihr euch auch auf eine geringere Kündigungsfrist einigen. Je nach dem was gewünscht ist.
Hoffe dir geholfen zu haben.
Gruß Lenalaus

Hallo…
Bei nicht festgeschriebenen Kündigungsfristen gilt die gesetzlich festgelegte Frist von 3 Monaten, insofern nicht außerordentlich von einer der beiden Seiten gekündigt wurde. Die Kündigung muss in Schriftform erfolgen und muss bis spätestens des dritten Werktages des darauf folgenden Monats bei der Gegenseite eingegangen bzw. unterzeichnet worden sein.
Sollte im gegenseitigen Einvernehmen die Kündigung/Beendigung sofort erfolgen (schriftlich), so ist diese zu dem vereinbarten festgesetzten Termin wirksam.

MFG

Sehr geehrte Fragerin, herzlichen Dank für Ihr Vertrauen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und bis zum 15. des Monats dem Vermieter vorliegen. Dann zum Ende des Monats, bitte mit Datum kündigen. Sie sollten zu diesem Zeitpunkt dann auch ausgezogen sein. Zur Begleichung Ihrer Nebenkosten notieren Sie sich bitte die Zählerstände bei Auszug. Es reicht ein formloses Schreiben mit Namen, Adresse, Wohnung, Zimmer, Datum.
Mit freundlichen Grüßen.

Vollmöblierte Zimmer in einem Haushalt unterliegen der verkürzten Kündigungsfrist von 14 Tagen. Dies gilt
natürlich für beide Vertragsteile

Hallo Elfe,
hast Du mal mit Deinem Vermieter / Mietbewohner geredet, welche Kündigungsfrist er akzeptieren würde?
Falls Du auf freundschaftliches Auseinandergehen keinen Wert legst und es sich tatsächlich um ein Untermietverhältnis handeln sollte: Die Kündigung ist spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig. ( § 573 c Abs 3 BGB). Die Kündigung bedarf zwingend der Schriftform (kein Fax, keine SMS), idealerweise läßt Du Dir auf einer Kopie des Schriftstücks den ERhalt desselben bestätigen.
Mit bestem Gruß

soweit ich weiss (bin KEIN Jurist!) 14 Tage

sorry, ich kann Dir leider nicht helfen
*winke - philine